Beschreibung der Beschaffung
Lieferung von Feuerschutzbekleidung für die Feuerwehr Göttingen:
— 350 Einsatz-Jacken mit Reflexstreifen, vorbereitet für die Montage eines mit der Jacke geprüften und nach den Normen DIN EN 358 und DIN EN 1498 zertifizierten Rettungssystems (s. u.),
— 150 Rückenschilder aus Aramidgewebe „Berufsfeuerwehr",
— 200 Rückenschilder aus Aramidgewebe „Freiwillige Feuerwehr",
— 350 Einsatz-Hosen,
— 150 Integriertes Rettungssystem nach DIN EN 1498 Typ A und DIN EN 358 (Das angebotene System wird in die Jacke eingebaut und muss entsprechend zusammen mit dieser im Sinne der DIN EN 469 auf thermische Sicherheit und Anwendungssicherheit geprüft sein. Die Verwendung des angebotenen Systems mit der Jacke muss in der Verwendungsanleitung der Jacke explizit erwähnt werden.)
— Schulung für das Rettungssystem,
— Schulung für Pflege, Wartung und Überprüfung.
Testanzüge: Kostenfreie Bereitstellung von 3 Testanzügen (Jacke und Hose) in den Größen 1 x Gr. 52 und 2 x Gr. 54, inkl. des passenden IRS, mit der Angebotsabgabe.
Abweichungen in der Farbgebung sind zulässig, müssen aber in einem gesonderten Datenblatt angeben werden. Andere Abweichungen des Testanzuges zur angebotenen Version sind nicht zulässig. Die Testanzüge werden zur Durchführung der unter „Angebotsbewertung" aufgeführten Trageversuche verwendet und anschließend gereinigt zurückgegeben. Durch die Tests können Nutzungsspuren und Schäden an den Anzügen auftreten. Es erfolgt keine Vergütung dieser Abnutzung oder Schäden.
Jedem Testanzug ist, für Jacke und Hose getrennt, beizulegen:
— 1 x in Papierform und 1 x elektronisch (pdf-Format):
—— Herstellerdatenblatt,
—— Verwendungs-/Gebrauchsanleitung,
—— Waschanleitung,
—— Pflegeanleitung,
—— Testbericht Beflammungstest.
— Zertifikat Warnwestenbefreiung:
—— Zertifikat: 469:2007,
—— Zertifikat CE Kennzeichnung,
—— Zertifikat ISO 9001 des Herstellers, Sprache: Deutsch.
Für die in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführten Waren ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche zu liefern oder zu verwenden, für die er die Einhaltung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung (NKernVO) nachweisen kann. Die Verpflichtung gilt nur für Waren, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) aufgeführt ist. Die Liste ist im Internet unter
http://www.oecd.org/dac/financing-sustainable-development/development-finance-standards/DAC_List_ODA_Recipients2018to2020_flows_En.pdf einsehbar. Sofern die Waren nichtin einem Staat oder Gebiet hergestellt werden, der in der DAC-List of ODA Recipientsder Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD;
http://www.oecd.org/dac/financing-sustainable-development/development-finance-standards/DAC_List_ODA_Recipients2018to2020_flows_En.pdf) aufgeführt ist, besteht keine Nachweispflichtnach § 2 NKernVO. Dem Auftraggeber wird bei Lieferung der Ware eine entsprechende Herkunftsbescheinigung (Zollrechtliche Bestätigung, Produktionsauftrag oder gleichwertige Bescheinigung) vorgelegt. (siehe: „VOL – Weitere Besondere Vertragsbedingungen – Fortsetzung – 634" und „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung (NKernVO)")