Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Diese Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-03-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-02-05.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Endoluminale Varizentherapie
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Fachärzten📦
Kurze Beschreibung:
“Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern...”
Kurze Beschreibung
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Diese Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
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Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 1 💰
Informationen über Lose
Angebote können für alle Lose eingereicht werden
1️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Leipzig
Titel
Los-Identifikationsnummer: 1
Beschreibung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Fachärzten📦
Ort der Leistung: Deutschland🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern...”
Beschreibung der Beschaffung
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Diese Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualitätskriterien gem. Vergabeunterlagen
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30
Preis (Gewichtung): 70
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 1 💰
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 48
2️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: München
Titel
Los-Identifikationsnummer: 2
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 1 💰
3️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Dresden
Titel
Los-Identifikationsnummer: 3
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 1 💰
4️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Hamburg
Titel
Los-Identifikationsnummer: 4
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 1 💰
5️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Rosenheim
Titel
Los-Identifikationsnummer: 5
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualitätskriterien gem. Veragbeunterlagen
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 1 💰
6️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Chemnitz
Titel
Los-Identifikationsnummer: 6
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 1 💰
7️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Regensburg
Titel
Los-Identifikationsnummer: 7
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 1 💰
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“1) Anlage 03_Eignungsnachweise nebst Anlagen;
2) Eigenerklärungen gem. Anlage 06: „Eigenerklärung nach § 123 Abs. 1 und 4, § 124 Abs.1GWB, § 19 MiLoG“.”
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvertrag mit einem einzigen Betreiber
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2019-03-06
10:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2019-04-30 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2019-03-06
10:00 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Name: Vergabekammer beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Es wird darauf hingewiesen, dass § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB als Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens eine Frist von 15 Kalendertagen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Es wird darauf hingewiesen, dass § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB als Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens eine Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vorsieht.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§134 Informations- und Wartepflicht
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbwegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. […]
§ 135 Unwirksamkeit
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat […]
§160 Einleitung, Antrag
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind […].“
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammer beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2019/S 028-062521 (2019-02-05)
Ergänzende Angaben (2019-03-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern...”
Kurze Beschreibung
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2019/S 028-062521
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.2
Ort des zu ändernden Textes: Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Alter Wert
Datum: 2019-03-06 📅
Zeit: 10:00
Neuer Wert
Datum: 2019-03-13 📅
Zeit: 10:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.7
Ort des zu ändernden Textes: Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Alter Wert
Datum: 2019-03-06 📅
Zeit: 10:00
Neuer Wert
Datum: 2019-03-13 📅
Zeit: 10:00
Quelle: OJS 2019/S 047-108568 (2019-03-05)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-04-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 0.01 💰
Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅ Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern...”
Beschreibung der Beschaffung
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 028-062521
Auftragsvergabe
1️⃣
Los-Identifikationsnummer: 1
Titel: Leipzig
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-04-15 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: REBECA health care GmbH
Postort: Regensburg
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Deutschland🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
2️⃣
Los-Identifikationsnummer: 2
Titel: München
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Rebeca health care GmbH
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
3️⃣
Los-Identifikationsnummer: 3
Titel: Dresden
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: IVM plus GmbH
Postort: Halle
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
4️⃣
Los-Identifikationsnummer: 4
Titel: Hamburg
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
5️⃣
Los-Identifikationsnummer: 5
Titel: Rosenheim
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Rebeca helath care GmbH
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
6️⃣
Los-Identifikationsnummer: 6
Titel: Chemnitz
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
7️⃣
Los-Identifikationsnummer: 7
Titel: Regensburg
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Rebeca healt care GmbH
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Es wird darauf hingewiesen, dass § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB als Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens eine Frist von 15 Kalendertagen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Es wird darauf hingewiesen, dass § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB als Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens eine Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vorsieht.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§134 Informations- und Wartepflicht
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbwegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. ...
§ 135 Unwirksamkeit 1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat …
§160 Einleitung, Antrag
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schade entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind …“.
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Quelle: OJS 2019/S 086-206988 (2019-04-30)