“Rechtzeitig gestellte Fragen werden nach § 12 a EU Absatz 3 VOB/A beziehungsweise § 20 Absatz 3 Nummer 1 VgV bis 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet.”
Rechtzeitig gestellte Fragen werden nach § 12 a EU Absatz 3 VOB/A beziehungsweise § 20 Absatz 3 Nummer 1 VgV bis 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist beantwortet.
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Quelle: OJS 2019/S 156-384188 (2019-08-12)
Ergänzende Angaben (2019-09-30) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben