Die zentrale und wirtschaftliche Bereitstellung eines webbasierten internen juristischen Auskunftssystems für den internen behördlichen Informationsbedarf von Landesbediensteten und eines externen juristischen Auskunftssystems für die Allgemeinheit (Bürgerservice).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-09-23.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-08-19.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Juristisches Auskunftssystems für das Land Sachsen-Anhalt
151 E 1 -ZBS- J 71/2019”
Produkte/Dienstleistungen: Softwarepaket und Informationssysteme📦
Kurze Beschreibung:
“Die zentrale und wirtschaftliche Bereitstellung eines webbasierten internen juristischen Auskunftssystems für den internen behördlichen Informationsbedarf...”
Kurze Beschreibung
Die zentrale und wirtschaftliche Bereitstellung eines webbasierten internen juristischen Auskunftssystems für den internen behördlichen Informationsbedarf von Landesbediensteten und eines externen juristischen Auskunftssystems für die Allgemeinheit (Bürgerservice).
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Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 500 000 💰
Informationen über Lose
Angebote können für alle Lose eingereicht werden
Umfang der Beschaffung
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Aufträge zu vergeben, die folgende Lose oder Gruppen von Losen umfassen:
“Weitere Angaben zur Losvergabe siehe Vorbenerkung 4. Regelungen zur Angebotsabgabe”
1️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel:
“Los 1 und Los 2 (internes und externes juristisches Auskunftssystem) als Kopplungsangebot” Titel
Los-Identifikationsnummer: 1
Beschreibung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Datenbanksysteme📦
Ort der Leistung: Sachsen-Anhalt🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Zentrale und wirtschaftliche Bereitstellung eines webbasierten internen und externen juristischen Auskunftssystems.” Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Dauer
Datum des Beginns: 2020-01-01 📅
Datum des Endes: 2022-12-31 📅
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Dieser Vertrag ist verlängerbar ✅ Beschreibung
Beschreibung der Verlängerungen: Zweimalige Verlängerung um jeweils 1 Jahr
2️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Los 2 (externes juristisches Auskunftssystem)
Titel
Los-Identifikationsnummer: 2
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Zentrale und wirtschaftliche Bereitstellung eines webbasierten externen juristischen Auskunftssystems.”
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Mit der Abgabe des Angebotes (Vordruck VOL 7/Angebot- und Bewerbererklärung) sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) ein unterschriebenes Exemplar der...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Mit der Abgabe des Angebotes (Vordruck VOL 7/Angebot- und Bewerbererklärung) sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) ein unterschriebenes Exemplar der Angebot- und Bewerbererklärung;
b) ausgefüllte und unterschriebene Preisliste;
c) ein unterschriebenes Exemplar der Leistungsbeschreibung;
d) ein unterschriebenes Exemplar des Vertragsentwurfes;
e) ausgefüllte und unterschriebene Kriterienkataloge;
f) Referenzliste über die in den letzten 3 Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen mit Auftragswert und Auftraggeber mit Ansprechpartner und Telefonnummer;
g) Eigenerklärung zu den §§ 12,17 und 18 LVG LSA (Anlage 5);
h) Eigenerklärung ILO Kernarbeitsnormen (Anlage 6).
Für den Fall, dass Teilnehmer von der Präqualifizierung Gebrauch machen, ist eine Kopie des gültigen Zertifikates einer der anerkannten Präqualifizierungsstellen vorzulegen. Kann kein Zertifikat vorgelegt werden, sind vom Bieter folgende gültige Nachweise zu erbringen:
i) Gewerbeanmeldung und ggf. die Gewerbeummeldung in Kopie;
j) Handelsregisterauszug in Kopie, nicht älter als 12 Monate;
k) eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zahlung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft;
l) Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet;
m) Nachweis einer branchenüblichen Betriebshaftpflichtversicherung (Kopie des Versicherungsscheines oder eine Erklärung des Versicherers) mit Angabe der Deckungssummen.
Hinweis zur Checkliste:
Zu den Nachweisen i) bis k) gilt: oder vergleichbare Nachweise nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes, in dem der Bieter ansässig ist.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2019-09-23
09:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2019-11-01 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2019-09-23
09:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Magdeburg
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Postort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 345-5141536📞
Fax: +49 345-5141115 📠 Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Name: Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Postort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 345-5141536📞
Fax: +49 345-5141115 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Mit der Abgabe seiner Bewerbung/seines Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 134 GWB und § 19 LVG...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Mit der Abgabe seiner Bewerbung/seines Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 134 GWB und § 19 LVG LSA)
Zuständige Vergabekammer ist: Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben die Verfahrensbeteiligten bei Verfahren vor der Vergabekammer u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB). Jeder Beteiligte hat bei der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen darauf hinzuweisen und seine Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen, andernfalls wird von der Zustimmung auf Einsicht ausgegangen.
11. Weitere Hinweise
Die Bieter haben die Vergabeunterlagen unmittelbar nach dem Herunterladen auf Vollständigkeit und Lesbarkeit zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er die Vergabestelle unverzüglich in Textform, z. B. per E-Mail oder über das Vergabeportal, darauf hinzuweisen.
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Quelle: OJS 2019/S 160-394116 (2019-08-19)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-11-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 500 000 💰
Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅ Vergabekriterien
Preis
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 160-394116
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 151 E 1 -ZBS- J 71/2019
Los-Identifikationsnummer: 1
Titel:
“Los 1 und Los 2 (internes und externes juristisches Auskunftssystem) als Kopplungsangebot”
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-10-21 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote: 0
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Juris GmbH
Postort: Saarbrücken
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Sachsen-Anhalt🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 500 000 💰
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 428 400 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Mit der Abgabe seiner Bewerbung/seines Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 134 GWB und § 19 LVG...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Mit der Abgabe seiner Bewerbung/seines Angebots unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 134 GWB und § 19 LVG LSA)
Zuständige Vergabekammer ist: Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben die Verfahrensbeteiligten bei Verfahren vor der Vergabekammer u. U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist (§ 165 Abs. 2 GWB). Jeder Beteiligte hat bei der Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen darauf hinzuweisen und seine Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen, andernfalls wird von der Zustimmung auf Einsicht ausgegangen.
11) Weitere Hinweise:
Die Bieter haben die Vergabeunterlagen unmittelbar nach dem Herunterladen auf Vollständigkeit und Lesbarkeit zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er die Vergabestelle unverzüglich in Textform, z. B. per E-Mail oder über das Vergabeportal, darauf hinzuweisen.
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Quelle: OJS 2019/S 230-563963 (2019-11-26)