Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Der Auftraggeber (AG) wird die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge anhand der in der Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen formal und inhaltlich prüfen und bewerten. DieAuswertung erfolgt unter den formal zulässigen TA (Nachweis der Erfüllung der geforderten Mindeststandards) anhand einer Bewertungsmatrix, wobei die Kriterien wie folgt bewertet werden: pro Auswahlkriterium werden 0-3 Punkte vergeben. Die Punktzahl pro Kriterium wird entsprechend der Vorgabe gewichtet. Die Rangfolge richtet sich nach der erreichten Gesamtpunktzahl von 3,00 Punkten. Wird die Anzahl durch Bewerber mit gleicher Punktzahl überschritten, entscheidet an dieser Stelle das Los. Entsprechend der Rangfolge werden die 5 Bewerber mit der höchsten Punktzahl zum Verhandlungsgespräch eingeladen.
Formale Prüfung der Mindeststandards:
1) fristgerechter Eingang;
2) vollständige Bewerbungsunterlagen;
3) Einreichung des TA elektronisch über die Vergabeplattform;
4) Abschlusserklärungen mittels Textform bestätigt;
5) Bestätigung der Unabhängigkeit von Ausführungs- u. Lieferinteressen gem. § 73 (3) VgV 2016;
6) Angabe gem. § 53 (8) VgV 2016, ob gewerbliche Schutzrechte bestehen oder beantragt sind;
7) Angabe zur Art der Bewertung (Einzel- o. Gemeinschaftsbewerbung);
8) bei Bewerbergemeinschaften (BG): Geforderte Nachweise von allen Mitgliedern u. Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung;
9) Angaben zu Unterauftragnehmern gem. § 36 VgV 2016, Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer ist beizufügen;
10) Angaben zur Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe) gem. § 47 (1) VgV 2016, Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen ist beizufügen;
11) Mehrfachbewerbungen sind nicht zulässig; Eine Mehrfachbewerbung ist auch eine Bewerbung unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros. Mehrfachbewerbungen von Mitgliedern einer BG bzw. unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros haben das Ausscheiden aller Mitglieder der BG zur Folge;
12) Bestätigung des Nichtvorliegens von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach §§ 123 u. 124 GWB;
13) Nachweis „Qualifizierter Tragwerksplaner" mind. eines Büromitglieds gem. § 66 SächsBO oder gleichwertig;
14) Nachweis über Befähigung zur Berufsausübung durch Eintrag in ein Berufsregister bzw. Handelsregister/Partnerschaftsregister gem. § 44 (1) i. V. m. § 46 (3) Nr. 6 VgV 2016;
15) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gem. Pkt. III 1.2);
16) Mindesthonorarumsatz gem. Pkt. III.1.2);
17) Projektleiter (PL) u. stellv. Projektleiter (stellv. PL) dürfen nicht in Personalunion auftreten (Ausschlussgrund);
18) Nachweise berufliche Qualifikation und Berufserfahrung PL/stellv. PL gem. Pkt. III.1.3).
Auswahlkriterien u. deren Wichtung:
A) Wirtschaftliche u. finanzielle Leistungsfähigkeit (Gesamtwichtung 10 %):
Durchschnittlicher Honorarumsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre;
B) Technische u. berufliche Leistungsfähigkeit (Gesamtwichtung 30 %):
1) Durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl in den letzten 3 Jahren im Leistungsbild Tragwerksplanung(TWP) gem. HOAI § 51 ff i. V. m. Anlage 14.
C) Fachliche Eignung des Büros (Gesamtwichtung 60 %):
1) Referenz 1: TWP für den Neubau und/oder Sanierung eines mehrgeschossigen, öffentlichen Gebäudes (gemäß Bauwerkszuordnungskatalog (BWZK) RL Bau Nr. 3000, Nr. 4000 oder Nr. 6000) im laufenden Betrieb;
Gesamtwichtung 30 %, davon:
1.1) Bauwerkskosten (BWK) (KG 300+400) in Mio. Euro brutto, Wichtung: 15 %;
1.2) Bruttogrundfläche (BGF) in m, Wichtung: 15 %;
2) Referenz 2: TWP für den Neubau und/oder die Sanierung eines mehrgeschossigen, öffentlichen Gebäudes (gemäß Bauwerkszuordnungskatalog RL Bau Nr. 3000, Nr. 4000 oder Nr. 6000);
Gesamtwichtung 30 %, davon:
2.1) BWK (KG 300+400) in Mio. Euro brutto, Wichtung: 15 %;
2.2) BGF in m, Wichtung: 15 %.