Angaben zum Wert des Auftrags unter Ziffer V.2.4), zum Gesamtwert des Auftrags Ziffer VII.1.6) und zum Wert der Preiserhöhung Ziffer VII.2.3) können nicht erfolgen, da die Veröffentlichung dieser Angaben den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden würde (vgl. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV).