Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Hierfür werden in den Vergabeunterlagen entsprechende Formblätter mit Abfragen zur Verfügung gestellt, die als Eigenerklärungen im Sinne der VgV gelten.
Der Bieter hat darin zu erklären, dass:
— keine Person, deren Verhalten unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt und gegen unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach:
— § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen),
— § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen),
— § 129 b StGB (Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland),
— § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen,
— § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
— § 263 StGB (Betrug),
— § 264 StGB (Subventionsbetrug),
— § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
— § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
— § 333 StGB (Vorteilsgewährung),
— § 334 StGB (Bestechung),
— §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel),
— § 233a StGB (Förderung des Menschenhandels),
— Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung.
(Hinweise: Einer Verurteilung oder Geldbuße im Sinne dieses Absatzes steht eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist dem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat),
— keine Verstöße gegen:
— §§ 5 und 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG),
— § 21 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG),
— § 8 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 9 bis 11 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG),
— §§ 15, 15a und 16 Abs. 1 Nr. 1-2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG),
— § 404 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III,
— § 266 a Abs. 1 - 4 StGB begangen haben, die mit Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafenvon mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR geahndet wurden.
Weiterhin erklärt der Bieter, dass:
— die Vorgaben und Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohn- MiLo-G) eingehalten werden,
— bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial-, oder arbeitsrechtlicher Verpflichtungen verstoßen wird,
— keine Vereinbarung mit anderen Unternehmen getroffen wurden, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
— die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt ist, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unter fallen,
— dass eine ordnungsgemäße Eintragung in die entsprechenden Berufsregister erfolgt ist.