— KG 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
— KG 460 Förderanlagen,
— KG 470 Nutzungsspezifische Anlagen,
— KG 480 Gebäudeautomation,
— KG 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen,
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Planungsleistungen im Bauwesen📦
Zusätzlicher CPV-Code: Planungsleistungen im Bauwesen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Kulmbach
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
— KG 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
— KG 460 Förderanlagen,
— KG 470 Nutzungsspezifische Anlagen,
— KG 480 Gebäudeautomation,
— KG 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen,
Geschätzter Gesamtwert: 465 000 EUR 💰
Bezeichnung des Loses: Planung der Sanierung des ehem. Schulhauses Kupferberg inkl. Modernisierung der technischen Gebäudeausrüstung (Objektplanung)
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Sanierung des Schulhauses Kupferberg (Objektplanung) gem. HOAI 2013 Teil 3 Ab-schn. 1, § 34, Leistungsphasen 1 – 9 i.V.m. Anlage 10.1 HOAI, inkl. Koordination der Fachplanungsleistungen.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 276 000 EUR 💰
Dauer: 24 Monate
Beschreibung der Verlängerungen: Dauer des Auftrages richtet sich nach der Bauzeit
Beschreibung der Optionen:
Die Beauftragung erfolgt bei beiden Losen stufenweise. Gegenstand der mit diesem Verfahren zu vergebenden Auftrages sind zunächst die Leistungsphasen 1-4 der Leistungsbilder „Gebäude und Innenräume“ gem. Teil 3 Abschnitt 1 der HOAI bzw. „Technische Ausrüstung“ Teil 4, Abschn. 2 der HOAI.
Die Beauftragung erfolgt bei beiden Losen stufenweise. Gegenstand der mit diesem Verfahren zu vergebenden Auftrages sind zunächst die Leistungsphasen 1-4 der Leistungsbilder „Gebäude und Innenräume“ gem. Teil 3 Abschnitt 1 der HOAI bzw. „Technische Ausrüstung“ Teil 4, Abschn. 2 der HOAI.
Der Auftraggeber behält sich die Möglichkeit der Beauftragung der Leistungsphasen 5-9 der oben bezeichneten Leistungsbilder vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall zur Erbringung der Leistungen, gem. den Vorgaben des hier zu vergebenden Vertrages. Ein Anspruch auf Übertragung der Leistungsphasen 5 bis 9 besteht seitens des Auftragnehmers nicht. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeauftragung der zweiten Stufe (Leistungsphasen 5 bis 9) stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
Der Auftraggeber behält sich die Möglichkeit der Beauftragung der Leistungsphasen 5-9 der oben bezeichneten Leistungsbilder vor. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall zur Erbringung der Leistungen, gem. den Vorgaben des hier zu vergebenden Vertrages. Ein Anspruch auf Übertragung der Leistungsphasen 5 bis 9 besteht seitens des Auftragnehmers nicht. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeauftragung der zweiten Stufe (Leistungsphasen 5 bis 9) stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
Der Auftragnehmer kann aus der stufenweisen Beauftragung keine Erhöhung des Honorars ableiten, es sei denn dass die Mindestsätze der zum Zeitpunkt der Beauftragung vorliegenden HOAI unterschritten werden. In diesem Fall werden die vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Mindestsätzen der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden HOAI abgerechnet.
Der Auftragnehmer kann aus der stufenweisen Beauftragung keine Erhöhung des Honorars ableiten, es sei denn dass die Mindestsätze der zum Zeitpunkt der Beauftragung vorliegenden HOAI unterschritten werden. In diesem Fall werden die vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Mindestsätzen der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden HOAI abgerechnet.
— KG 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.
Beschreibung der Verlängerungen: Dauer des Auftrages richtet sich nach Bauzeit
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Kupferberg
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Los 1:
Gemäß § 75 Abs. 1 VgV wird als Bewerber nur zugelassen, wer die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten oder Ingenieurs nach geltendem Landesrecht tragen darf oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig ist. Bei juristischen Personen und Bewerbergemeinschaften hat die, für die Leistung verantwortliche Person, die entsprechende Berufsqualifikation nachzuweisen. Die entsprechende Eigenerklärung ist von dieser auszufüllen.
Gemäß § 75 Abs. 1 VgV wird als Bewerber nur zugelassen, wer die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten oder Ingenieurs nach geltendem Landesrecht tragen darf oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig ist. Bei juristischen Personen und Bewerbergemeinschaften hat die, für die Leistung verantwortliche Person, die entsprechende Berufsqualifikation nachzuweisen. Die entsprechende Eigenerklärung ist von dieser auszufüllen.
(Hinweis: Für Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.)
(Hinweis: Für Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.)
Los 2:
Der Bewerber muss zur Erbringung der Leistung berechtigt sein. Der Bewerber hat, sofern durch diesen Planungsleitungen im Bereich der Elektroplanung erbracht werden, mindestens über eine Qualifikation gemäß DIN VDE 1000 Teil 10 zu verfügen. Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder -teils ist eine verantwortliche Elektrofachkraft nach Ziffer 4.1 erforderlich die über eine Ausbildung nach den Ziffern 5.2 b), 5.2 c), 5.2 d) oder 5.2 e) DIN VDE 1000 Teil 10 verfügen muss.
Der Bewerber muss zur Erbringung der Leistung berechtigt sein. Der Bewerber hat, sofern durch diesen Planungsleitungen im Bereich der Elektroplanung erbracht werden, mindestens über eine Qualifikation gemäß DIN VDE 1000 Teil 10 zu verfügen. Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder -teils ist eine verantwortliche Elektrofachkraft nach Ziffer 4.1 erforderlich die über eine Ausbildung nach den Ziffern 5.2 b), 5.2 c), 5.2 d) oder 5.2 e) DIN VDE 1000 Teil 10 verfügen muss.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Bestehen oder Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei Auftragserteilung mit folgenden Eigenschaften:
— Deckungssumme je Schaden mind. 1,5 Mio. EUR bei Personenschäden
— Deckungssumme je Schaden mind. 500 000,00 EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
Die Deckungssumme muss in jedem Versicherungsjahr mind. zweimal zur Verfügung stehen. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages keine Haftpflichtversicherung, die die diese Vorgaben erfüllt, ist eine Bestätigung der Versicherung vorzulegen, dass eine entsprechende Erhöhung der Versicherungssummen im Falle der Auftragserteilung gewährt werden wird, um die Eignung nachzuweisen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Deckungssumme muss in jedem Versicherungsjahr mind. zweimal zur Verfügung stehen. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages keine Haftpflichtversicherung, die die diese Vorgaben erfüllt, ist eine Bestätigung der Versicherung vorzulegen, dass eine entsprechende Erhöhung der Versicherungssummen im Falle der Auftragserteilung gewährt werden wird, um die Eignung nachzuweisen.
Der Bewerber muss in den letzten drei Geschäftsjahren (2015/2016/2017) oder soweit vorhanden für die Geschäftsjahre 2016/2017/2018 einen durchschnittlichen Jahresumsatz (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VgV) von mind. 0,25 Mio. EUR und der Bewerber sollte in den letzten drei Geschäftsjahren (2015/2016/2017) oder soweit vorhanden für die Geschäftsjahre 2016/2017/2018 bezogen auf die zu vergebende Leistung (Objektplanung (Los 1) bzw. Fachplanung (Los 2) einen durchschnittlichen Jahresumsatz (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VgV) von mind. 0,125 Mio. Euro erwirtschaftet haben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bewerber muss in den letzten drei Geschäftsjahren (2015/2016/2017) oder soweit vorhanden für die Geschäftsjahre 2016/2017/2018 einen durchschnittlichen Jahresumsatz (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VgV) von mind. 0,25 Mio. EUR und der Bewerber sollte in den letzten drei Geschäftsjahren (2015/2016/2017) oder soweit vorhanden für die Geschäftsjahre 2016/2017/2018 bezogen auf die zu vergebende Leistung (Objektplanung (Los 1) bzw. Fachplanung (Los 2) einen durchschnittlichen Jahresumsatz (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VgV) von mind. 0,125 Mio. Euro erwirtschaftet haben.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Vorlage einer Referenz:
1. Kriterium
Los 1:
— Die erbrachte Leistung war eine Objekt-/Gebäudeplanung für die mind. die Leistungsphasen4-8 zu erbringen waren. Der Teilnehmer muss Hauptauftragnehmer für das Leistungsbild Objektplanung gewesen sein und muss dabei die Leistungsphasen 4, 5 und 8 im eigenen Betrieb ausgeführt haben.
— Die erbrachte Leistung war eine Objekt-/Gebäudeplanung für die mind. die Leistungsphasen4-8 zu erbringen waren. Der Teilnehmer muss Hauptauftragnehmer für das Leistungsbild Objektplanung gewesen sein und muss dabei die Leistungsphasen 4, 5 und 8 im eigenen Betrieb ausgeführt haben.
Los 2:
— Die erbrachte Leistung war eine Fachplanung TGA für die mind. die Leistungsphasen 4-8 zu erbringen waren. Der Teilnehmer muss Hauptauftragnehmer für das Leistungsbild Fachplanung TGA gewesen sein und muss dabei die Leistungsphasen 4, 5 und 8 im eigenen Betrieb ausgeführt haben.
— Die erbrachte Leistung war eine Fachplanung TGA für die mind. die Leistungsphasen 4-8 zu erbringen waren. Der Teilnehmer muss Hauptauftragnehmer für das Leistungsbild Fachplanung TGA gewesen sein und muss dabei die Leistungsphasen 4, 5 und 8 im eigenen Betrieb ausgeführt haben.
2. Kriterium
Los 1 + 2:
Das Projekt muss innerhalb der letzten 5 Jahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung) fertiggestellt worden sein (als Fertigstellung gilt der Abschluss der Leistungsphase 8). Als fertiggestellt gelten auch Referenzen, bei denen der Abschluss der Leistungsphase 8 voraussichtlich nicht länger als drei Monate (gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung) in der Zukunft liegt.
Das Projekt muss innerhalb der letzten 5 Jahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung) fertiggestellt worden sein (als Fertigstellung gilt der Abschluss der Leistungsphase 8). Als fertiggestellt gelten auch Referenzen, bei denen der Abschluss der Leistungsphase 8 voraussichtlich nicht länger als drei Monate (gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ausschreibung) in der Zukunft liegt.
Hinweis:
Um einen ausreichenden Wettbewerb zu gewährleisten werden auch einschlägige Dienstleistungen berücksichtigen, die mehr als drei Jahre aber maximal fünf Jahre zurückliegen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 HS. 2 VgV).
3. Kriterium
— Die Baukosten der Maßnahme (KG 300 + 400) zum Zeitpunkt der Kostenfeststellung betrugen >/= 1,5 Mio. Euro netto
— Die Baukosten der Maßnahme (KG 400) zum Zeitpunkt der Kostenfeststellung betrugen >/= 500.000,00 Euro netto
Technische Fachkräfte:
Der Projektleiter/Planer und dessen berufliche Befähigung sind zu benennen. Eine namentliche´Nennung ist nicht notwendig. Ausreichend ist die Angabe dass der Projektleiter die folgenden Eigenschaften erfüllt:
— Berufsqualifikation für den Beruf „Architekt“ oder „Ingenieur“ in der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Los 1) bzw. Berechtigung zur Erbringung der Leistung (Los 2, vgl. oben)
Die technischen Fachkräfte/technischen Stellen sind unabhängig davon zu benennen, ob die Fachkraft dem Unternehmen des Teilnehmers angehört oder nicht.
Personelle Ausstattung des Büros:
— Mindestens 2 Berufsträger (Architekt oder Bauingenieur bzw. zur Ausführung der Leistung berechtigte) müssen im Büro des Bewerbers beschäftigt sein,
Der Teilnehmer muss über folgende Software-Ausstattung verfügen:
— mindestens MS Office 2010,
— mindestens PDF.
Informationen über einen bestimmten Beruf: Services
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:
Los 1:
Gemäß § 75 Abs. 1 VgV wird als Bewerber nur zugelassen, wer die Berufsqualifikation des Berufs des Architekten oder Ingenieurs nach geltendem Landesrecht tragen darf oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig ist.
Bei juristischen Personen und Bewerbergemeinschaften hat die, für die Leistung verantwortliche Person, die entsprechende Berufsqualifikation nachzuweisen. Die entsprechende Eigenerklärung ist von dieser auszufüllen.
(Hinweis: Für Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zu Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.)
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
(Hinweis: Für Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zu Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.)
Los 2:
Der Bewerber muss zur Erbringung der Leistung berechtigt sein. Der Bewerber hat, sofern durch diesen Planungsleitungen im Bereich der Elektroplanung erbracht werden, mindestens über eine Qualifikation gemäß DIN VDE 1000 Teil 10 zu verfügen.
Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder -teils ist eine verantwortliche Elektrofachkraft nach Ziffer 4.1 erforderlich die über eine Ausbildung nach den Ziffern 5.2 b), 5.2 c), 5.2 d) oder 5.2 e) DIN VDE 1000 Teil 10 verfügen muss.
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder -teils ist eine verantwortliche Elektrofachkraft nach Ziffer 4.1 erforderlich die über eine Ausbildung nach den Ziffern 5.2 b), 5.2 c), 5.2 d) oder 5.2 e) DIN VDE 1000 Teil 10 verfügen muss.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 4
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern:
Bewertung durchschnittlicher Gesamt- und auftragsspezifischer Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre
— Durchschnittlicher Gesamtumsatz > 0,85 Mio EUR 10 Punkte
— Durchschnittlicher Gesamtumsatz </= 0,25 Mio EUR 1 Punkt
— Durchschnittlicher auftragsbezogener Umsatz >…
… 0,195 Mio EUR 10 Punkte
… 0,180 – 0,195 Mio EUR 8 Punkte
… 0,165 – 0,180 Mio EUR 6 Punkte
… 0,150 – 0,165 Mio EUR 4 Punkte
… 0,125 – 0,150 Mio EUR 2 Punkte
— Durchschnittlicher auftragsbezogener Umsatz </= 0,125 Mio EUR 1 Punkt
Bewertung von max. drei Referenzobjekten:
Leistungsumfang Objektplanung/Fachplanung
— Objektplanung/Fachplanung Leistungsphase 1-9 10 Punkte
— Objektplanung/Fachplanung Leistungsphase 3-8 7 Punkte
— Objektplanung/Fachplanung Leistungsphase 4-8 4 Punkte
— Objektplanung/Fachplanung andere Leistungsphasen 1 Punkt
Ausführungszeitraum:
— Beendigung nach 1.1.2018 5 Punkte
— Beendigung nach 1.1.2016 4 Punkte
— Beendigung nach 1.1.2014 3 Punkte
— Beendigung nach 1.1.2012 2 Punkte
— Beendigung nach 1.1.2010 1 Punkt
Art des geplanten Projekts:
— Planungsleistung für den Umbau eines Bestandsgebäudes in eine Pflegeeinrichtung und/oder ein Gemeindezentrum 20 Punkte
— Neubau einer Pflegeeinrichtung und/oder eines Gemeindezentrums 15 Punkte
— Bau eines anderen öffentlichen Gebäudes 10 Punkte
Baukosten:
— Kosten > 3,00 Mio. EUR 10 Punkte
— Kosten 2,00 – 3,00 Mio. EUR 8 Punkte
— Kosten 1,50 – 2,00 Mio. EUR 6 Punkte
— Kosten 1,00 – 1,50 Mio. EUR 4 Punkte
— Kosten 0,50 – 1,00 Mio. EUR 2 Punkte
— Kosten </= 0,50 Mio. EUR 1 Punkt
Staatliche Förderung:
— Staatlich geförderte Maßnahme 20 Punkte
Eingesetztes Personal:
Projektleiter:
— Berufserfahrung im jew. Leistungsbild >…
… 15 Jahre 20 Punkte
… 12 Jahre 15 Punkte
— Berufserfahrung im jew. Leistungsbild > 9 Jahre 10 Punkte
— Berufserfahrung im jew. Leistungsbild > 6 Jahre 5 Punkte
— Berufserfahrung im jew. Leistungsbild > 4 Jahre 2,5 Punkte
— Berufserfahrung im jew. Leistungsbild < 4 Jahre 0 Punkte
— Berufserfahrung in leitender Funktion >…
… 15 Jahre 20 Punkte
… 12 Jahre 15 Punkte
— Berufserfahrung in leitender Funktion > 9 Jahre 10 Punkte
— Berufserfahrung in leitender Funktion > 6 Jahre 5 Punkte
— Berufserfahrung in leitender Funktion > 4 Jahre 2,5 Punkte
— Berufserfahrung in leitender Funktion < 4 Jahre 0 Punkte
Bauleiter:
— Berufserfahrung im jew. Leistungsbild >…
… 15 Jahre 10 Punkte
… 12 Jahre 7,5 Punkte
— Berufserfahrung im jew. Leistungsbild > 9 Jahre 5 Punkte
— Berufserfahrung im jew. Leistungsbild > 6 Jahre 2,5 Punkte
— Berufserfahrung im jew. Leistungsbild > 4 Jahre 1,25 Punkte
— Berufserfahrung in leitender Funktion >…
… 15 Jahre 10 Punkte
… 12 Jahre 7,5 Punkte
— Berufserfahrung in leitender Funktion > 9 Jahre 5 Punkte
— Berufserfahrung in leitender Funktion > 6 Jahre 2,5 Punkte
— Berufserfahrung in leitender Funktion > 4 Jahre 1,25 Punkte
Technische Ausstattung:
— Erfassung des Gebäudes als virtuelles Modell in 3D 10 Punkte
— Bereitstellung von aktuellen Plänen auf geschützter Online-Plattform mit Zugriffsmöglichkeit für alle an der Planung/am Bau Beteiligten 10 Punkte
Eine Bewerbung kann mit max. 300 Punkten bewertet werden. Die vier Bewerber mit den höchsten Punktzahlen, die nicht auszuschließen waren, werden zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert und bei Abgabe eines den Vergabeunterlagen entsprechenden Angebots zu den Verhandlungen geladen.
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Eine Bewerbung kann mit max. 300 Punkten bewertet werden. Die vier Bewerber mit den höchsten Punktzahlen, die nicht auszuschließen waren, werden zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert und bei Abgabe eines den Vergabeunterlagen entsprechenden Angebots zu den Verhandlungen geladen.
Die erzielten Wertungspunkte finden auch Berücksichtigung im Rahmen der Zuschlagskriterien. Bitte vergleichen Sie hierzu das Dokument „Zuschlagskriterien“.
— Kosten > 1,10 Mio. EUR 10 Punkte
— Kosten 0,90 – 1,10 Mio. EUR 8 Punkte
— Kosten 0,70 – 0,90 Mio. EUR 6 Punkte
— Kosten 0,50 – 0,70 Mio. EUR 4 Punkte
— Kosten 0,30 – 0,50 Mio. EUR 2 Punkte
— Kosten </= 0,30 Mio. EUR 1 Punkt
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2019-05-16 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 1 Monate
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Nordbayern, Regierung von Mittelfranken
Postanschrift: Promenade 27
Postort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 981531277📞
E-Mail: poststelle@reg-mfr.de📧
Fax: +49 981531837 📠
Internetadresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für Nachprüfungsanträge geltend die §§ 160 ff GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich (nicht per E - Mail) bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge/n gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist/sind und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Für Nachprüfungsanträge geltend die §§ 160 ff GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich (nicht per E - Mail) bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge/n gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist/sind und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen.
Der Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden und/oder
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zuschlag kann ab dem, in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bieterinformation erteilt werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zuschlag kann ab dem, in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bieterinformation erteilt werden.
Die maßgeblichen Normen für Rechtsschutz im Vergabeverfahren nach GWB:
§ 134 Informations - und Wartepflicht
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs - oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs - oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs - oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs - oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 Unwirksamkeit
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 Einleitung, Antrag
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 Form, Inhalt
1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.
2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Quelle: OJS 2019/S 072-170611 (2019-04-09)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-08-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
1) Los 1 (Objektplanung)
Sanierung des Schulhauses Kupferberg (Objektplanung) gem. HOAI 2013 Teil 3 Abschn. 1, § 34, Leistungsphasen 1-9 i. V. m. Anlage 10.1 HOAI, inkl. Koordination der Fachplanungsleistungen.
2) Los 2 (Fachplanung)
Fachplanung technische Ausrüstung gem. Leistungsbild HOAI 2013 Teil 4, Abschn. 2, § 53 ff. Leistungsphasen 1-9 i. V. m. Anlage 15.1 HOAI bezüglich folgender Anlagengruppen:
— KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen,
— KG 420 Wärmeversorgungsanlagen,
— KG 430 Lufttechnische Anlagen,
— KG 440 Starkstromanlagen,
— KG 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
— KG 460 Förderanlagen,
— KG 470 Nutzungsspezifische Anlagen,
— KG 480 Gebäudeautomation,
— KG 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.
Sanierung des Schulhauses Kupferberg (Objektplanung) gem. HOAI 2013 Teil 3 Abschn. 1, § 34, Leistungsphasen 1-9 i. V. m. Anlage 10.1 HOAI, inkl. Koordination der Fachplanungsleistungen.
2) Los 2 (Fachplanung)
Fachplanung technische Ausrüstung gem. Leistungsbild HOAI 2013 Teil 4, Abschn. 2, § 53 ff. Leistungsphasen 1-9 i. V. m. Anlage 15.1 HOAI bezüglich folgender Anlagengruppen:
— KG 410 Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen,
— KG 420 Wärmeversorgungsanlagen,
— KG 430 Lufttechnische Anlagen,
— KG 440 Starkstromanlagen,
— KG 450 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
— KG 460 Förderanlagen,
— KG 470 Nutzungsspezifische Anlagen,
— KG 480 Gebäudeautomation,
— KG 490 Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen.
Gesamtwert des Auftrags: 433 440 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Sanierung des Schulhauses Kupferberg (Objektplanung) gem. HOAI 2013 Teil 3 Abschn. 1, § 34, Leistungsphasen 1-9 i. V. m. Anlage 10.1 HOAI, inkl. Koordination der Fachplanungsleistungen.
2) Los 2 (Fachplanung)
Fachplanung technische Ausrüstung gem. Leistungsbild HOAI 2013 Teil 4, Abschn. 2, § 53 ff. Leistungsphasen 1-9 i. V. m. Anlage 15.1 HOAI bezüglich folgender Anlagengruppen:
Sanierung des Schulhauses Kupferberg (Objektplanung) gem. HOAI 2013 Teil 3 Ab-schn. 1, § 34, Leistungsphasen 1-9 i. V. m. Anlage 10.1 HOAI, inkl. Koordination der Fachplanungsleistungen.
Beschreibung der Optionen:
Die Beauftragung erfolgt bei beiden Losen stufenweise. Gegenstand der mit diesem Verfahren zu vergebenden Auftrages sind zunächst die Leistungsphasen 1-4 der Leistungsbilder „Gebäude und Innenräume“ gem. Teil 3 Abschnitt 1 der HOAI bzw. „technische Ausrüstung“ Teil 4, Abschn. 2 der HOAI.
Die Beauftragung erfolgt bei beiden Losen stufenweise. Gegenstand der mit diesem Verfahren zu vergebenden Auftrages sind zunächst die Leistungsphasen 1-4 der Leistungsbilder „Gebäude und Innenräume“ gem. Teil 3 Abschnitt 1 der HOAI bzw. „technische Ausrüstung“ Teil 4, Abschn. 2 der HOAI.
Bezeichnung des Loses: Planung der Sanierung des ehem. Schulhauses Kupferberg inkl. Modernisierung der technischen Gebäudeausrüstung
Kurze Beschreibung:
Fachplanung technische Ausrüstung gem. Leistungsbild HOAI 2013 Teil 4, Abschn. 2, § 53 ff. Leistungsphasen 1-9 i. V. m. Anlage 15.1 HOAI bezüglich folgender Anla-gengruppen:
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadt Kupferberg
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-08-08 📅
Name: Architekturbüro Lauer + Lebok
Postanschrift: Gabelsberger Straße 16 a
Postort: Lichtenfels
Postleitzahl: 96215
Land: Deutschland 🇩🇪 Lichtenfels
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 269 552 EUR 💰
Name: TechnoPlan GmbH
Postanschrift: Am Anger 1
Postort: Marktrodach
Postleitzahl: 96364
Land: Kronach
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 163 888 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auf die Frist GWB; 4. Teil § 160 Abs. 3 Nr. 1-4 wird hingewiesen. (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung).
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergabeverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB).Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprüfungsantrag bei der oben angegebenen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB), wobei für die Fristwahrung der Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer maßgeblich ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergabeverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB).Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprüfungsantrag bei der oben angegebenen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB), wobei für die Fristwahrung der Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer maßgeblich ist.