Lieferung und Installation eines Vakuum-, Hochtemperatur-, Pyrolyse- und Sinterofens als eine Ofeneinheit. Damit soll die Herstellung von Keramikmatrix-Verbundwerkstoffen und von hochtemperaturstabilen Werkstoffkompositionen sowie anschließend die Optimierung der Werkstoffentwicklung des jeweiligen Herstellungsverfahrens gekoppelt mit einer Prototypenfertigung erfolgen. Der Ofen muss so ausgestattet sein, dass die unterschiedlichen Herstellungsprozesse an Probekörpern im industriellen Maßstab in einem Gerät abgebildet werden können.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-03-19.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-02-12.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Lieferung und Installation einer multifunktionalen kompakten Wärmebehandlungsanlage
3.2-003/19”
Produkte/Dienstleistungen: Vakuumöfen📦
Kurze Beschreibung:
“Lieferung und Installation eines Vakuum-, Hochtemperatur-, Pyrolyse- und Sinterofens als eine Ofeneinheit. Damit soll die Herstellung von...”
Kurze Beschreibung
Lieferung und Installation eines Vakuum-, Hochtemperatur-, Pyrolyse- und Sinterofens als eine Ofeneinheit. Damit soll die Herstellung von Keramikmatrix-Verbundwerkstoffen und von hochtemperaturstabilen Werkstoffkompositionen sowie anschließend die Optimierung der Werkstoffentwicklung des jeweiligen Herstellungsverfahrens gekoppelt mit einer Prototypenfertigung erfolgen. Der Ofen muss so ausgestattet sein, dass die unterschiedlichen Herstellungsprozesse an Probekörpern im industriellen Maßstab in einem Gerät abgebildet werden können.
1️⃣
Ort der Leistung: Chemnitz, Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Chemnitz, DE
Beschreibung der Beschaffung:
“Lieferung und Installation eines Vakuum-, Hochtemperatur-, Pyrolyse- und Sinterofens als eine Ofeneinheit. Damit soll die Herstellung von...”
Beschreibung der Beschaffung
Lieferung und Installation eines Vakuum-, Hochtemperatur-, Pyrolyse- und Sinterofens als eine Ofeneinheit. Damit soll die Herstellung von Keramikmatrix-Verbundwerkstoffen und von hochtemperaturstabilen Werkstoffkompositionen sowie anschließend die Optimierung der Werkstoffentwicklung des jeweiligen Herstellungsverfahrens gekoppelt mit einer Prototypenfertigung erfolgen. Der Ofen muss so ausgestattet sein, dass die unterschiedlichen Herstellungsprozesse an Probekörpern im industriellen Maßstab in einem Gerät abgebildet werden können.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Preis
Dauer
Datum des Endes: 2020-02-28 📅
Umfang der Beschaffung
Informationen über die Fonds der Europäischen Union: Antragsnummer: 100338141
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Technische und berufliche Fähigkeiten
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2019-03-19
14:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2019-04-30 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2019-03-20
10:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): Nach § 55 Abs. 2 VgV sind Bieter nicht zugelassen.
“Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass eine Einrichung der elektronischen Angebote via E-Mail nicht zugelassen ist. Zur Einreichung der Angebote...”
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass eine Einrichung der elektronischen Angebote via E-Mail nicht zugelassen ist. Zur Einreichung der Angebote nutzen Sie bitte die Vergabeplattform eVergabe.de.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion
Postanschrift: Braustraße 2
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@ldl.sachsen.de📧 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Quelle: OJS 2019/S 032-071408 (2019-02-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-04-05) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson: Zentrale Beschaffung/Wissenschaftliche Dienste/Technologietransfer
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Lieferung und Installation einer multifunktionalen kompakten Wärmebehandlungsanlage.
3.2-003/19”
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1 💰
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 032-071408
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 01325-190065
Titel:
“Lieferung und Installation einer multifunktionalen kompakten Wärmebehandlungsanlage”
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-04-04 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: FCT Anlagenbau GmbH
Postort: Sonneberg
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@fct-anlagenbau.de📧
Region: Sonneberg🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Nach §160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit der Zuschlagserteilung kann nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Quelle: OJS 2019/S 070-165034 (2019-04-05)