Beschreibung der Beschaffung
Die Beschaffungsmaßnahme umfasst insbesondere 2 Produktionsvarianten.
1) nicht revisionsgleiche Hardware – Lieferung von nicht revisionsgleichen Standard-Servern/Workstations
— Vorhaltung von Ersatzsystemen bzw. Ersatzteilen,
— Standardgewährleistung mindestens 36 Monate, optional länger,
— Zurverfügungstellung eines Konfigurators der über eine OCI-Schnittstelle an ein elektronisches Beschaffungstool angebunden werden kann.
2) revisionsgleiche Hardware – Lieferung von revisionsgleichen Standard-Servern/Workstations
— Elektronische Erfassung und Lieferung aller Konfigurationsdaten (Typ/Modell, Seriennummern, Revisionsstände, FW- Stände),
— Gewährleistung mindestens 36 Monate unter Wahrung von Revisionsgleichheit,
— Vorhaltung von Ersatzteilen auch über den Gewährleistungszeitraum hinaus für mindestens 4 Jahre (optional).
Für beide Produktionsvarianten gilt:
— Lieferung von Standard-Servern/Workstations auf x86-Basis,
— Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Wartung, Schulung, Beratung),
— Lieferung von SUSE Linux Enterprise Server (SLES) und Red Hat Enterprise Linux (RHEL)-zertifizierter Hardware,
— Bereitstellung von Teststellungen mit kostenfreier Lieferung und dem Abtransport für einen Zeitraum von 6-12 Wochen,
— Lieferung von Herstellerdokumentationen (Handbücher),
— Lieferung von Firmwareupdates,
— Provisioning (BIOS-Vorkonfiguration) (optional).
— Abstimmung eines Warenkorbs für die Bestückung der Systeme unter Berücksichtigung der Dissimilarität der Primär- und Fallbacksysteme:
—— Verschiedene Netzwerkkarten von mindestens 2 Herstellern,
—— Verschiedene Festplatten von mindestens 2 Herstellern,
—— Verschiedene Grafikkarten von mindestens 2 Herstellern,
—— Verschiedenen CPUs von mindestens 2 verschiedenen Herstellern Die notwendigen Lieferungen und Leistungen werden in Form von Einzelabrufen zur Rahmenvereinbarung erbracht.
Im Rahmen der Vertragslaufzeit ist von einem maximalen Umfang von 20 Mio. EUR auszugehen.
Eine Verpflichtung des Auftraggebers zum Abruf von Leistungen sowie über Bestellwerte und zur Erteilung von Einzelabrufen aus der Rahmenvereinbarung besteht nicht.