Sollten keine Differenzierungsmöglichkeiten bei den eingehenden Angeboten gegeben sein, ist beabsichtigt, bei Vorliegen mehrerer Angebote, unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes, des Transparenzangebotes und des Diskriminierungsverbots eine Zuschlagserteilung per Losverfahren durchzuführen, wobei durch eine Loslimitierung ein bereits zum Zuge gekommener Bieter für das weitere Verfahren ausscheidet. Begonnen wird mit Los 1 in aufsteigender Reihenfolge.