Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Gesetzliche Grundlagen sind:
Das Gerätesicherheitsgesetz (§ 4 des Geräte-und Produktsicherheitsgesetz) in Verbindung mit der DIN EN 1176 Spielplatzgeräte-sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren.
Erläuterungen:
— Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren,
— Teil 2: Schaukeln,
— Teil 3: Rutschen,
— Teil 4: Seilbahnen,
— Teil 5: Karussells,
— Teil 6: Wippen,
— Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb,
— Teil 10: vollständig umschlossene Spielgeräte,
— Teil 11: Raumnetze,
— die DIN EN 1177 stoßdämpfende Spielplatzböden sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren,
— die DIN EN 14974 Rollsportgeräte Skateeinrichtungen,
— die DIN EN 16899 Parcour-Anlagen.
Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung.
Die Prüfung durch ein Prüfinstitut muss dem aktuellen Stand der Normung (Euro-Norm) entsprechen.
Jedes Gerät ist mit einer Prüfplakette, mit Firmennamen und Herstellungsjahr zu versehen. Diese Angaben sind witterungsfest am Gerät anzubringen.
Abnahmebescheinigungen über die Prüfungen sind beizubringen.
Der Auftraggeber verlangt Hölzer aus FSC-zertifiziertem Anbau oder Zertifizierung nach PEFC zur Förderung nachhaltiger Waldbewirtschaftung.
Nachweise darüber sind zu erbringen.
Imprägnierungen sind nach den Prüfbestimmungen des Güte- und Qualitätssiegels RAL-RG-411 für die Schutzklasse 3 beziehungsweise 4 durchzuführen.
Beschaffenheits-und Haltbarkeitsgarantie:
Auf sämtliche Spielgeräte einschließlich Zubehör ist eine Beschaffens-und Haltbarkeitsgarantie von 48 Monaten, gerechnet vom Tage der Abnahme, zu gewähren (außer bei normalem Verschleiß, wie zum Beispiel Seilen und Seilnetzkonstruktionen und mutwilliger Zerstörung).
Ansonsten gilt die von den Firmen gewährte darüber hinausgehende Garantie.
Wartungsintervalle sind ebenfalls anzugeben.