Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgt für den Fall, dass mehr als 5 Bewerber ihre grundsätzliche Eignung nachgewiesen und die vorgegebenen Mindestkriterien erfüllt haben, nach dem nachfolgend benannten und im Dokument „I.2 Teilnahmebedingungen“ Ziff. 14 aufgeführten und konkretisierten objektiven Kriterium:
— „Referenzen über früher ausgeführte mit dem Leistungsgegenstand vergleichbare Leistungen“.
Bei der Bewertung der Referenzen ist die inhaltliche Vergleichbarkeit der eingereichten Referenzprojekte zum Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung maßgeblich. Als vergleichbar werden Referenzleistungen insbesondere bei Erfüllung der nachfolgenden Aspekte angesehen:
— die gefertigte Sondermaschine arbeitet im Bereich von Klebeprozessen in der Elektronikfertigung,
— es sollen Erfahrungen aus dem Bereich der Laser-, Stanz- und Schneidtechnologien für die Verarbeitung von Folie nachgewiesen werden,
— die Referenz soll für die Sondermaschine ein stoffschlüssiges Zusammenfügen und Konfektionieren von mindestens 2 Folienlagen nachweisen,
— die referenzbezogene Sondermaschine soll in der Lage sein, optische und elektrische Inspektionen von elektronischen Komponenten und Mikromodulen durchzuführen,
— die Referenz soll die Integration verschiedener Prozessschritte und Inspektionen in einem Leitrechner und einer zentralen Datenbank für die Auftragsabarbeitung und Bauteilverfolgung (vorzugsweise nach den Richtlinien der Industrie 4.0) nachweisen.
Für die Punktevergabe werden die Referenzen danach beurteilt, in welchem Maße sie nach Art, Umfang und dem Schwierigkeitsgrad mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand vergleichbar sind. Die Bewertung richtet sich somit danach, ob die Referenz zeigt, dass der Bewerber unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Vergleichbarkeit Erfahrungen nachweist, die für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen von:
— geringer (0 bis 2 Punkte),
— durchschnittlicher (3 bis 5 Punkte),
— besonderer (6 bis 8 Punkte) oder
— herausragender (9 bis 10 Punkte).
Bedeutung sind.
Im Rahmen dieser Bewertung der Vergleichbarkeit der Referenzleistungen mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand gilt, dass der Nachweis einer höheren Anzahl der vorstehend dargestellten Erfahrungen des Bieters/Technologieaspekte auch zu einer besseren Bewertung der entsprechenden Referenz führt.
Die Bewertung der Vergleichbarkeit der Referenzen erfolgt allein auf Basis der textlichen Referenzbeschreibung des Bewerbers. Für jede eingereichte Referenz werden maximal 10 Punkte vergeben. Die je Referenz erreichten Punkte werden sodann bis zur Maximalanzahl der zu bewertenden Referenzen addiert, um auf diesem Weg eine Gesamtpunktzahl für die Bewertung des entsprechenden Teilnahmeantrags zu ermitteln. Mithin können für dieses Kriterium maximal 20 Punkte erreicht werden.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Ziff. 10 und 14 der Teilnahmebedingungen verwiesen.