Gegenstand der Leistung ist die Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen und von Schafen und Ziegen gemäß Viehverkehrsverordnung.
Die Anzahl der jährlich zu liefernden Ohrmarken unterliegt Schwankungen und richtet sich nach dem Bedarf in Thüringen. Es wird keine Mindestabnahmemenge garantiert.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-11-04.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-09-27.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-09-27) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V.
Postanschrift: Stotternheimer Straße 19
Postort: Erfurt
Postleitzahl: 99087
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: gf@tvlev.de📧
Region: Erfurt, Kreisfreie Stadt🏙️
URL: https://www.tvlev.de/🌏 Kommunikation
Der Zugang zu den Auftragsunterlagen ist beschränkt
Dokumente URL: http://www.tvlev.de/cms/formulare🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere Art: eingetragener Verein
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen in Thüringen
OM-VV-SSZ-2019”
Produkte/Dienstleistungen: Ohrmarken für Tiere📦
Kurze Beschreibung:
“Gegenstand der Leistung ist die Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen und von Schafen und Ziegen gemäß...”
Kurze Beschreibung
Gegenstand der Leistung ist die Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen und von Schafen und Ziegen gemäß Viehverkehrsverordnung.
Die Anzahl der jährlich zu liefernden Ohrmarken unterliegt Schwankungen und richtet sich nach dem Bedarf in Thüringen. Es wird keine Mindestabnahmemenge garantiert.
Mehr anzeigen Informationen über Lose
Angebote können für alle Lose eingereicht werden
1️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen.
Titel
Los-Identifikationsnummer: 1
Beschreibung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Ohrmarken für Tiere📦
Ort der Leistung: Jena, Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Die Lieferanschrift für alle Bestellungen ist:
Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL)
Artur-Becker-Str....”
Hauptstandort oder Erfüllungsort
Die Lieferanschrift für alle Bestellungen ist:
Thüringer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL)
Artur-Becker-Str. 100
07745 Jena-Göschwitz
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Beschreibung der Beschaffung:
“Der jährliche Bedarf für die individuelle Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit 2 Ohrmarken nach § 34 Abs. 3 ViehVerkV liegt bei ca. 45 000 Stück...”
Beschreibung der Beschaffung
Der jährliche Bedarf für die individuelle Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit 2 Ohrmarken nach § 34 Abs. 3 ViehVerkV liegt bei ca. 45 000 Stück Ohrmarken-Paare (ein Paar bestehend aus einer Ohrmarke mit einem elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) und einer Ohrmarke ohne Transponder).
Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit einer Ohrmarke nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV (Ohrmarke mit Bestands-Kenncode) liegt bei ca. 60 000 Stück.
Die Ohrmarken zur individuellen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen bestehen aus 2 gelben Ohrmarken (je ein Dornteil/Vorderseite und ein Lochteil/Rückseite). Eine der beiden Ohrmarken muss einen Transponder (elektronisches Kennzeichen) enthalten.
Die Ohrmarke zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit dem Bestands-Kenncode besteht aus einem weißen Dorn- und Lochteil. Die Kennzeichnung erfolgt in einem Ohr.
Die förmliche Ausführung der Ohrmarken hat sich nach folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland zu richten:
— Artikel 4 in Verbindung mit Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,
— § 34 in Verbindung mit Anlage 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung.
Hinsichtlich der elektronischen Kennzeichen ist neben Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 auch der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15.12.2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Dauer
Datum des Beginns: 2020-01-01 📅
Datum des Endes: 2023-12-31 📅
2️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel:
“Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen – Einzelohrmarken.” Titel
Los-Identifikationsnummer: 2
Beschreibung
Ort der Leistung: Thüringen🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Die Lieferanschrift für die Bestellungen wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bei jeder Bestellung elektronisch mitgeteilt.”
Beschreibung der Beschaffung:
“Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr...”
Beschreibung der Beschaffung
Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung liegt in Thüringen bei ca. 1 500 000 Stück konventionelle Einzelohrmarken.
Die Ohrmarke zur Kennzeichnung von Schweinen besteht aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite.
Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken ist § 39 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
3️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel:
“Lieferung von Ohrmarken für die amtliche Kennzeichnung von Schweinen – Kettenohrmarken.” Titel
Los-Identifikationsnummer: 3
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr...”
Beschreibung der Beschaffung
Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung liegt in Thüringen bei ca. 500 000 Stück Kettenohrmarken.
Die Ohrmarke zur Kennzeichnung von Schweinen besteht aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite.
Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken ist § 39 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“— mit dem Angebot ist zu erklären, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften vorliegen, sind...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
— mit dem Angebot ist zu erklären, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften vorliegen, sind nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung des Absehens vom Ausschluss nach § 123 Abs. 5 GWB, eine Entscheidung über fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB bzw. eine Prüfung der Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWG zu ermöglichen,
— Nachweis über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschrift des Landes, in dem der Bieter ansässig ist oder, wenn es in diesem Staat kein solches Register gibt, ein anderer Nachweis über die erlaubte Berufsausübung, z. B. durch eine behördliche Bescheinigung; für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU enthält Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU eine abschließende Aufzählung der zulässigen Beweismittel,
— Erklärung zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (I-LO) nach § 11 ThürVgG,
— Erklärung zur Einhaltung der Tariftreue und Entgeltgleichheit nach § 10 ThürVgG,
— Erklärung zu § 12 und § 15 ThürVgG (Nachunternehmereinsatz), § 17 ThürVgG (Kontrollen) und § 18 ThürVgG (Sanktionen).
Erklärungen und Nachweise nach III.1.1) und III.1.3) können alternativ durch den Nachweis einer gültigen Präqualifizierung oder -vorläufig- durch Abgabe der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) erbracht werden, sofern diese die aufgestellten Anforderungen erfüllen.
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“— Vorlage einer Referenzliste mit mindestens 2 Auftraggebern (mit Ansprechpartner und Telefonnummer), bei denen der Bieter in den letzten 3 Jahren...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
— Vorlage einer Referenzliste mit mindestens 2 Auftraggebern (mit Ansprechpartner und Telefonnummer), bei denen der Bieter in den letzten 3 Jahren vergleichbare Leistungen erbracht hat, bezogen auf jedes Los, auf das ein Angebot abgegeben wird, mit Angabe des Werts und des Lieferzeitpunkts,
— Erklärung zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit, in der der Geschäftssitz, die Rechtsform und das Gründungsjahr des Unternehmens des Bieters sowie der Name und die berufliche Qualifikation der verantwortlichen Person, die für die Ausführung der Leistung verantwortlich sein soll, anzugeben sind. In der Eigenerklärung zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit hat der Bieter außerdem zu bestätigen, ob er die gesetzlichen Verpflichtungen (Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) erfüllt. Ferner sind in der Erklärung Angaben zum Gesamtumsatz des Unternehmens und zum Umsatz der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre, zu machen,
— Kopie des gültigen Zertifikats über die Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig,
— Vorlage von Mustern (jedem Angebot auf ein Los sind mindestens 10 Ohrmarken bzw. Ohrmarken-Paare zum jeweils angebotenen Ohrmarkentyp und im Falle eines Angebots auf LOS 1 und/oder LOS 2 jeweils mindestens eine zugehörige Zange zum Einziehen der Ohrmarken beizufügen).
Mehr anzeigen Informationen über das für die Ausführung des Auftrags zuständige Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Mitarbeiter
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvertrag mit einem einzigen Betreiber
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2019-11-04
16:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2019-12-02 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2019-11-05
09:00 📅
“Die Angabe unter I.3 zum eingeschränkten Zugang zu den Auftragsunterlagen ist technisch bedingt durch das genutzte System.
Die Unterlagen können unter der...”
Die Angabe unter I.3 zum eingeschränkten Zugang zu den Auftragsunterlagen ist technisch bedingt durch das genutzte System.
Die Unterlagen können unter der dort genannten Adresse und Auswahl des Bereichs „Vergabeverfahren Ohrmarken" unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar/Vergabekammer – Nachprüfungsstelle
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Postort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 361-573321254📞
E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de📧
Fax: +49 361-573321059 📠
URL: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber,
— gegen § 134 verstoßen hat oder
— den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Quelle: OJS 2019/S 189-459061 (2019-09-27)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-11-27) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 462 800 💰
Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅ Umfang der Beschaffung
Titel: Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Der jährliche Bedarf für die individuelle Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit 2 Ohrmarken nach § 34 Abs. 3 ViehVerkV liegt bei ca. 45 000 Stück...”
Beschreibung der Beschaffung
Der jährliche Bedarf für die individuelle Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit 2 Ohrmarken nach § 34 Abs. 3 ViehVerkV liegt bei ca. 45 000 Stück Ohrmarken-Paare (ein Paar bestehend aus einer Ohrmarke mit einem elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) und einer Ohrmarke ohne Transponder).
Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit einer Ohrmarke nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 ViehVerkV (Ohrmarke mit Bestands-Kenncode) liegt bei ca. 60 000 Stück.
Die Ohrmarken zur individuellen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen bestehen aus 2 gelben Ohrmarken (je ein Dornteil/Vorderseite und ein Lochteil/Rückseite). Eine der beiden Ohrmarken muss einen Transponder (elektronisches Kennzeichen) enthalten.
Die Ohrmarke zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen mit dem Bestands-Kenncode besteht aus einem weißen Dorn- und Lochteil. Die Kennzeichnung erfolgt in einem Ohr.
Die förmliche Ausführung der Ohrmarken hat sich nach folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland zu richten:
— Artikel 4 in Verbindung mit Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung,
— § 34 in Verbindung mit Anlage 9 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung.
Hinsichtlich der elektronischen Kennzeichen ist neben Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 auch der Anhang der Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15.12.2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung):
“Beschaffenheit und Konstruktion der angebotenen Ohrmarken sind geeignet, nach Einziehen der Ohrmarken die Wundheilung am Ohr zu fördern (Gewebeverträglichkeit)”
Qualitätskriterium (Gewichtung): 25
Qualitätskriterium (Bezeichnung):
“Durchschnittliche Ohrmarken-Verlustrate bei den mit den angebotenen Ohrmarken gekennzeichneten Tieren (lebenslang, mindestens über die Dauer von 5 Jahren betrachtet)”
Qualitätskriterium (Bezeichnung)
Durchschnittliche Ohrmarken-Verlustrate bei den mit den angebotenen Ohrmarken gekennzeichneten Tieren (lebenslang, mindestens über die Dauer von 5 Jahren betrachtet)
Mehr anzeigen
Preis (Gewichtung): 50
Umfang der Beschaffung
Titel:
“Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen – Einzelohrmarken” Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr...”
Beschreibung der Beschaffung
Der jährliche Bedarf für die Kennzeichnung von Schweinen nach § 39 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung liegt in Thüringen bei ca. 1 500 000 Stück konventionelle Einzelohrmarken.
Die Ohrmarke zur Kennzeichnung von Schweinen besteht aus einem weißen Dornteil/Vorderseite und einem Lochteil/Rückseite.
Bei der förmlichen Ausführung der Ohrmarken ist § 39 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Mehr anzeigen Umfang der Beschaffung
Titel:
“Lieferung von Ohrmarken für die amtliche Kennzeichnung von Schweinen – Kettenohrmarken”
Verfahren Informationen zur Rahmenvereinbarung
Die Beschaffung umfasst die Erstellung einer Rahmenvereinbarung
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 189-459061
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: OM-VV-SSZ-2019
Los-Identifikationsnummer: 1
Titel: Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-11-25 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 1
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote: 0
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Allflex Group Germany GmbH
Postanschrift: Luxemburger Str. 1
Postort: Bad Bentheim
Postleitzahl: 48455
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Grafschaft Bentheim🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 184 800 💰
2️⃣
Los-Identifikationsnummer: 2
Titel:
“Lieferung von Ohrmarken zur amtlichen Kennzeichnung von Schweinen – Einzelohrmarken” Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 171 000 💰
3️⃣
Los-Identifikationsnummer: 3
Titel:
“Lieferung von Ohrmarken für die amtliche Kennzeichnung von Schweinen – Kettenohrmarken” Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 107 000 💰
“Die Angabe unter I.3 zum eingeschränkten Zugang zu den Auftragsunterlagen ist technisch bedingt durch das genutzte System.
Die Unterlagen können unter der...”
Die Angabe unter I.3 zum eingeschränkten Zugang zu den Auftragsunterlagen ist technisch bedingt durch das genutzte System.
Die Unterlagen können unter der dort genannten Adresse und Auswahl des Bereichs „Vergabeverfahren Ohrmarken“ unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden.
Mehr anzeigen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
— gegen § 134 verstoßen hat oder
— den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2019/S 232-568674 (2019-11-27)