Weitere abrufberechtigte öffentliche Auftraggeber:
Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs, das sind gem. § 4 LKatSG BW:
Die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden (Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter); die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG:
Die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
— Die Katastrophenschutzbehörden Berlins, das sind gem. § 3 KatSG Berlin:
Die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.
— Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs, das sind gem. § 2 BbgBKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Bremens, das sind gem. VwV KatS-Org Bremen:
Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven.
— Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs, das ist gem. § 2 HmbKatSG:
Die Freie und Hansestadt Hamburg.
— Die Katastrophenschutzbehörden Hessens, das sind gem. § 2 HBKG Hessen:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns, das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens, das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:
Die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und Hildesheim.
— Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens, das sind gem. § 2 BHKG NRW:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz, das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands, das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG:
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen, das sind gem. § 3 SächsBRKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.
— Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts, das sind gem. § 2 KatSG-LSA:
Die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden; das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden; das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein, das sind gem. § 3 LKatSG:
Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde; das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
— Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen, das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG:
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.