Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Die Vergabestelle fordert mit dem Angebot:
—— mindestens eine Referenz für die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen (AS 200301) in der vorgesehenen Anlage von mindestens 1/3 der angebotenen Menge für mindestens eines der letzten 3 Jahre (2016-2018) (Benennung v. Auftraggeber, Auftragnehmer, vertragliche Bindung, Leistungszeitraum, -Inhalt und -umfang, Entsorgungsgebiet, Behandlungsanlage/-standort, behandelte Menge). Sofern die Anlage noch nicht in Betrieb ist oder noch keine Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen (AS 200301) stattfindet, gilt auch eine Referenz des Anlagenherstellers als Nachweis.),
—— Eigenerklärung zum Vorliegen der EfB-Zertifizierung nach § 56 KrWG (oder gleichwertiger Nachweis) für folgende Tätigkeiten bzw. Abfallarten:
— Befördern von Abfällen (mind. für die in den Vergabeunterlagen geforderten AS) für dasTransportunternehmen (ersatzweise Transportgenehmigung)
— Verwerten und/oder Behandeln und/oder Beseitigen von Abfällen (mind. für die in den Vergabeunterlagen geforderten AS) für die vorgesehene Behandlungsanlage. Sofern der Standort der Anlage nicht als EfB zertifiziert ist, liegt dafür ersatzweise eine Genehmigung bzw. ein Genehmigungsantrag vor, dem keine offensichtlichen, nicht behebbaren Mängel für die Erteilung einer Genehmigung anhaften.
—— Eigenerklärung über technische Ausstattung, Verfügbarkeit und Einhaltung der Emissionswerte der Behandlungsanlage
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist folgende Unterlagen nachzureichen:
—— von den Auftraggebern der Referenzleistungen ausgestellte oder bestätigte Erklärungen,
—— die EfB-Zertifikate bzw. die Genehmigung/Genehmigungsanträge,
—— den Genehmigungsbescheid sowie den Umweltbericht (bzw. eine vergleichbare Unterlage) über den Betrieb der vorgesehenen Entsorgungsanlage für die Jahre 2016 - 2018
Bei Bietergemeinschaften müssen sich die Eigenerklärungen/Nachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Leistungsbereiche beziehen, die vom jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft erbracht werden sollen.
Für den Fall, dass der Bieter sich Unterauftragnehmer (UA) bedient, sind die Eigenerklärungen/Nachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit für den jeweiligen Leistungsbereich, der vom jeweiligen UA erbracht werden soll, durch den UA zu erbringen. Der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bieters ist für diesen Leistungsbereich dann weder erforderlich noch ausreichend. Für die Beauftragung von Unterunterauftragnehmern (UUA) gilt das Vorstehende entsprechend, d. h. in diesem Fall ersetzen die Nachweise des UUA die des UA.
Der Bieter kann die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden (Eignungsleihe § 47 VgV). Im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit und die einschlägige berufliche Erfahrung können die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Dies gilt insbesondere für den Nachweis der EfB-Zertifizierung. Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle zudem nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er bspw. eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt.