Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
(0) Hinweis
Weitergehende Regelungen zur Nachweisführung siehe VI.3) dieser Bekanntmachung.
(1) Erklärung nach § 45 Abs.1 Nr. 3 VgV, dass eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen wird oder dass im Auftragsfall vor Zuschlagserteilung eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird. Auch ist der Nachweis für die Maximierung der Ersatzleistung zu bringen.
Erklärung gem. Formblatt 133/333b-L/F in Ziffer 6
(2) Erklärung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV über den Umsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre mit vergleichbaren Leistungen
Erklärung gemäß Formblatt 133/333b-L/F in Ziffer 7.2
Es werden jahresweise die Angaben in Summe für Leistungen als „Prüfingenieur (Fachrichtung Massivbau)“ und „Sachverständiger für Baugrund“ des jeweiligen Unternehmens gewertet, das die Leistung tatsächlich erbringt.
Folgende Bepunktung ist für den Umsatz vorgesehen:
— 0 Punkte: < 100 000 EUR/a,
— 1 Punkt: ≥ 100 000 EUR/a,
— 2 Punkte: ≥ 120 000 EUR/a,
— 3 Punkte: ≥ 140 000 EUR/a,
— 4 Punkte: ≥ 160 000 EUR/a,
— 5 Punkte: ≥ 180 000 EUR/a.
Der aus diesen Punkten errechnete Mittelwert bildet die Grundlage bei der Berücksichtigung der Gewichtung.
Das grundsätzliche und weiter Vorgehen zur Ermittlung der erreichten Punktzahl für das Kriterium ist unter Ziffer II.2.9) festgelegt.
(3) Qualifikationsanforderungen an den Sachverständigen für Baugrund (Geotechnischen Sachverständigen):
Da es sich bei dem Begriff des Geotechnischen Sachverständigen nicht um eine geschützte Bezeichnung mit eindeutig definierten Anforderungen im Hinblick auf die zu erfüllende Qualifikation handelt, soll für den hier zu vergebenden Ingenieurvertrag diese Definition in Anlehnung an die Empfehlung „Fachliche Voraussetzungen für Sachverständige für Geotechnik – Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung (EASV)“, Stand 20.6.2016, des Arbeitskreises AK 2.11 der Fachsektion „Erd- und Grundbau“ der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e. V. (DGGT) erfolgen. Diese beschreibt die von einem Sachverständigen für Geotechnik nachzuweisenden Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualifikation. In Anlehnung an das vorbenannte Dokument sind die für diesen Ingenieurvertrag an den Geotechnischen Sachverständigen gestellten Anforderungen nachfolgend aufgeführt.
— erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem der Studiengänge Bauingenieurwesen, Geotechnik oder einem Studiengang mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie (Bachelor, Dipl.-Ing. (FH), Dipl.-Ing., Dipl.-Geol., Master)
— einschlägige Berufserfahrung auf geotechnischem Gebiet nach abgeschlossenem Studium in Abhängigkeit vom akademischen Grad:
—— 2 Jahre Berufserfahrung - Dipl.-Ing. Master (M.Sc., M.Eng.) Dipl.-Geol.,
—— 3 Jahre Berufserfahrung - Dipl.-Ing. (FH),
—— 4 Jahre Berufserfahrung - Bachelor.
Projekterfahrung in mindestens einem der Bereiche:
Gründung von Bauwerken, Tiefbau und Baugruben, Spezialtiefbau oder Wasserbau
Methodenkompetenz in den Bereichen:
Festlegen und Qualitätssicherung von Boden- und Felskennwerten für den Baugrund auf Basis von Labor- und Feldversuchen, Standsicherheits- und Gebrauchstauglichkeitsnachweise der Geotechnik sowie Baubegleitende geotechnische Überwachung und Dokumentation
(4) Folgende Angaben gemäß der Eigenerklärung Eignung EU (Formblatt 133/333b-L/F) hat der Bewerber ausdrücklich nicht zu machen (Sie werden nicht als Eignungsnachweise abgefragt!):
Ziffer 7.1 zu § 45 Abs. 1 Nr. 1