Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Alle Bewerber, die einen Teilnahmeantrag fristgerecht eingereicht haben und die formellen Mindestkriterien/anforderungen erfüllen, sind für die Wertung zugelassen. Der Auftraggeber wählt anhand der erteilten Auskünfte unter den Bewerbern, die nicht ausgeschlossen wurden und die die genannten Anforderungen erfüllen, diejenigen aus, die er zur Verhandlung auffordert.
Technische und Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:
— Anzahl Beschäftigte im Mittel der letzten drei abgeschossenen Geschäftsjahre (§ 46 Abs. 3 Nr. 8) (max. 3 Pkt.):
—— Anzahl Beschäftigte über 5 1 Punkt,
—— Anzahl Beschäftigte über 15 2 Punkte,
—— Anzahl Beschäftigte über 30 3 Punkte,
— Eigenerklärung des Bieters zur Qualifikation des Projektleiters § 46 (3) Nr. 2 VgV zwecks Qualitätskontrolle (max. 2 Pkt.):
—— 0 bis 7 Jahre 0 Punkt,
—— 7 bis 15 Jahre 1 Punkte,
—— Mehr als 15 Jahre 2 Punkte,
— Eigenerklärung des Bieters zur Qualifikation des stellvertretenden Projektleiters § 46 (3) Nr. 2 VgV zwecks Qualitätskontrolle (max. 2 Pkt.):
—— 0 bis 7 Jahre 0 Punkt,
—— 7 bis 15 Jahre 1 Punkte,
—— Mehr als 15 Jahre 2 Punkte,
— Eigenerklärung in Listenform gem. § 46 (3) 1 VgV über die wesentlichen in den letzten 10 Jahren erbrachten vergleichbaren Leistungen (Errichtung/Betrieb Kindertageseinrichtung):
—— Keine Angaben/ unzureichende Übereinstimmung 0 Punkte,
—— 1 Projekt 1 Punkt,
—— 2 bzw. 3 Projekte 2 Punkte,
— Eigenerklärung über den spezifischen Umsatz der 3 letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren gemäß § 45 (1) Nr. 1 VgV (max. 3 Pkt.):
—— < 500 000 = 0 Punkte,
—— 999 999 - 500 000 = 1 Punkt,
—— 1 000 000 - 1 999 999= 2 Punkte,
—— >2 000 000 = 3 Punkte,
— Gesamtkosten (butto) des/ der Referenzprojekt/e (je eingereichtes, vergleichbares Projekt):
—— >5 000 000 EUR = 2 Punkte,
—— 4 999 999 - 2 000 000 EUR = 1 Punkt,
—— < 2 000 000 EUR = 0 Punkte.
Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, behält sich die Vergabestelle vor, gemäß § 75(6) Vergabeverordnung (VgV) unter den verbliebenen Bewerbern zu losen oder die Anzahl der zur Angebotsaufforderung vorgesehenen Teilnehmer zu erhöhen.
Für den Fall, dass ausgewählte Bieter ihre Teilnahme am Verhandlungsverfahren absagt, behält sich die Auftraggeber vor, Nachrücker zu benennen.