Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
— Nachweis nach § 46 Abs. (3) Punkt 1. gem. VgV
Es werden Referenzen zugelassen, welche innerhalb der letzten 3 Jahre bearbeitet wurden.
Gewertet werden nur die Referenzen, welche vergleichbar mit der fachspezifischen Leistung des beworbenen Loses sind.
Die Vergleichbarkeit einer Referenz ist gegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: sh. geforderte Mindeststandards Wichtung 30 %:
5 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte > 5 Stück
4 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte > 4 Stück
3 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte > 3 Stück
2 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte > 2 Stück
1 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte = 2 Stück
0 Punkte: vergleichbare Referenzobjekte = 1 Stück
Ausschluss: vergleichbare Referenzobjekte = 0 Stück
Bei Bewerbergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften wird die Summe der Referenzen der Mitglieder gewertet.
— Nachweis nach § 46 Abs. (3) Punkt 1. gem. VgV
Für die eingereichten Referenzobjekte sind Referenzbestätigungsschreiben, ausgestellt durch den Auftraggeber mit Angaben zur Termin- und Kostentreue, einzureichen. Werden durch den Auftraggeber Referenzschreiben nicht ausgestellt, ist ein Bestätigungsersatz durch aussagekräftige und überprüfbare Eigenerklärungen mit Angaben zur Termin- und Kostentreue und der Benennung eines zuständigen Ansprechpartners des Auftraggebers zulässig. Zusätzlich oder abweichend eingereichte Unterlagen und Referenzobjekte werden nicht berücksichtigt Wichtung 15 %:
5 Punkte: Referenzbestätigung > 5 Stück
4 Punkte: Referenzbestätigung > 4 Stück
3 Punkte: Referenzbestätigung > 3 Stück
2 Punkte: Referenzbestätigung > 2 Stück
1 Punkte: Referenzbestätigung = 2 Stück
0 Punkte: Referenzbestätigung < 2 Stück
Bei Bewerbergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften wird die Summe der Referenzbestätigungen der Mitglieder gewertet.
— Erklärung nach § 46 Abs. (3) Punkt 2. gem. VgV
Erklärung zur Anzahl der Fachingenieure des Unternehmens, welche die fachspezifischen Leistungen der ausgeschriebenen Dienstleistung erbringen können. Der Nachweis ist durch die Vorlage einer Kopie der entsprechenden Qualifikation zu erbringen.
In Summe der Nachweise zur Anzahl der Fachingenieure müssen alle Fachbereiche der ausgeschriebenen Dienstleistung nachgewiesen werden, sonst erfolgt keine Wertung.
Wichtung 20 %:
5 Punkte: Fachingenieure > 5
4 Punkte: Fachingenieure > 4
3 Punkte: Fachingenieure > 3
2 Punkte: Fachingenieure > 2
1 Punkte: Fachingenieure = 1
0 Punkte: Fachingenieure < 1
Werden für die jeweiligen Jahre unterschiedliche Punktezahlen ermittelt, wird der Mittelwert gebildet.
Bei Bewerbergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften wird je Geschäftsjahr die Summe der Gesamt beschäftigten der Mitglieder gewertet.
Die Nachweise können bis zur Auftragserteilung nachgefordert werden.
— verbindliche Erklärung nach § 46 Abs. (3) Punkt 10 gem. VgV, Nachweise hierzu können vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe nachgefordert werden gem. Anhang 1 zu Amtsblatt der EU L 3/19 vom 6.1.2016
Wichtung 15 %:
5 Punkte: Nachunternehmen u/o Eignungsleihe < 1 NU/EL
4 Punkte: Nachunternehmen u/o Eignungsleihe = 1 NU/EL
3 Punkte: Nachunternehmen u/o Eignungsleihe = 2 NU/EL
2 Punkte: Nachunternehmen u/o Eignungsleihe = 3 NU/EL
1 Punkte: Nachunternehmen u/o Eignungsleihe = 4 NU/EL
0 Punkte: Nachunternehmen u/o Eignungsleihe > 4 NU/EL
Bei Bewerbergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften wird die Summe der Nachunternehmen der Mitglieder gewertet.