Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
— entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise
— oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die „Eigenerklärung zur Eignung“ liegt den Vergabeunterlagen unter Anlage C zum Download bereit.
Sie wird ebenso der Anlage D für den vorläufigen Eignungsnachweis der anderen Unternehmen, wie z. B. Nachunternehmer, beigefügt.
Von nicht präqualifizierten Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen gemäß „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen:
—— der Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle,
—— eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der gesetzlichen Sozialversicherung,
—— eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
—— eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft.
Die Nachweise müssen nicht vorgelegt werden, wenn die Vegabestelle bereits im Besitz aktueller Nachweise ist.
Dies gilt auch für die Nachweisführung anderer Unternehmen, wie Nachunternehmer.
Ausländische Bieter haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes vorzulegen bzw. die gebührenfreie nationale Datenbank im Mitgliedstaat zu benennen, bei der die Nachweise / Bescheinigungen erhalten werden können.
Für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in deutsche Sprache beizufügen.
Der Auftraggeber wird für die Bieter, mit denen ein Vertrag geschlossen werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO) beim Bundesamt für Justiz anfordern, um seine Zuverlässigkeit zu überprüfen. Für den Zuschlag kommen nur Bieter in Frage, die keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzen. Für diese Beantragung wird gebeten den mit den Vergabeunterlagen bereitgestellten Vordruck zu den „Unternehmensdaten“ sowie die „Einwilligungserklärung zur Weiterverarbeitung Ihrer Daten gem. Art. 6 DSGVO“ auszufüllen.