(z. B. Zugangskontr. bei Großveranstalt. oder zugangsgesichert. Gebäud. bzw. Geländen) tätig? Untern. mit weniger als 100 im Bereich der Personen-und/oder Gepäckkontrollen im Luftsicherheitsbereich oder anderen Bereichen eingesetzten, fest angestellten Mitarbeitern kommen für einen Zuschlag nicht in Betracht.
2.5) Nachweis über Aus- und Fortbildungseinrichtungen mit moderner Ausstattung, inkl. Ort der Ausbildung. Es können im Falle der beabsichtigten Inanspruchnahme von Drittunternehmen zur Ausbildung der Luftsicherheitsassistenten im Rahmen der Eignungsleihe auch die Aus- und Fortbildungseinrichtungen dieser Drittunternehmen zum Nachweis herangezogen werden
2.6) Nachweis über die Anzahl der verfügbaren Dozenten bzw. Trainer einschließlich eines Nachweises/einer Erklärung über deren Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Aus- und Fortbildung von Luftsicherheitsassistenten. Es sind im Falle der beabsichtigten Inanspruchnahme von Drittunternehmen zur Ausbildung der Luftsicherheitsassist. im Rahmen der Eignungsleihe auch für die Dozenten bzw. Trainer dieser Drittunternehmen Nachweise über deren Qualifikation einzureichen. Diese Nachweise können zur Bestätigung der Eignung herangezogen werden
2.7) Nachweis über die Erlaubnis zur Berufsausübung
Kopie Gewerbeschein bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbarer Nachweis entsprechend den Rechtsvorschriften des Staates, in dem Ihr Unternehmen niedergelassen ist.
2.8) Nachweis (in deutscher Sprache), dass eine Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die in § 11 Absatz 2 des Vertragsentwurfs angegebenen Risiken und Mindestschadensbeträge für den gesamten Vertragszeitraum mindestens gedeckt sind.Sollten die Mindestschadensbeträge nicht gedeckt sein, ist zusätzlich eine Erklärung des Versicherers beizufügen, dass dieser die Versicherung im Auftragsfall entsprechend anpassen wird.
2.9) Referenzliste Bitte legen Sie eine Liste mit mindestens 3 Referenzen vor, für die Ihr Unternehmen in den letzten 3 Jahren mit der hier zu vergebenden Leistung vergleichbare Leistungen erbracht hat bzw. gegenwärtig erbringt. Vergleichbare Leistungen sind:
— Dienstleistungen auf nationalen/internationalen Flughäfen, mit nicht nur unwesentlichem Verkehrsaufkommen (zumindest regelmäßig verkehrende grenzüberschreitende Flüge), im Bereich der Kontrolle von Fluggästen, Handgepäck und aufgegebenem Gepäck nach § 5 LuftSiG oder gemäß Anhang, insbesondere Ziffer 4 und 5 zur VO (EG) Nr. 300/2008 vom 11.3.2008,und/oder
— Dienstleistungen auf nat./internat. Flugh., mit nicht nur unwesentlichem Verkehrsaufkommen (zumindest regelmäßig verkehrende grenzüberschreitende Flüge), im Bereich der Kontr. von and. Pers. als Fluggästen und mitgef. Gegenst. nach § 8 LuftSiG oder gemäß Anhang, insbesondere Ziffer 1.3 zur VO (EG) Nr. 300/2008 vom 11.3.2008,
—Dienstleistungen im Bereich der Personenkontrolle bei Großveranstaltungen mit anspruchsvollen Kontrollen, dieses bedeutet mit stoßweiser Durchsuchung größerer Menschenmengen (z. B: Konzerte, Stadtfeste, Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen etc.) und unter Einsatz von Torsonden, Handsonden oder Durchleuchtungsgeräten,
— Dienstleistungen im Bereich der Personenkontrolle in Liegenschaften, die einer besonderen Gefährdungseinstufung unterliegen.
Stellen Sie hierzu folgende Informationen zusammen:
— Name des Auftraggebers, Ansprechpartner der jeweiligen Referenz mit telefonischer Erreichbarkeit,
— Auftragswert (Umsatz pro Monat bzw. Jahr),
— Art und Umfang der erbrachten Leistungen (Einsatzstunden pro Monat),
— Zeitraum der Auftragsausführung.
Die Auftraggeberin behält sich vor, einzelne oder alle Referenzen vor der Zuschlagserteilung inhaltlich zu prüfen und zu verifizieren. Werden Referenzen als unzureichend erkannt(z. B. Schlechtleistungen) oder sind diese nicht anforderungsgerecht, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Bei Erbringung der Kontrollstunden ist der Einsatz von Drittunternehmen (Unterauftragsvergabe und Eignungsleihe) nicht zugelassen.