Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Folgende Unterlagen sind jeweils ausgefüllt und – wo vorgesehen – unterschrieben dem Angebot beizulegen:
— Angebotsschreiben (elektronisches Formular .aiform),
— Preisblatt und Wertungsschema zur Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis | elektronisches Formular .aidf),
— es ist ein Nachweis über die Erlaubnis der Tätigkeit oder ein aktueller Berufs- oder Handelsregisterauszug (max. 3 Monate alt) vorzulegen,
— Eigenerklärung, dass keine Ausschluss bzw. fakultativen Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB vorliegen. Insbesondere werden Bieter von der weiteren Teilnahme an diesem Vergabeverfahren ausgeschlossen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG und § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2500 EUR belegt worden sind. Bei öffentlichen Aufträgen ab einer Höhe von mindestens 30.000 Euro muss die Auftraggeberin vor der Erteilung des Zuschlages eine Gewerbezentralregisterauskunft nach § 150a GewO für den Bestbieter einholen (vgl. § 19 Abs. 4 MiLoG; § 21 Abs. 4 AEntG).
Bei ausländischen Bietern wird eine gleichwertige Bescheinigung von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftslandes verlangt. Die gleichwertige Bescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird von der Vergabestelle vor Auftragserteilung eingeholt, die gleichwertige Bescheinigung ist vor Zuschlagserteilung vom angefragten Bieter vorzulegen (Anlage01_Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen).
Falls Bietergemeinschaften gebildet oder Nachunternehmen eingesetzt werden sollen, sind hierfür folgende Erklärungen vorzulegen:
— Anlage02_Formblatt_Eigenerklaerung_Bietergemeinschaft_GTAI,
— Anlage03_Formblatt_Verpflichtungserklaerung Bieter_Nachunternehmer_Eignungsleihe,
— Anlage04_Formblatt_Verpflichtungserklaerung Eignungsleiher_Nachunternehmer_Eignungsleihe.
Bietergemeinschaften müssen gesamtschuldnerisch haften und einen Bevollmächtigten benennen.
Auf den § 47 VgV bezüglich der Eignungsleihe wird ausdrücklich hingewiesen. Fehlende und/oder unvollständige Unterlagen können zum Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Nachweise bzw. Erklärungen nachzufordern. Es besteht hierzu jedoch keine Verpflichtung des Auftraggebers.
Fehlende und/oder unvollständige Unterlagen können zum Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Nachweise bzw. Erklärungen nachzufordern. Es besteht hierzu jedoch keine Verpflichtung des Auftraggebers.