Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Die Eignungsprüfung erfolgt in 3 Wertungsstufen:
Der Auftraggeber (AG) wird mindestens einen Bewerber und maximal 5 Bewerber für das weitere Verfahren auswählen und zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Die Eignungsprüfung erfolgt in 3 Wertungsstufen.
1) Formale Prüfung
In der ersten Wertungsstufe erfolgt die formale Prüfung, in der beispielsweise die Einhaltung der vorgegebenen Formalien des Teilnahmeantrages, die vollständige Ausfüllung des einzureichenden Formulare nebst den vorgegebenen Bewerbererklärungen, die rechtzeitige Einreichung des Teilnahmeantrages, die Eindeutigkeit der Eintragungen, das Vorhandensein aller Unterschriften i. S. v. § 126 b BGB (Textform) des Bewerber/einer zugelassenen Bewerbergemeinschaft, die Einhaltung der zwingenden Vorgaben der Bekanntmachung etc. zu überprüfen sind. Formal nicht korrekte Teilnahmeanträge können von der weiteren Bewertung ausgeschlossen werden.
2) Mindestanforderungen
In dieser Wertungsstufe wird geprüft, ob durch den Teilnahmeantrag und die seitens des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft abgegebenen Erklärungen alle Mindestanforderungen erfüllt werden. Die Grundlage hierfür bilden die Ausschlusskriterien, die im Kriterienkatalog durch ein „A“ gekennzeichnet sind.
Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass zu allen Kriterien ausführliche und unmissverständliche Aussagen des Bewerbers erwartet werden. Es werden nur Teilnahmeanträge berücksichtigt, die alle Ausschlusskriterien erfüllen.
Sind nach Abschluss dieser Wertungsstufe 5 Teilnahmeanträge oder weniger wertungsfähig, werden die betreffenden Bewerber/Bewerbergemeinschaften zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
3) Bewertungskriterien
Sind nach der zweiten Wertungsstufe noch mehr als 5 Teilnahmeanträge wertungsfähig, erfolgt die Bewertung der Wertungskriterien, die im Kriterienkatalog durch ein „B“ gekennzeichnet sind. Zur Bildung der Rangfolge werden u. a. die in den Bewertungskriterien geforderten Referenzen zur Leistungsfähigkeit herangezogen. Grundlage für die Bewertung bilden die einzelnen Angaben in den Referenzbögen. Es wird je Bewertungskriterium (B 3.1 und B 3.3) maximal eine Referenz je Teilnahmeantrag bewertet. Sollte ein Bewerber oder eine Bewerbergemeinschaft mehr als eine Referenz je bewertungskriterium (B 3.1 und B 3.3) einreichen, sind vom ihm/ihr die beiden Referenzen zu kennzeichnen, die zur Bewertung kommen sollen. Erfolgt seitens des Einreichenden keine Kennzeichnung, werden die zu bewertenden Referenzen durch die Vergabestelle bestimmt. Jede Referenz muss die Mindestanforderungen (mit „A“ gekennzeichnete Angaben), die im betreffenden Kriterium angegeben sind, erfüllen. Die fehlende Benennung eines Ansprechpartners oder einer mit „I“ gekennzeichneten Angabe kann zur Nichtwertung der Referenz führen.
4) Rangfolge
— Alle Bewertungskriterien haben eine Gewichtung, die aus der Übersicht zur Kriterienstrukturierung zu ersehen ist,
— die in einem einzelnen Bewertungskriterium erreichten Wertungspunkte werden mit der Gewichtung des Kriteriums multipliziert und ergeben die Bewertungspunkte für das Kriterium,
— die Summe der Bewertungspunkte aller Bewertungskriterien ergibt die Bewertungspunkte für den Teilnahmeantrag,
— Insgesamt können 10 000 Bewertungspunkte erreicht werden,
— Anhand der erreichten Bewertungspunkte der einzelnen Teilnahmeanträge wird die Rangfolge gebildet, wobei der Teilnahmeantrag mit der höchsten Punktzahl in der Rangfolge den 1. Platz einnimmt,
— die weiteren Plätze in der Rangfolge werden gemäß den erreichten Punkten abstufend vergeben,
— es werden die 5 Bewerber mit den höchsten Punktzahlen zur Angebotsabgabe aufgefordert,
— Sollte aufgrund identischer Anzahl der Bewertungspunkte die Ermittlung der 5 Bewerber nicht möglich sein, entscheidet das Los.
(siehe Bewerbererklärung Eignung)