Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
(1) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist (in nicht beglaubigter Kopie). Der Nachweis darf zum Zeitpunkt der Submission nicht älter als 6 Monate alt sein;
(2) Darstellung des Unternehmens (Leistungsspektrum und Kerngeschäft des Unternehmens) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, Struktur/Aufbau) sowie – falls zutreffend – Darstellung der Konzernverbundenheit mit anderen Unternehmen;
(3) Unterschriebene schriftliche Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, dass gemäß § 21 Abs. 1 SektVO keine Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit einer Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 21 Abs. 2 SektVO zuzurechnen ist,
Wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist:
1) §§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches;
2) §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungsgesetzes vom 10.9.1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung Internationaler Bestechung vom 10.9.1998 (BGBl. 1998 II S. 2327; 1999 II S. 87), § 1 Absatz 2 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.3.2008 (BGBl. I S. 490), § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes vom 21.6.2002 (BGBl. I S. 2144, 2162);
3) § 299 des Strafgesetzbuches;
4) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung;
5) § 108e des Strafgesetzbuches;
6) § 264 des Strafgesetzbuches;
7) § 261 des Strafgesetzbuches.
Hinweise: das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen nach § 21 Abs. 2 SektVO zuzurechnen, wenn eine Person, die für die Führung der Geschäfte dieses Unternehmens verantwortlich handelt, selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden Person vorliegt. Die Vergabestelle kann für eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, vom Unternehmer entsprechende Nachweise verlangen. Die Unternehmen können, sofern sie von den zuständigen Behörden Auskünfte über die Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, erhalten haben, auch diese verwenden;
(4) unterschriebene schriftliche Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens gemäß § 21 Abs. 4 SektVO, dass:
1) über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
2) es sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet;
3) es die Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und der Beiträge zur Sozialversicherung nicht verletzt oder verletzt hat;
4) es keine unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit(Eignung) abgibt oder diese Auskünfte unberechtigt nicht erteilt und
5) nachweislich keine schwere Verfehlung vorliegt, durch die die Zuverlässigkeit des Unternehmens oder einer Person, die nach § 21 Abs. 2 SektVO für das Unternehmen verantwortlich handelt, in Frage gestellt wird;
(5) unterschriebene schriftliche Eigenerklärung (Vordruck) des Unternehmens, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen;
(6)Erklärung zu den Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG (7) Anti-Terror-Erklärung (8) Nachweis einer DIN EN ISO 9001 Zertifizierung oder eine vergleichbare Zertifizierung (Mindestbedingung (M)).