Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Diese Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges. Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-03-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-02-05.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-02-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Fachärzten
Kurze Beschreibung:
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Diese Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Diese Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Fachärzten📦
Zusätzlicher CPV-Code: Dienstleistungen von Fachärzten📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: KKH Kaufmännische Krankenkasse
Postanschrift: Karl-Wiechert-Allee 61
Postleitzahl: 30625
Postort: Hannover
Kontakt
Internetadresse: http://www.kkh.de🌏
E-Mail: zentralereinkauf@kkh.de📧
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E21951934🌏
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Diese Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Diese Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Geschätzter Gesamtwert: 1 EUR 💰
Bezeichnung des Loses: Leipzig
Losnummer: 1
Geschätzter Wert ohne MwSt: 1 EUR 💰
Dauer: 48 Monate
Bezeichnung des Loses: München
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Dresden
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Hamburg
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Rosenheim
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Chemnitz
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Regensburg
Losnummer: 7
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Anlage 03_Eignungsnachweise nebst Anlagen;
2) Eigenerklärungen gem. Anlage 06: „Eigenerklärung nach § 123 Abs. 1 und 4, § 124 Abs.1GWB, § 19 MiLoG“.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2019-04-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2019-03-06 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualitätskriterien gem. Vergabeunterlagen
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30
Preis (Gewichtung): 70
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualitätskriterien gem. Veragbeunterlagen
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es wird darauf hingewiesen, dass § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB als Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens eine Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vorsieht.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§134 Informations- und Wartepflicht
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbwegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. […]
§ 135 Unwirksamkeit
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat […]
§160 Einleitung, Antrag
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind […].“
Für Mediationsverfahren zuständige Stelle Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2019/S 028-062521 (2019-02-05)
Ergänzende Angaben (2019-03-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Quelle: OJS 2019/S 047-108568 (2019-03-05)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-04-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-04-15 📅
Name: REBECA health care GmbH
Postort: Regensburg
Land: Deutschland 🇩🇪
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Name: Rebeca health care GmbH
IVM plus GmbH
Postort: Halle
Name: Rebeca helath care GmbH
Rebeca healt care GmbH
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
3
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbwegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. ...
§ 135 Unwirksamkeit 1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) Gegen § 134 verstoßen hat …
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schade entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schade entstanden ist oder zu entstehen droht;
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind …“.