Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die unter III.1.1)-III.1.3) verlangten Erklärungen und Nachweise sind ausschließlich unter Verwendung der der Aufforderung zur Angebotsabgabe als Anlagen beigefügten Formblätter zu erbringen. Die Nachweise und Erklärungen sind bei Bietergemeinschaften von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erbringen. Der/die Bieter/Bietergemeinschaft (BG) kann sich der Fähigkeiten anderer Unternehmen bzw. Nachunternehmen bedienen. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
1. andere Unternehmen (aU), die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Zif. III.1.2) und III.1.3) der Bekanntmachung zur Eignungsleihe herangezogen werden und
2. Nachunternehmen (NU), die Leistungen ausführen, ohne dass sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf den oder die Nachunternehmer beruft.
In beiden Konstellationen, müssen die Bieter / BG bereits im Angebot die Art und den Umfang der von den aU/NU übernommenen Teilleistungen zweifelsfrei angeben (Erklärung zum Nachunternehmereinsatz). Die Bieter / Bietergemeinschaften müssen außerdem diese aU/NU mit Name und Anschrift benennen und nachweisen, dass sie auf die Mittel des/der aU(s) / NU(s) tatsächlich zugreifen können. Dieser Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer Eigenerklärung (Verpflichtungserklärung) des/der aU(s) / NU(s), in welcher dieser sich für den Fall der Erteilung des Zuschlags an den/die betreffende(n) Bieter / BG(en) gegenüber diesem/n unwiderruflich verpflichtet, seine Mittel während der Auftragsabwicklung zur Verfügung zu stellen.
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In der ersten Konstellation müssen die Bieter / BG bereits mit dem Angebot das Formblatt "Verpflichtungserklärung Nachunternehmer" einreichen.
In der zweiten Konstellation müssen die Bieter / BG das Formblatt "Verpflichtungserklärung Nachunternehmer" erst auf Verlangen des Auftraggebers vorlegen.
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Der Auftraggeber wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor Zuschlagserteilung unter Fristsetzung von sämtlichen NU darüber hinaus die Erklärungen nach Ziff. III.1.1) 1) bis 3) (siehe nachfolgend) sowie einen Versicherungsnachweis nach III.1.2) 2) anfordern. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen.
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Hinweis zur Teilleistungserbringung im Rahmen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG: Teilleistungen, bei denen es sich um Briefbeförderungsdienstleistungen der Deutschen Post AG gemäß §11Abs. 1 iVm. § 28 Abs. I PostG handelt, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erbracht werden, sind keine Nachunternehmerleistungen. Niederlegungsstellen i.S.d. § 181 ZPO sind keine Nachunternehmer.
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Folgende Erklärungen und Nachweise sind von den Bieter/BGen einzureichen:
1) Kopie der Anmeldungs- bzw. Eintragungsbescheinigungen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung/-ummeldung bzw. Eintragung ins Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes; andernfalls vergleichbarer Nachweis für die Existenz und den Gegenstand des Unternehmens des Bieters/jedes Mitglieds der BG. Der Auszug aus dem Handelsregister/ vergleichbare Nachweis darf zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote nicht älter als 6 Monate sein;
2) Eigenerklärung des Bieters/der BG, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen;
3) Erklärung, dass kein Lizenzentziehungsverfahren bei der BNetzA eingeleitet ist;
4) Lizenz für die gewerbsmäßige Beförderung der Briefsendungen gemäß § 5 Postgesetz in Kopie;
5) Angabe der von der Deutschen Post AG gemäß § 11 Abs. 1 iVm. § 28 Abs.l PostG auszuführenden Briefbeförderungsleistungen nach Leistungsart, -umfang und -gebiet;
6) Ggf. Bietergemeinschaftserklärung;
7) Ggf. Erklärung zum Nachunternehmereinsatz;
8) Ggf. Nachunternehmerverpflichtungserklärung.
Der Auftraggeber wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter vor Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach §150a GewO iVm. § 19 MiLoG beim Bundesamt für Justiz anfordern.