Der Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18. August 2016 (LT-Drs. 17/5285) die Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt "Tempo 30" zu initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen), abweichend von der Regelgeschwindigkeit, Tempo 30 anzuordnen. Begleitend zu dem Modellprojekt wurde ein „Runder Tisch" eingerichtet, der "wissenschaftliche Expertise einholt, die Ergebnisse auswertet und weitere Handlungsschritte entwickelt" (vgl. LT-Drs. 17/5285 Ziffer 2). Im Projekt sollen die Veränderungen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen) im Gegensatz zur Regelgeschwindigkeit von 50 km/h untersucht werden. Es sind dabei insbesondere die Auswirkungen und Veränderungen von Tempo 30 gegenüber bisher Tempo 50 in den Bereichen Luft, Lärm und Verkehr zu untersuchen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-07-03.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-05-28.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-05-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Gutachterische Tätigkeit
Referenznummer: 0027-DLG/2019-03.213
Kurze Beschreibung:
Der Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18. August 2016 (LT-Drs. 17/5285) die Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt "Tempo 30" zu initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen), abweichend von der Regelgeschwindigkeit, Tempo 30 anzuordnen. Begleitend zu dem Modellprojekt wurde ein „Runder Tisch" eingerichtet, der "wissenschaftliche Expertise einholt, die Ergebnisse auswertet und weitere Handlungsschritte entwickelt" (vgl. LT-Drs. 17/5285 Ziffer 2). Im Projekt sollen die Veränderungen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen) im Gegensatz zur Regelgeschwindigkeit von 50 km/h untersucht werden.
Es sind dabei insbesondere die Auswirkungen und Veränderungen von Tempo 30 gegenüber bisher Tempo 50 in den Bereichen Luft, Lärm und Verkehr zu untersuchen.
Der Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18. August 2016 (LT-Drs. 17/5285) die Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt "Tempo 30" zu initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen), abweichend von der Regelgeschwindigkeit, Tempo 30 anzuordnen. Begleitend zu dem Modellprojekt wurde ein „Runder Tisch" eingerichtet, der "wissenschaftliche Expertise einholt, die Ergebnisse auswertet und weitere Handlungsschritte entwickelt" (vgl. LT-Drs. 17/5285 Ziffer 2). Im Projekt sollen die Veränderungen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen) im Gegensatz zur Regelgeschwindigkeit von 50 km/h untersucht werden.
Es sind dabei insbesondere die Auswirkungen und Veränderungen von Tempo 30 gegenüber bisher Tempo 50 in den Bereichen Luft, Lärm und Verkehr zu untersuchen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Gutachterische Tätigkeit📦
Zusätzlicher CPV-Code: Umwelttechnische Beratung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Region Hannover
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen - einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1.7.2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil".
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elktronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Die Vergabeunterlagen können ab sofort elektronisch unter http://vergabe.niedersachsen.de nach kostenfreier Registrierung kostenlos heruntergeladen werden.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHYZAS
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen - einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1.7.2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil".
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elktronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Die Vergabeunterlagen können ab sofort elektronisch unter http://vergabe.niedersachsen.de nach kostenfreier Registrierung kostenlos heruntergeladen werden.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHYZAS
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18. August 2016 (LT-Drs. 17/5285) die Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt "Tempo 30" zu initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen), abweichend von der Regelgeschwindigkeit, Tempo 30 anzuordnen. Begleitend zu dem Modellprojekt wurde ein „Runder Tisch" eingerichtet, der "wissenschaftliche Expertise einholt, die Ergebnisse auswertet und weitere Handlungsschritte entwickelt" (vgl. LT-Drs. 17/5285 Ziffer 2). Im Projekt sollen die Veränderungen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen) im Gegensatz zur Regelgeschwindigkeit von 50 km/h untersucht werden.
Der Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18. August 2016 (LT-Drs. 17/5285) die Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt "Tempo 30" zu initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen), abweichend von der Regelgeschwindigkeit, Tempo 30 anzuordnen. Begleitend zu dem Modellprojekt wurde ein „Runder Tisch" eingerichtet, der "wissenschaftliche Expertise einholt, die Ergebnisse auswertet und weitere Handlungsschritte entwickelt" (vgl. LT-Drs. 17/5285 Ziffer 2). Im Projekt sollen die Veränderungen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen) im Gegensatz zur Regelgeschwindigkeit von 50 km/h untersucht werden.
Es sind dabei insbesondere die Auswirkungen und Veränderungen von Tempo 30 gegenüber bisher Tempo 50 in den Bereichen Luft, Lärm und Verkehr zu untersuchen.
Das Modellprojekt gliedert sich in drei Phasen. Die Vorbereitungsphase umfasst die Auswahl der Modellstrecken in den Kommunen, die Ist-Stand-Erhebung, die Erstellung eines Zwischenberichtes und die Begleitung einer Sitzung des Runden Tisches. Die sich anschließende Erprobungsphase umfasst eine Laufzeit von drei Jahren und beginnt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30. Hier sind die Veränderungen in den Untersuchungsfeldern Luft, Lärm und Verkehr zu erheben und in Zwischenberichten festzuhalten. In der Auswertungs- und Abschlussphase wird ein Vor-her-Nachher-Vergleich durchgeführt, es sollen Handlungsempfehlungen entwickelt und ein Abschlussbericht verfasst werden. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Das Modellprojekt gliedert sich in drei Phasen. Die Vorbereitungsphase umfasst die Auswahl der Modellstrecken in den Kommunen, die Ist-Stand-Erhebung, die Erstellung eines Zwischenberichtes und die Begleitung einer Sitzung des Runden Tisches. Die sich anschließende Erprobungsphase umfasst eine Laufzeit von drei Jahren und beginnt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30. Hier sind die Veränderungen in den Untersuchungsfeldern Luft, Lärm und Verkehr zu erheben und in Zwischenberichten festzuhalten. In der Auswertungs- und Abschlussphase wird ein Vor-her-Nachher-Vergleich durchgeführt, es sollen Handlungsempfehlungen entwickelt und ein Abschlussbericht verfasst werden. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 588 235 EUR 💰
Dauer: 48 Monate
Beschreibung der Optionen: Die Angaben zu den Optionen sind den Angebotsunterlagen zu entnehmen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Friedrichswall 1 30159 Hannover Die Leistung ist in diversen Kommunen innerhalb Niedersachsens zu erbringen. Da die…
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
A. Mit dem Angebot sind sämtliche der nachfolgend unter diesem Abschnitt, den Abschnitten "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" und "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen.
A. Mit dem Angebot sind sämtliche der nachfolgend unter diesem Abschnitt, den Abschnitten "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" und "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen.
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Beabsichtigt ein Bieter sich mit einer Bietergemeinschaft an dem Vergabeverfahren zu beteiligen, hat er die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen und zusammen mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche hier aufgeführten Eigenerklärungen jeweils von allen Mitgliedern bzw. dem bevollmächtigtem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Beabsichtigt ein Bieter sich mit einer Bietergemeinschaft an dem Vergabeverfahren zu beteiligen, hat er die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen und zusammen mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche hier aufgeführten Eigenerklärungen jeweils von allen Mitgliedern bzw. dem bevollmächtigtem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen gem. § 47 Abs. 1 VgV der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen ("Eignungsleihe"). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen und die unter den Abschnitten "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" und "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" bezeichneten Erklärungen, Nachweise und Angaben (Unterlagen) für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die hier aufgeführten Eigenerklärungen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen gem. § 47 Abs. 1 VgV der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen ("Eignungsleihe"). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen und die unter den Abschnitten "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" und "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" bezeichneten Erklärungen, Nachweise und Angaben (Unterlagen) für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die hier aufgeführten Eigenerklärungen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen.
Ferner sind - auf Verlangen der Vergabestelle - bis zur Vergabeentscheidung die Unterauftragnehmer zu benennen und Erklärungen der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung).
Ferner sind - auf Verlangen der Vergabestelle - bis zur Vergabeentscheidung die Unterauftragnehmer zu benennen und Erklärungen der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung).
B. Die geforderten Eignungsunterlagen bzgl. dieses Abschnitts im Einzelnen:
— Angaben zur Firma und zum Firmenprofil (näheres ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Vordruck zu entnehmen)
— ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft
— ggf. Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von…
… Subunternehmen
… eignungsrelevanten Dritten
Alle geforderten Unterlagen / Nachweise sind in dem Dokument "d. Auflistung der Bieternachweise.pdf" aufgeführt.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
— Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie Sozial- und Umweltstandards (siehe Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil")
— Erklärung zur Berücksichtigung sozialer Kriterien gem. § 11 NTVergG
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2019-09-24 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2019-07-03 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen - einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen - einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1.7.2016.
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1.7.2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil".
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elktronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Die Vergabeunterlagen können ab sofort elektronisch unter http://vergabe.niedersachsen.de nach kostenfreier Registrierung kostenlos heruntergeladen werden.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...]
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Für Mediationsverfahren zuständige Stelle Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2019/S 104-252753 (2019-05-28)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-09-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18.8.2016 (LT-Drs. 17/5285) die Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt „Tempo 30“ zu initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen), abweichend von der Regelgeschwindigkeit, Tempo 30 anzuordnen. Begleitend zu dem Modellprojekt wurde ein „Runder Tisch“ eingerichtet, der „wissenschaftliche Expertise einholt, die Ergebnisse auswertet und weitere Handlungsschritte entwickelt“ (vgl. LT-Drs. 17/5285 Ziffer 2). Im Projekt sollen die Veränderungen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen) im Gegensatz zur Regelgeschwindigkeit von 50 km/h untersucht werden.
Es sind dabei insbesondere die Auswirkungen und Veränderungen von Tempo 30 gegenüber bisher Tempo 50 in den Bereichen Luft, Lärm und Verkehr zu untersuchen.
Der Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18.8.2016 (LT-Drs. 17/5285) die Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt „Tempo 30“ zu initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen), abweichend von der Regelgeschwindigkeit, Tempo 30 anzuordnen. Begleitend zu dem Modellprojekt wurde ein „Runder Tisch“ eingerichtet, der „wissenschaftliche Expertise einholt, die Ergebnisse auswertet und weitere Handlungsschritte entwickelt“ (vgl. LT-Drs. 17/5285 Ziffer 2). Im Projekt sollen die Veränderungen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen) im Gegensatz zur Regelgeschwindigkeit von 50 km/h untersucht werden.
Es sind dabei insbesondere die Auswirkungen und Veränderungen von Tempo 30 gegenüber bisher Tempo 50 in den Bereichen Luft, Lärm und Verkehr zu untersuchen.
Gesamtwert des Auftrags: 588 235 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1.7.2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“.
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elktronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Die Vergabeunterlagen können ab sofort elektronisch unter http://vergabe.niedersachsen.de nach kostenfreier Registrierung kostenlos heruntergeladen werden.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHY34R
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 1.7.2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“.
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elktronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z. B. per E-Mail) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme an diesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Die Vergabeunterlagen können ab sofort elektronisch unter http://vergabe.niedersachsen.de nach kostenfreier Registrierung kostenlos heruntergeladen werden.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHY34R
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18.8.2016 (LT-Drs. 17/5285) die Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt „Tempo 30“ zu initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen), abweichend von der Regelgeschwindigkeit, Tempo 30 anzuordnen. Begleitend zu dem Modellprojekt wurde ein „Runder Tisch“ eingerichtet, der „wissenschaftliche Expertise einholt, die Ergebnisse auswertet und weitere Handlungsschritte entwickelt“ (vgl. LT-Drs. 17/5285 Ziffer 2). Im Projekt sollen die Veränderungen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen) im Gegensatz zur Regelgeschwindigkeit von 50 km/h untersucht werden.
Der Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18.8.2016 (LT-Drs. 17/5285) die Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt „Tempo 30“ zu initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen), abweichend von der Regelgeschwindigkeit, Tempo 30 anzuordnen. Begleitend zu dem Modellprojekt wurde ein „Runder Tisch“ eingerichtet, der „wissenschaftliche Expertise einholt, die Ergebnisse auswertet und weitere Handlungsschritte entwickelt“ (vgl. LT-Drs. 17/5285 Ziffer 2). Im Projekt sollen die Veränderungen von einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen) im Gegensatz zur Regelgeschwindigkeit von 50 km/h untersucht werden.
Das Modellprojekt gliedert sich in 3 Phasen. Die Vorbereitungsphase umfasst die Auswahl der Modellstrecken in den Kommunen, die Ist-Stand-Erhebung, die Erstellung eines Zwischenberichtes und die Begleitung einer Sitzung des Runden Tisches. Die sich anschließende Erprobungsphase umfasst eine Laufzeit von 3 Jahren und beginnt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30. Hier sind die Veränderungen in den Untersuchungsfeldern Luft, Lärm und Verkehr zu erheben und in Zwischenberichten festzuhalten. In der Auswertungs- und Abschlussphase wird ein Vor-her-Nachher-Vergleich durchgeführt, es sollen Handlungsempfehlungen entwickelt und ein Abschlussbericht verfasst werden. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Das Modellprojekt gliedert sich in 3 Phasen. Die Vorbereitungsphase umfasst die Auswahl der Modellstrecken in den Kommunen, die Ist-Stand-Erhebung, die Erstellung eines Zwischenberichtes und die Begleitung einer Sitzung des Runden Tisches. Die sich anschließende Erprobungsphase umfasst eine Laufzeit von 3 Jahren und beginnt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen für die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30. Hier sind die Veränderungen in den Untersuchungsfeldern Luft, Lärm und Verkehr zu erheben und in Zwischenberichten festzuhalten. In der Auswertungs- und Abschlussphase wird ein Vor-her-Nachher-Vergleich durchgeführt, es sollen Handlungsempfehlungen entwickelt und ein Abschlussbericht verfasst werden. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Die Leistung ist in diversen Kommunen innerhalb Niedersachsens zu erbringen. Da die…
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-09-09 📅
Name: IVU Umwelt GmbH
Postort: Freiburg
Land: Deutschland 🇩🇪 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
🏙️ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Referenz Zusätzliche Informationen
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000 EUR (netto).
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärung siehe beigefügten Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHY34R
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber […]