Durch die Bundeswehr ist die Beschaffung einer tempierbaren Munition im Kaliber 40 mm x 53 vorgesehen. Die Patrone muss auf der Granatmaschinenwaffe (GraMaWa) Kampfausstattung Infanterie A1 (auf Dreibein) und auf dem Abschussgerät, Granate A1, für die Fernbedienbare Leichte Waffenstation (FLW) 200 integriert werden können. Zur Programmierung der 40 mm x 53 ABM muss eine passende Tempiereinrichtung (Transmitter) zur Adaption an das Waffensystem geliefert werden. Die vorhandene Schnittstelle zum Feuerleitgerät-Range-IR und zur FLW200 ist bereits definiert und wird vorgegeben. Der Teilnahmewettbewerb beinhaltet: — Patrone 40 mm x 53, Spreng-Splitter, Leuchtspur, ABM, — Transmitter zur Programmierung der Patrone. Die Qualifizierung der Munition einschließlich Transmitter ist zwingend erforderlich. Diese wird im Rahmendes Vergabeverfahrens gegen eine festgelegte Aufwandsentschädigung ermöglicht. Erst nach erfolgreicher Qualifikation und Integration innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens wird die Beschaffung initiiert.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-04-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-02-26.
Auftragsbekanntmachung (2019-02-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Patronen
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Patronen📦
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
Name des öffentlichen Auftraggebers: BAAINBw
Postanschrift: Ferdinand-Sauerbruch-Str. 1
Postleitzahl: 56073
Postort: Koblenz
Kontakt
E-Mail: baainbwk2.4@bundeswehr.org📧
Durch die Bundeswehr ist die Beschaffung einer tempierbaren Munition im Kaliber 40 mm x 53 vorgesehen. Die Patrone muss auf der Granatmaschinenwaffe (GraMaWa) Kampfausstattung Infanterie A1 (auf Dreibein) und auf dem Abschussgerät, Granate A1, für die Fernbedienbare Leichte Waffenstation (FLW) 200 integriert werden können.
Durch die Bundeswehr ist die Beschaffung einer tempierbaren Munition im Kaliber 40 mm x 53 vorgesehen. Die Patrone muss auf der Granatmaschinenwaffe (GraMaWa) Kampfausstattung Infanterie A1 (auf Dreibein) und auf dem Abschussgerät, Granate A1, für die Fernbedienbare Leichte Waffenstation (FLW) 200 integriert werden können.
Zur Programmierung der 40 mm x 53 ABM muss eine passende Tempiereinrichtung (Transmitter) zur Adaption an das Waffensystem geliefert werden. Die vorhandene Schnittstelle zum Feuerleitgerät-Range-IR und zur FLW200 ist bereits definiert und wird vorgegeben.
Zur Programmierung der 40 mm x 53 ABM muss eine passende Tempiereinrichtung (Transmitter) zur Adaption an das Waffensystem geliefert werden. Die vorhandene Schnittstelle zum Feuerleitgerät-Range-IR und zur FLW200 ist bereits definiert und wird vorgegeben.
Der Teilnahmewettbewerb beinhaltet:
— Patrone 40 mm x 53, Spreng-Splitter, Leuchtspur, ABM,
— Transmitter zur Programmierung der Patrone.
Die Qualifizierung der Munition einschließlich Transmitter ist zwingend erforderlich. Diese wird im Rahmendes Vergabeverfahrens gegen eine festgelegte Aufwandsentschädigung ermöglicht. Erst nach erfolgreicher Qualifikation und Integration innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens wird die Beschaffung initiiert.
Die Qualifizierung der Munition einschließlich Transmitter ist zwingend erforderlich. Diese wird im Rahmendes Vergabeverfahrens gegen eine festgelegte Aufwandsentschädigung ermöglicht. Erst nach erfolgreicher Qualifikation und Integration innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens wird die Beschaffung initiiert.
Dauer: 84 Monate
Referenznummer: Q/K2DB/R1459
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (Formular BAAINBw B-V 034/09.2017, abzurufen unter www.baainbw.de/Vergabe/Unterlagen zur Angebotsabgabe).
2) Angaben zur Eigentümerstruktur.
3) Eigenerklärung, dass die Bestimmungen zum Schutz von Verschlusssachen (Formular BAAINBw B-V 031, abzurufen unter www.baainbw.de/Vergabe/Unterlagen zur Angebotsabgabe) eingehalten werden.
4) Beschreibung der Ausstattung, der Geräte, der technischen Ausrüstung, der Anzahl der Mitarbeiter, und Angabe der Zulieferer mit Angabe des Standortes, sofern Zulieferer nicht in Deutschland.
5) Möglichkeit der amtlichen Güteprüfung muss gegeben sein.
6) Für den Nachweis der Erlaubnis der Berufsausübung gemäß § 25 VSVgV ist
a) der beglaubigte Auszug eines Berufs- oder Handelsregisters gemäß der unverbindlichen Liste des Anhangs VII Teil B und C der Richtlinie 2009/81/ EG, wenn die Eintragung gemäß den Vorschriften des Mitgliedsstaats ihrer Herkunft oder Niederlassung Voraussetzung für die Berufsausübung ist, sowie eine eidesstattliche Erklärung darüber oder
a) der beglaubigte Auszug eines Berufs- oder Handelsregisters gemäß der unverbindlichen Liste des Anhangs VII Teil B und C der Richtlinie 2009/81/ EG, wenn die Eintragung gemäß den Vorschriften des Mitgliedsstaats ihrer Herkunft oder Niederlassung Voraussetzung für die Berufsausübung ist, sowie eine eidesstattliche Erklärung darüber oder
b) eine sonstige, vergleichbare Bescheinigung (Fremdbeleg) vorzulegen, jeweils nicht älter als ein Jahr gerechnet ab dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge in Ziffer IV.3.4.
Die vorgenannten Nachweise und Erklärungen sind in deutscher Sprache oder mit deutscher Übersetzung bis zum Ende der Teilnahmefrist vorzulegen.
Eine Bewerber-/Bietergemeinschaft hat das Formular B-V 047 (Erklärung betreffend der Gründung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft), abzurufen unter www.baainbw.de/Vergabe/Unterlagen zur Angebotsabgabe, vorzulegen der Auftraggeber behält sich vor, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister einzuholen.
Eine Bewerber-/Bietergemeinschaft hat das Formular B-V 047 (Erklärung betreffend der Gründung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft), abzurufen unter www.baainbw.de/Vergabe/Unterlagen zur Angebotsabgabe, vorzulegen der Auftraggeber behält sich vor, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister einzuholen.
1) Bezeichnung des Unterauftragnehmers mit Firma und Anschrift;
2) aktueller Handelsregisterauszug oder vergleichbarer Fremdbeleg, nicht älter als ein Jahr gerechnet ab dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge in Ziffer IV.3.4;
3) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB des Unterauftragnehmers (Formular BAAINBw-B V034/09.2017). Das Formular steht unter www.baainbw.de/Vergabe/Unterlagen zur Angebotsabgabe zum Download bereit;
3) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB des Unterauftragnehmers (Formular BAAINBw-B V034/09.2017). Das Formular steht unter www.baainbw.de/Vergabe/Unterlagen zur Angebotsabgabe zum Download bereit;
4) Eigenerklärung des Unterauftragnehmers, dass die Bestimmungen zum Schutz von Verschlusssachen (Formular BAAINBw B-V 032, abzurufen unter www.baainbw.de/Vergabe/Unterlagen zur Angebotsabgabe) eingehalten werden.
5) Nachweise nach III.2.1, soweit sich der Bieter auf die Fähigkeiten des Unterauftragnehmers beruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister einzuholen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1) Erklärung einer europäischen Bank, nicht älter als 6 Monate, gerechnet ab dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge in IV.3.4 mit Aussagen zum Zahlungsverhalten, zur Kontoführung, zu den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Kreditbeurteilung.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
1) Erklärung einer europäischen Bank, nicht älter als 6 Monate, gerechnet ab dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge in IV.3.4 mit Aussagen zum Zahlungsverhalten, zur Kontoführung, zu den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Kreditbeurteilung.
2) Formlose Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre (mindestens ein Jahresgesamtumsatz von jeweils 20 000 000 EUR).
Die Nachweise sind in deutscher Sprache oder mit deutscher Übersetzung bis zum Ende der Teilnahmefrist vorzulegen.
Der Bewerber/Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Eignung) der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer/konzernverbundener Unternehmen) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Zum Nachweis der Eignung hat der Bewerber/Bieter diese Dritten in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die in Ziffer III.3.4 dieser Bekanntmachung genannten Angaben/Erklärungen/
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bewerber/Bieter kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Eignung) der Fähigkeiten anderer Unternehmen (Dritter/Nachunternehmer/konzernverbundener Unternehmen) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Zum Nachweis der Eignung hat der Bewerber/Bieter diese Dritten in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die in Ziffer III.3.4 dieser Bekanntmachung genannten Angaben/Erklärungen/
Nachweise auch für diesen Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem er sich auf dessen Fähigkeiten beruft.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Auflistung der Munitionslieferung im Mittelkaliber (12,7 mm bis 80 mm) der letzten 5 Jahre (mindestens Lieferung von insgesamt 500 000 Patronen Mittelkaliber in den letzten 5 Jahren);
2) Zulassung für KWKG Material muss vorliegen;
3) Ein Kriegswaffenkontrollbuchführer muss vorhanden sein;
4) Die deutsche Zulassung zum Umgang mit Explosivstoffen nach § 7 SprengG oder äquivalent muss vorliegen;
5) Die Anlagen müssen äquivalent zum BImSchG / SprengG genehmigt und überwacht sein;
6) Die Fähigkeit, Munitionsstammkarten zu erstellen, muss vorhanden sein;
7) Ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (DIN ISO 9001:2015) muss nachgewiesen werden;
8) Vorschriftenkonforme Lagermöglichkeiten für Waffen und Munition müssen am Fertigungsort vorhanden sein.
Die vorgenannten Punkte sind durch Eigenerklärungen oder auf sonstige Weise nachzuweisen und in deutscher Sprache oder mit deutscher Übersetzung bis zum Ende der Teilnahmefrist vorzulegen.
Nachweise nach III.2.3, soweit sich der Bieter auf die Fähigkeiten des Unterauftragnehmers beruft
— dass für die Abwicklung der Verträge und die Kommunikation mit dem Auftraggeber nur Personal vorgesehen ist, das die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
— dass die geforderte NATO-Qualitätssicherungsrichtlinien AQAP 2110 eingehalten und angewandt werden,
— dass der Bewerber den Auftraggeber im Auftragsfall über jede geplante Änderung seiner Unterauftragnehmer bis zur 2. Ordnung im Voraus informiert und diese mit dem Auftraggeber abstimmt und
Dem Auftraggeber ist ein für das Verfahren zuständiger Ansprechpartner mit E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu benennen.
Verfahren
Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer der Rahmenvereinbarung: 3
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 84
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Name: Bundesamt für Ausrüstung Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw)
Kontaktperson: Bundesamt für Ausrüstung Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) – E1.3 – Angebotssammelstelle
URL der Teilnahme: http://baainbw.de🌏
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228 / 9499-0📞
Internetadresse: www.bundeskartellamt.de🌏
Fax: +49 228/9499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2019/S 042-096681 (2019-02-26)