Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für
Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 „Eigenerklärungen zur Eignung“ oder anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nachzuweisen.
Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Beruft sich ein Bieter zur Erfüllung des Auftraqes auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Eigenerklärungen (Formblalt 124 oder EEE) und die dort genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen auf gesondertes Verlangen auch für diese anderen Unternehmen vorzulegen.
Das Formblatt 124 ist Inhalt der Vergabeunterlagen und beinhaltet folgende Angaben:
— Umsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind,
— zu Leistungen in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind,
— zu Arbeitskräften,
— zur Eintragung in ein Berufsregister,
— zu Insolvenzverfahren und Liquidation,
— dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellt,
— zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
— zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft
Auf Verlangen der Vergabestelle sind folgende Unterlagen vorzulegen:
— mind. 3 Referenznachweise entsprechend der Eigenerklärung zur Eignung - Formular 124
— Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
— Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung
In der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
— Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit beitragspflichtig), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit diese ausgestellt werden) sowie eine
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
— qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft mit Angabe der Lohnsummen
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben gleichwertige Bescheinigungen von anerkannten Stellen ihres Herkunftslandes vorzulegen.
Der Auftraggeber wird für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz anfordern. Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen.