Der Umfang der Rahmenvereinbarung erstreckt sich auf die Fertigung und Lieferung der Quarzglasfenster. Die folgenden 10 Typen von Quarzglasfenster sind dabei die zurzeit am meisten gebrauchten. Für den Betrieb zukünftiger Versuchsträger werden auch Fenster anderer Abmessungen, aber vergleichbarer Außenkontur benötigt. Weiterhin werden gebrauchte Heißgläser, die durch den Kontakt mit den heißen Verbrennungsgasen auf einer Oberfläche undurchsichtig geworden sind, einseitig nachpoliert, um sie ein weiteres Mal einsetzen zu können.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-04-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-03-26.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-03-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Optische Instrumente
Referenznummer: 422/2019/01
Kurze Beschreibung:
Der Umfang der Rahmenvereinbarung erstreckt sich auf die Fertigung und Lieferung der Quarzglasfenster. Die folgenden 10 Typen von Quarzglasfenster sind dabei die zurzeit am meisten gebrauchten. Für den Betrieb zukünftiger Versuchsträger werden auch Fenster anderer Abmessungen, aber vergleichbarer Außenkontur benötigt. Weiterhin werden gebrauchte Heißgläser, die durch den Kontakt mit den heißen Verbrennungsgasen auf einer Oberfläche undurchsichtig geworden sind, einseitig nachpoliert, um sie ein weiteres Mal einsetzen zu können.
Der Umfang der Rahmenvereinbarung erstreckt sich auf die Fertigung und Lieferung der Quarzglasfenster. Die folgenden 10 Typen von Quarzglasfenster sind dabei die zurzeit am meisten gebrauchten. Für den Betrieb zukünftiger Versuchsträger werden auch Fenster anderer Abmessungen, aber vergleichbarer Außenkontur benötigt. Weiterhin werden gebrauchte Heißgläser, die durch den Kontakt mit den heißen Verbrennungsgasen auf einer Oberfläche undurchsichtig geworden sind, einseitig nachpoliert, um sie ein weiteres Mal einsetzen zu können.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Optische Instrumente📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Stuttgart, Stadtkreis
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Postanschrift: Pfaffenwaldring 38-40
Postleitzahl: 70569
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: http://www.dlr.de🌏
E-Mail: jennifer.sulzberger@dlr.de📧
Telefon: +49 711/6862450📞
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E96797789🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2019-03-26 📅
Einreichungsfrist: 2019-04-26 📅
Veröffentlichungsdatum: 2019-03-29 📅
Datum des Beginns: 2019-08-01 📅
Datum des Endes: 2021-07-01 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2019/S 063-146025
ABl. S-Ausgabe: 63
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt mit seinem Institut für Verbrennungstechnik in Stuttgart möchte einen Rahmenvertrag über 2 Jahre für die Belieferung von Quarzglasfenstern abschließen. Diese Quarzglasfenster sollen in einem optisch zugänglichen Hochdruckverbrennungsprüfstand eingesetzt werden.
Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt mit seinem Institut für Verbrennungstechnik in Stuttgart möchte einen Rahmenvertrag über 2 Jahre für die Belieferung von Quarzglasfenstern abschließen. Diese Quarzglasfenster sollen in einem optisch zugänglichen Hochdruckverbrennungsprüfstand eingesetzt werden.
Es gibt 3 verschiedene Einsatzschwerpunkte für diese Fenster:
— drucktragende Fenster („Druckkesselfenster“),
— den heißen Verbrennungsgasen ausgesetzte Fenster („Heißglas“),
— die Kühlluft führenden Fenster („Kühlglas“). Da diese Fenster druckdicht eingebaut werden müssen, ist die Einhaltung der Toleranzen von großer Wichtigkeit. Die Heißgläser haben eine komplexe Außenkontur, die in mehreren Arbeitsschritten gefertigt werden muss. Die Druckkesselfenster werden in ein Druckmodul eingebaut, das mit Betriebsdrücken von bis zu 40 bar betrieben wird. Daher müssen diese Scheiben mit einem Zeugnis über eine Druckprüfung nach DIN EN 1288-5 Doppelringbiegeversuch und mit einer Kennzeichnung jedes Fensters mit Werkzeugnis 3.1 nach EN 10204 geliefert werden. Diese Nachweise sind für den TÜV notwendig.
— die Kühlluft führenden Fenster („Kühlglas“). Da diese Fenster druckdicht eingebaut werden müssen, ist die Einhaltung der Toleranzen von großer Wichtigkeit. Die Heißgläser haben eine komplexe Außenkontur, die in mehreren Arbeitsschritten gefertigt werden muss. Die Druckkesselfenster werden in ein Druckmodul eingebaut, das mit Betriebsdrücken von bis zu 40 bar betrieben wird. Daher müssen diese Scheiben mit einem Zeugnis über eine Druckprüfung nach DIN EN 1288-5 Doppelringbiegeversuch und mit einer Kennzeichnung jedes Fensters mit Werkzeugnis 3.1 nach EN 10204 geliefert werden. Diese Nachweise sind für den TÜV notwendig.
Beschreibung der Verlängerungen:
„Die jeweiligen Rahmenvereinbarungen können über die zweijährige Vertragslaufzeit hinaus einmal um 2 Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsoption wird spätestens 3 Monate vor Vertragsende ausgeübt. Die Rahmenvereinbarung hat eine maximale Laufzeit von insgesamt 4 Jahren“. Voraussichtlicher Zeitplan für den Rückgriff auf diese Optionen: in Monaten 21 (ab Auftragsvergabe).
„Die jeweiligen Rahmenvereinbarungen können über die zweijährige Vertragslaufzeit hinaus einmal um 2 Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsoption wird spätestens 3 Monate vor Vertragsende ausgeübt. Die Rahmenvereinbarung hat eine maximale Laufzeit von insgesamt 4 Jahren“. Voraussichtlicher Zeitplan für den Rückgriff auf diese Optionen: in Monaten 21 (ab Auftragsvergabe).
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Es gelten die Festlegungen gemäß Auftragsunterlagen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Es gelten die Festlegungen gemäß Auftragsunterlagen.
Technische und berufliche Fähigkeiten: Es gelten die Festlegungen gemäß Auftragsunterlagen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2019-05-03 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2019-12-31 📅
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Eingetragener Verein
Kontakt
Kontaktperson: Jennifer Sulzberger
Internetadresse: www.dlr.de🌏
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E96797789🌏
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postort: Bonn
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 101a GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihres Angebots zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieterergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihres Angebots zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieterergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an;
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist;
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2.§101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: OJS 2019/S 063-146025 (2019-03-26)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-08-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 500 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Da diese Fenster druckdicht eingebaut werden müssen, ist die Einhaltung der Toleranzen von großer Wichtigkeit. Die Heißgläser haben eine komplexe Außenkontur, die in mehreren Arbeitsschritten gefertigt werden muss. Die Druckkesselfenster werden in ein Druckmodul eingebaut, das mit Betriebsdrücken von bis zu 40 bar betrieben wird. Daher müssen diese Scheiben mit einem Zeugnis über eine Druckprüfung nach DIN EN 1288-5 Doppelringbiegeversuch und mit einer Kennzeichnung jedes Fensters mit Werkzeugnis 3.1 nach EN 10204 geliefert werden. Diese Nachweise sind für den TÜV notwendig.
Da diese Fenster druckdicht eingebaut werden müssen, ist die Einhaltung der Toleranzen von großer Wichtigkeit. Die Heißgläser haben eine komplexe Außenkontur, die in mehreren Arbeitsschritten gefertigt werden muss. Die Druckkesselfenster werden in ein Druckmodul eingebaut, das mit Betriebsdrücken von bis zu 40 bar betrieben wird. Daher müssen diese Scheiben mit einem Zeugnis über eine Druckprüfung nach DIN EN 1288-5 Doppelringbiegeversuch und mit einer Kennzeichnung jedes Fensters mit Werkzeugnis 3.1 nach EN 10204 geliefert werden. Diese Nachweise sind für den TÜV notwendig.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-08-06 📅
Name: Optico AG
Postort: Sevelen
Land: Schweiz 🇨🇭
Schweiz/Suisse/Svizzera
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 500 000 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihres Angebots zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihres Angebots zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an;
2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist;
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.