Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Lieferung von Bedarfs- und Hygieneartikeln für die GUs in Unterfranken
0270.ZV-17-13-19”
Produkte/Dienstleistungen: Ess- und Kochgeschirr📦
Kurze Beschreibung:
“Lieferung von Bedarfs- und Hygieneartikeln für die GUs in Unterfranken (Neuausschreibung von Los 2 der Vergabe 0270.ZV-17-8-18).”
Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 1 💰
Diverse Bedarfs- und Hygieneartikeln gemäß der Vorgabe im Leistungsverzeichnis an die Unterkünfte des AG.
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch diesen Rahmenvertrag und das dazugehörige Leistungsverzeichnis definiert. Der genaue Umfang jeder einzelnen Lieferung wird in Einzelaufträgen (Einzelabruf) definiert. Eine Pflicht zur Bestellung bzw. Abnahme einer bestimmten Menge besteht nicht.
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Preis
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 1 💰
Dauer
Datum des Beginns: 2020-01-01 📅
Datum des Endes: 2020-12-31 📅
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Dieser Vertrag ist verlängerbar ✅ Beschreibung
Beschreibung der Verlängerungen:
“Der AG hat die dreimalige Option, den Vertrag um jeweils ein Jahr zu verlängern. Dieses Optionsrecht muss der AG bis spätestens 2 Monate vor dem jeweiligen...”
Beschreibung der Verlängerungen
Der AG hat die dreimalige Option, den Vertrag um jeweils ein Jahr zu verlängern. Dieses Optionsrecht muss der AG bis spätestens 2 Monate vor dem jeweiligen Vertragsende ausüben. Die längst mögliche Vertragslaufzeit ist somit der 31.12.2023 Zu diesem Zeitpunkt endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Nachweis gem. L 124 EU – Eigenerklärung zur Eignung wie im Formular L 124 unter Ziffer II gefordert:
II....”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Nachweis gem. L 124 EU – Eigenerklärung zur Eignung wie im Formular L 124 unter Ziffer II gefordert:
II. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes:
— Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister eingetragen,
— Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister verpflichtet kann/können.
Aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen.
* Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einreichen:
Gewerbeanmeldung oder Gleichwertiges, Berufs-/Handelsregisterauszug oder Gleichwertiges, Eintragung in der Handwerksrolle oder Gleichwertiges oder Eintragung bei der Industrie- und Handelskammer oder Gleichwertiges oder anderweitige sonstige Nachweise.
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Nachweis gemäß L 124 EU Eigenerklärung zur Eignung wie im Formular L 124 Ziffer III gefordert:
III....”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Nachweis gemäß L 124 EU Eigenerklärung zur Eignung wie im Formular L 124 Ziffer III gefordert:
III. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Nachweis eines bestimmten Mindestjahresumsatzes i. H. v. 1 000 000 EUR und eines bestimmten Mindestjahresumsatzes i. H. v. 300 000 EUR in
Dem Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten 3 abgeschlossenen Berichtsjahren. (Bietergemeinschaft jeder nach Anteilen – bitte Beiblatt beilegen):
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlussdokumente auf gesondertesVerlangen der Vergabestelle einreichen,
— Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe.
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Nachweis gemäß L 124 EU Eigenerklärung zur Eignung
— Vorlage / Nachweis einer geeigneten Referenz...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:
Nachweis gemäß L 124 EU Eigenerklärung zur Eignung
— Vorlage / Nachweis einer geeigneten Referenz über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungen der in den letzten höchstens 3 Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen,
— Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Untersuchungs-und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,
— Angabe des Lieferkettenmanagements- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,
— Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens,
— Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet,
— Produktdatenblätter gemäß Punkt 3.2 des Leistungsverzeichnisses.
Ein Bieter gilt als nur dann geeignet, wenn alle im Formblatt L 124 geforderten Angaben beantwortet werden und:
—— mindestens die geforderte Anzahl vergleichbarer Referenzen angegeben werden und die eingeholten Auskünfte / vorgelegten Referenzbescheinigungen keine Zweifel an der Eignung begründen (der Auftragnehmer selbst darf nicht als Referenz angegeben wer-den) und
—— keine negativen Erfahrungen des Auftraggebers oder Dritter mit dem Bieter beim Vertragsvollzug mit dem Auftraggeber vorliegen,
—— Ein Wechsel der im L 124 benannten Referenzgeber ist nicht möglich.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Eigenerklärungen nach Aufforderung durch die Vergabestelle von Bietern in Textform nachgewiesen werden müssen.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvertrag mit einem einzigen Betreiber
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2019-11-11
12:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2019-12-20 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2019-11-11
12:00 📅
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Elektronische Zahlung wird verwendet
Zusätzliche Informationen
“Ausschlussgründe gemäß § 42 VgV bzw. § 31 UVgO in Verbindung mit § 123 und § 124 GWB:
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß...”
Ausschlussgründe gemäß § 42 VgV bzw. § 31 UVgO in Verbindung mit § 123 und § 124 GWB:
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass keine Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen.
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass er in den letzten 2 Jahren:
—— gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
—— gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
—— gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz.
Keine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von mehr als 2 500 EUR verhängt wurde.
Ab einer Auftragssumme von 30 000 EUR wird der Auftraggeber von den Bewerbern, welche zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen bzw. von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justizanfordern.
Falls Sie die vorstehenden Erklärungen nur eingeschränkt abgeben können, ist auf einer eigens zu erstellenden gesonderten Anlage darzulegen, welche Ausschlussgründe betroffen sind und welche Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB ergriffen wurden.
Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung):
Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Wurde ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt, wird dieser auf Verlangen eingereicht (Ausschlussgrund bei Nichterfüllung).
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Postort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 8921762411📞
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Fax: +49 8921762847 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamerZuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamerZuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind(§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüberder Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat.Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer
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Quelle: OJS 2019/S 198-480470 (2019-10-09)
Ergänzende Angaben (2019-10-17)
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2019/S 198-480470
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: I.3)
Ort des zu ändernden Textes: Kommunikation
Alter Wert
Text:
“Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter...”
Mehr anzeigen Neuer Wert
Text:
“Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter...”
Mehr anzeigen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: VI.4.3)
Ort des zu ändernden Textes: Einlegung von Rechtsbehelfen
Alter Wert
Text:
“Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die...”
Text
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind(§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat.Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer
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Text:
“Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die...”
Text
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind(§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat.Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer
Korrekturzyklus:
Der Korrekturzyklus wurde eingeleitet, weil nachträglich Änderungen im Leistungsverzeichnis und im Bereich „Produkte/Leistungen“ vorgenommen wurden (Hygienepakete).
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Quelle: OJS 2019/S 204-496624 (2019-10-17)
Ergänzende Angaben (2019-11-05)
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: I.3)
Ort des zu ändernden Textes: Kommunikation
Alter Wert
Text:
“Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter...”
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Text:
“Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter...”
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Nummer des Abschnitts: VI.4.3)
Ort des zu ändernden Textes: Einlegung von Rechtsbehelfen
Alter Wert
Text:
“Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die...”
Text
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind(§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat.Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer
Korrekturzyklus:
Der Korrekturzyklus wurde eingeleitet, weil nachträglich Änderungen im Leistungsverzeichnis und im Bereich „Produkte/Leistungen“ vorgenommen wurden (Hygienepakete).
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Text:
“Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die...”
Text
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind(§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer
Korrekturzyklus:
Der Korrekturzyklus wurde eingeleitet, weil nachträglich Änderungen im Leistungsverzeichnis und im Bereich „Produkte/Leistungen“ vorgenommen wurden (Hygienepakete).
Korrekturzyklus 2:
Es wurde nochmals ein Korrekturzyklus eingeleitet, da sich die Zusammensetzung des Inhaltes der Hygienepakete geändert hat (Leistungsverzeichnis).
So ändert sich die Anzahl der Taschentücher je Hygienepaket wie folgt:
— „Erstausstattung Herren“ (Hygienepaket 1) = 1 Päckchen mit 10 Taschentüchern,
— „Erstausstattung Frauen“ (Hygienepaket 2) = 2 Päckchen mit 10 Taschentüchern,
— „Erstausstattung Kind“ (Hygienepaket 3) = 2 Päckchen mit 10 Taschentüchern,
— „Folgeausstattung Herren“ (Hygienepaket 5) = 1 Päckchen mit 10 Taschentüchern,
— „Folgeausstattung Frauen“ (Hygienepaket 6) = 2 Päckchen mit 10 Taschentüchern,
— „Folgeausstattung Kind“ (Hygienepaket 7) = 2 Päckchen mit 10 Taschentüchern.
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Quelle: OJS 2019/S 215-527593 (2019-11-05)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-11-19) Verfahren Informationen zur Rahmenvereinbarung
Die Beschaffung umfasst die Erstellung einer Rahmenvereinbarung
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 198-480470
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: Lieferung von Bedarfs- und Hygieneartikeln für die GUs in Unterfranken
Informationen über nicht gewährte Zuschüsse
Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen oder alle wurden abgelehnt
“Die Ausschreibung ist aufzuheben, da bei allen Bietern das Hygienepaket Produkte beinhaltet hat, deren Inhaltstoffe nicht den Vorgaben von Punkt 3.2 des...”
Die Ausschreibung ist aufzuheben, da bei allen Bietern das Hygienepaket Produkte beinhaltet hat, deren Inhaltstoffe nicht den Vorgaben von Punkt 3.2 des Leistungsverzeichnisses entsprechen. So enthalten Duschgele und Zahncreme die Inhaltsstoffe „Sodium Laureth Sulfat“ und „Sodium Methylparaben“
Mehr anzeigen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind(§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat.Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer
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Quelle: OJS 2019/S 225-551617 (2019-11-19)