GSI betreibt einen Teststand zur Prüfung und Vermessung von normalleitenden Magneten. An diesem werden unterschiedlichste Magnettypen der GSI, als auch des neuen internationalen Forschungszentrums FAIR (Facility for Antiprotons and Ion Research) in verschiedenen Betriebsmodi getestet. Dazu wird folgende Magnetstromversorgung benötigt: — Eine universelle, rampbare Magnetstromversorgung mit 4 000 A Ausgangsstrom, 400 V Maximal- und 200 V Dauerausgangsspannung. Auf Grund der großen Leistung der Magnetstromversorgung, soll diese aus dem Mittelspannungsnetz (20 kV) versorgt werden. Die benötigte relative Regelgenauigkeit beträgt 1 x 10-4*IN.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-10-08.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-09-05.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-09-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Regelbare Stromversorgung
Referenznummer: 01/50062427
Kurze Beschreibung:
GSI betreibt einen Teststand zur Prüfung und Vermessung von normalleitenden Magneten. An diesem werden unterschiedlichste Magnettypen der GSI, als auch des neuen internationalen Forschungszentrums FAIR (Facility for Antiprotons and Ion Research) in verschiedenen Betriebsmodi getestet.
Dazu wird folgende Magnetstromversorgung benötigt:
— Eine universelle, rampbare Magnetstromversorgung mit 4 000 A Ausgangsstrom, 400 V Maximal- und 200 V Dauerausgangsspannung. Auf Grund der großen Leistung der Magnetstromversorgung, soll diese aus dem Mittelspannungsnetz (20 kV) versorgt werden. Die benötigte relative Regelgenauigkeit beträgt 1 x 10-4*IN.
GSI betreibt einen Teststand zur Prüfung und Vermessung von normalleitenden Magneten. An diesem werden unterschiedlichste Magnettypen der GSI, als auch des neuen internationalen Forschungszentrums FAIR (Facility for Antiprotons and Ion Research) in verschiedenen Betriebsmodi getestet.
Dazu wird folgende Magnetstromversorgung benötigt:
— Eine universelle, rampbare Magnetstromversorgung mit 4 000 A Ausgangsstrom, 400 V Maximal- und 200 V Dauerausgangsspannung. Auf Grund der großen Leistung der Magnetstromversorgung, soll diese aus dem Mittelspannungsnetz (20 kV) versorgt werden. Die benötigte relative Regelgenauigkeit beträgt 1 x 10-4*IN.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Regelbare Stromversorgung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Darmstadt, Kreisfreie Stadt
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Alle Bewerber die ihre Eignung im Teilnahmewettbewerb positiv darlegen konnten, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gem. Zuschlagskriterien lediglich die drei wirtschaftlichsten Bieter zur Verhandlung eingeladen werden. Im weiteren Verfahren wird ggf. die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer weiter verringert.
Die zuständige Nachprüfungsbehörde ist die Vergabekammer des Bundes
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel.: 0228 9499-0
Fax: 0228 9499-163
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de
Internet: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Der Bewerber / Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Teilnahmeantrags (und später ggf. seines Angebots), die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in seine Unterlagen ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB). Die GSI ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB).
Bewerber/Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein am Auftrag interessierter Bewerber/Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen bei der GSI zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Bewerbungen (bzw. Angebote) gegenüber der GSI geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2-3 GWB).
Teilt die GSI dem Bewerber/Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der o. g. Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch die GSI geschlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die GSI. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB der GSI durch die Vergabekammer zugestellt worden sein.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYEYDGS
Alle Bewerber die ihre Eignung im Teilnahmewettbewerb positiv darlegen konnten, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gem. Zuschlagskriterien lediglich die drei wirtschaftlichsten Bieter zur Verhandlung eingeladen werden. Im weiteren Verfahren wird ggf. die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer weiter verringert.
Die zuständige Nachprüfungsbehörde ist die Vergabekammer des Bundes
Der Bewerber / Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Teilnahmeantrags (und später ggf. seines Angebots), die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in seine Unterlagen ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB). Die GSI ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB).
Bewerber/Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein am Auftrag interessierter Bewerber/Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen bei der GSI zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Bewerbungen (bzw. Angebote) gegenüber der GSI geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2-3 GWB).
Teilt die GSI dem Bewerber/Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der o. g. Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch die GSI geschlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die GSI. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB der GSI durch die Vergabekammer zugestellt worden sein.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYEYDGS
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
GSI betreibt einen Teststand zur Prüfung und Vermessung von normalleitenden Magneten. An diesem werden unterschiedlichste Magnettypen der GSI, als auch des neuen internationalen Forschungszentrums FAIR (Facility for Antiprotons and Ion Research) in verschiedenen Betriebsmodi getestet.
GSI betreibt einen Teststand zur Prüfung und Vermessung von normalleitenden Magneten. An diesem werden unterschiedlichste Magnettypen der GSI, als auch des neuen internationalen Forschungszentrums FAIR (Facility for Antiprotons and Ion Research) in verschiedenen Betriebsmodi getestet.
Dazu wird folgende Magnetstromversorgung benötigt:
— Eine universelle, rampbare Magnetstromversorgung mit 4 000 A Ausgangsstrom, 400 V Maximal- und 200 V Dauerausgangsspannung. Auf Grund der großen Leistung der Magnetstromversorgung, soll diese aus dem Mittelspannungsnetz (20 kV) versorgt werden. Die benötigte relative Regelgenauigkeit beträgt 1 x 10-4*IN.
— Eine universelle, rampbare Magnetstromversorgung mit 4 000 A Ausgangsstrom, 400 V Maximal- und 200 V Dauerausgangsspannung. Auf Grund der großen Leistung der Magnetstromversorgung, soll diese aus dem Mittelspannungsnetz (20 kV) versorgt werden. Die benötigte relative Regelgenauigkeit beträgt 1 x 10-4*IN.
1 St. Netzgerät für NC-Magnet Teststand
Dauer: 6 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH
Planckstraße 1
64291 Darmstadt
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2019-10-09 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Alle Bewerber die ihre Eignung im Teilnahmewettbewerb positiv darlegen konnten, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gem. Zuschlagskriterien lediglich die drei wirtschaftlichsten Bieter zur Verhandlung eingeladen werden. Im weiteren Verfahren wird ggf. die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer weiter verringert.
Alle Bewerber die ihre Eignung im Teilnahmewettbewerb positiv darlegen konnten, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass gem. Zuschlagskriterien lediglich die drei wirtschaftlichsten Bieter zur Verhandlung eingeladen werden. Im weiteren Verfahren wird ggf. die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer weiter verringert.
Die zuständige Nachprüfungsbehörde ist die Vergabekammer des Bundes
Der Bewerber / Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Teilnahmeantrags (und später ggf. seines Angebots), die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in seine Unterlagen ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB). Die GSI ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB).
Der Bewerber / Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Teilnahmeantrags (und später ggf. seines Angebots), die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in seine Unterlagen ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB). Die GSI ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB).
Bewerber/Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein am Auftrag interessierter Bewerber/Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen bei der GSI zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Bewerber/Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein am Auftrag interessierter Bewerber/Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen bei der GSI zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Bewerbungen (bzw. Angebote) gegenüber der GSI geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2-3 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Bewerbungen (bzw. Angebote) gegenüber der GSI geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2-3 GWB).
Teilt die GSI dem Bewerber/Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der o. g. Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Teilt die GSI dem Bewerber/Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der o. g. Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch die GSI geschlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die GSI. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB der GSI durch die Vergabekammer zugestellt worden sein.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch die GSI geschlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die GSI. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB der GSI durch die Vergabekammer zugestellt worden sein.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYEYDGS
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2019/S 173-421595 (2019-09-05)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-06-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
GSI betreibt einen Teststand zur Prüfung und Vermessung von normalleitenden Magneten. An diesem werden unterschiedlichste Magnettypen der GSI, als auch des neuen internationalen Forschungszentrums FAIR (Facility for Antiprotons and Ion Research) in verschiedenen Betriebsmodi getestet.
Dazu wird folgende Magnetstromversorgung benötigt:
— Eine universelle, rampbare Magnetstromversorgung mit 4000A Ausgangsstrom, 400V Maximal- und 200V Dauerausgangsspannung. Auf Grund der großen Leistung der Magnetstromversorgung, soll diese aus dem Mittelspannungsnetz (20kV) versorgt werden. Die benötigte relative Regelgenauigkeit beträgt 1 x 10-4*IN.
GSI betreibt einen Teststand zur Prüfung und Vermessung von normalleitenden Magneten. An diesem werden unterschiedlichste Magnettypen der GSI, als auch des neuen internationalen Forschungszentrums FAIR (Facility for Antiprotons and Ion Research) in verschiedenen Betriebsmodi getestet.
Dazu wird folgende Magnetstromversorgung benötigt:
— Eine universelle, rampbare Magnetstromversorgung mit 4000A Ausgangsstrom, 400V Maximal- und 200V Dauerausgangsspannung. Auf Grund der großen Leistung der Magnetstromversorgung, soll diese aus dem Mittelspannungsnetz (20kV) versorgt werden. Die benötigte relative Regelgenauigkeit beträgt 1 x 10-4*IN.
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
— Eine universelle, rampbare Magnetstromversorgung mit 4000A Ausgangsstrom, 400V Maximal- und 200V Dauerausgangsspannung. Auf Grund der großen Leistung der Magnetstromversorgung, soll diese aus dem Mittelspannungsnetz (20kV) versorgt werden. Die benötigte relative Regelgenauigkeit beträgt 1 x 10-4*IN.
— Eine universelle, rampbare Magnetstromversorgung mit 4000A Ausgangsstrom, 400V Maximal- und 200V Dauerausgangsspannung. Auf Grund der großen Leistung der Magnetstromversorgung, soll diese aus dem Mittelspannungsnetz (20kV) versorgt werden. Die benötigte relative Regelgenauigkeit beträgt 1 x 10-4*IN.
1 St. Netzgerät für NC-Magnet Teststand.
Verfahren Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Auslastung der Leistungskomponenten
Qualitätskriterium (Gewichtung): 18
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Einfachheit und Funktionalität der technischen Lösung
konstruktiver Aufbau (Anordnung der Komponenten, Reparatur- und Wartungsfreundlichkeit)
Detaillierungsgrad des Angebotes, Qualität und Plausibilität des Lieferplan
Preis (Gewichtung): 30.00
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-06-12 📅
Name: OCEM - Energy Technology Srl
Postanschrift: Via 2 Agosto 1980, 11
Postort: S. Giorgio Di Piano/Bologna BO
Postleitzahl: 40016
Land: Italien 🇮🇹
Telefon: +39 0516656611📞
E-Mail: ocem@ocem.com📧
Land: Bologna
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2