Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
— 124_LD Eigenerklärung zur Eignung/alternativ Eigenerklärung Präqualifizierung.
Der Nachweis der Eignung kann durch einen Eintrag in dem Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich geführt werden.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Auf Verlangen sind die Eigenerklärungen durch Vorlage von Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
— Bestätigung, dass eine Gewerbeanmeldung als Bergungs- und Abschleppunternehmen besteht,
— Eigenerklärung über die Bereitstellung eines geeigneten Betriebsgeländes gem. § 4 I LV,
— der Auftragnehmer weist seine notwendigen Sachkenntnisse durch Vorlage von min. 3 entsprechender Referenzen nach.
Folgende Referenzen werden anerkannt:
— Mitgliedschaft im VBA e. V. (=Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e. V.,
www.vba-ev.de),
— Tätigkeiten im Pannendienst im Auftrag des ADAC, anderer Verkehrsclubs, von Kfz-Versicherungen oder für Automobilhäuser,
— Abschlepptätigkeiten für andere Behörden zur Erfüllung polizei- oder ordnungs-behördlicher Aufgaben,
— bisherige Tätigkeiten des Auftragnehmers für den Auftraggeber.
Bei Bietergemeinschaften wird der Nachweis von Referenzen von jedemTeilnehmer erbracht.
— der Auftragnehmer legt eine Eigenerklärung über die zur Leistungserbringung zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nach Art und Anzahl (mit Kennzeichen) vor. Bei einer Bietergemeinschaft werden die Fahrzeuge aller Teilnehmer aufgelistet, gleiches gilt beim Einsatz eines Nachunternehmers.
Soweit erforderlich mit dem Angebot einzureichen:
— 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft,
— 235 Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen.
Nachfolgende Eigenerklärungen, Bestätigungen bzw. Nachweise sind vom Auftragnehmer
Nach Auftragsvergabe einzureichen einzureichen:
— der Auftragnehmer muss vor Vertragsbeginn eine Erlaubnis zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs gemäß § 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) oder eine Gemeinschaftslizenz nach der einschlägigen EU-Verordnung (1072/2009) vorlegen. Zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist in Rheinland-Pfalz der Landesbetrieb Mobilität (LBM) gemäß der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Güterkraftverkehrsrecht (GVBl. 1998, 169).