1) Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner Wirtschaftlichen/finanziellen sowie technischen/beruflichen Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall hat der Bieter diese
Dritten/Nachunternehmer unter Angabe der von diesen auszuführenden Leistungsteile im Angebot zu benennen und die unter Ziff. III.1) der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise für diese Dritten/ Nachunternehmer vorzulegen. Es ist das „Formblatt Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Dritten/Nachunternehmer eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Dritte/Nachunternehmer im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten
(Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“).
Eine Änderung von im Vergabeverfahren benannten Dritten/Nachunternehmern nach Ablauf der Angebotsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur aus wichtigem Grund vom Auftraggeber zugelassen werden. Etwaige Änderungen hat der Bieter dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und zu begründen.
Dabei muss der Bieter nachweisen, dass durch die Änderung die Eignung des Bieters nicht nachteilig verändert wird.
2) Nachunternehmer: Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch Nachunternehmer erbringen lassen will und welche Nachunternehmer dafür vorgesehen sind. Hierfür ist das Formblatt „Einsatz Dritter/Nachunternehmer“ zu verwenden. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Gesellschaften im Konzernverbund, sofern diese rechtlich selbstständig sind.
Für diese Nachunternehmer sind jeweils die ausgefüllten und unterschriebenen Formblätter „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ und „Verpflichtungserklärung“ sowie die unterschriebenen Formblätter „Nachunternehmererklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit“, „Nachunternehmererklärung zur Beachtung der ILO Kernarbeitsnormen“ und „Nachunternehmererklärung vertrauliche Informationen“ mit dem Angebot einzureichen.
Dies gilt nur für Nachunternehmer, wenn diese.
— entweder 15 % oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in Euro, netto) zu erbringenden Leistungen erbringen wird,
— und/oder der Dritte/Nachunternehmer durch die von ihm zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber gerät.
3) Bietergemeinschaft: im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Mitglieder und das geschäftsführende Mitglied zu benennen. Es ist eine Eigenerklärung der Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen, dass Ihnen bekannt ist, dass gemäß § 1 GWB wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Verhaltensweisen und Beschlüsse verbietet, und ein Angebot einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gebildeten Bietergemeinschaft zwingend vom Verfahren ausgeschlossen wird. Zudem ist anzugeben, welche Gründe für die zulässige Bildung einer Bietergemeinschaft maßgeblich waren.
Weiter ist zu erklären, dass.
— das geschäftsführende Mitglied die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt; dies schließt Erklärungen im Vergabeverfahren ein,
— das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung Zahlungen anzunehmen und,
— alle Mitglieder im Auftragsfalle als Gesamtschuldner haften.
Zudem sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Angaben, Erklärungen und Nachweise gemäß III.1) vorzulegen.
4) Änderung der Vergabeunterlagen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung geänderter Vergabeunterlagen ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (
www.evergabe-online.de) erfolgt.