Hinsichtlich der Aufträge „Planung Signal- und Weichensteuerung“ und „Planung Datentechnik (LWL-Anbindung) macht der Auftraggeber Gebrauch von der Regelung des § 2 Abs. 9 SektVO (vgl. Ziff. 1.3 der Ausschreibungsbedingungen), sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 9 SektVO zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen.