Beschreibung der Beschaffung
Die zu vergebene Leistung umfasst die Prüfung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung der nachfolgenden Unternehmen:
— Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH (nachfolgend VHH),
— ABG Ahrensburger Busbetriebsgesellschaft mbH (nachfolgend ABG),
— Orthmann´s Reisedienst ORD GmbH (nachfolgend ORD),
— Reisering Hamburg RRH GmbH (nachfolgend RRH),
— Ratzeburg-Möllner Verkehrsbetriebe GmbH (nachfolgend RMVB).
Des Geschäftsjahres 2020 und eventuelle Folgegeschäftsjahre (2021 – 2024) nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften gemäß §316 ff. HGB und des Lageberichtes.
Der Auftrag schließt für sämtliche Unternehmen die erweiterte Prüfung und Berichterstattung nach §53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ein. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG) umfasst auch die Prüfung des Risikomanagementsystems gem. § 91 Abs. 2 AktG.
Für sämtlich Unternehmen (Ausnahme RMVB, Änderungen möglich) ist die Prüfung der Zulieferungen für den Konzernabschluss (HGV) und Abgabe einer Bestätigung, in der insbesondere die Übereinstimmung der Meldedaten im Erfassungstool mit den jeweils testierten Daten des Jahresabschlusses bestätigt wird, Bestandteil der Leistung.
Des Weiteren umfasst der Auftrag die Prüfung eines Bezügeberichtes, der die Gesamtbezüge des Managements der VHH Gruppe enthält.
Für die VHH als Zuwendungsempfänger ist auch zu prüfen, ob die von der FHH und anderen Mittelgeber zur Verfügung gestellten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Für die VHH zur Weitergabe an den jeweiligen Aufgabenträger bzw. die Hamburger Verkehrsverbund GmbH (nachfolgend HVV) ist des Weiteren zu testieren, dass die nachfolgenden Anforderungen entsprechend der VO (EG) 1370/2007 (Trennungsrechnung) eingehalten worden sind:
— die Anforderungen an die sachgerechte Zuordnung der Kosten nach objektiven Maßstäben auf die Teilnetze der VHH sind erfüllt; Ziff. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 ist beachtet (Anmerkung: z. Zt. 9 Teilnetze),
— der Betreiber hat die Aufteilungsmaßstäbe für alle Tätigkeiten sachgerecht und nachvollziehbar angewendet,
— für die Abschnitte von den Teilnetzen, die das Zuständigkeitsgebiet der zuständigen Behörde überschreiten und für die keine Federführung vereinbart ist, ist die Aufteilung der Kosten sachgerecht, nachvollziehbar und jeweils einheitlich nach den gleichen objektiven Maßstäben auf die Abschnitte der Teilnetze in den Gebieten der jeweiligen zuständigen Behörden erfolgt,
— es liegt bei den jeweiligen Teilnetzen, bei denen eine entsprechende vertragliche Kontrollpflicht besteht, keine Überkompensation im Sinne des Art. 4 der VO (EG) 1370/2007 vor (Anmerkung: z. Zt. 2 Teilnetze).