1. Die unter Ziffer III genannten Unterlagen für die Eignungsprüfung sind grd. mit dem Angebot des Bieters vorzulegen. Ob und inwiefern der Auftraggeber zur Nachforderung von Unterlagen und/oder Angaben in den Unterlagen berechtigt ist, wird den Bietern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe mitgeteilt.