Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters dürfen dem Angebot nicht beigefügt werden. Die Beifügung der AGB, auch zum Beispiel auf der Rückseite des Angebotsbegleitschreibens, führt zum Ausschluss des Angebots.
Es gilt deutsches Recht.
Die Nachweise zur Feststellung der Eignung sind mit dem Angebot einzureichen. Es sind die Formulare gemäß der Vergabeunterlagen zu verwenden.
Alternativ zu den vorgenannten Eigenerklärungen/Formularen kann auch die Bescheinigung der Eintragung in eine PQ-VOL-Datenbank vorgelegt oder die entsprechende Zertifikatsnummer angegeben werden.
Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung. Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
Die Vergabestelle fordert ab einem Auftragswert von mehr als 30 000 EUR brutto vor der Zuschlagserteilung von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zwingend einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a der Gewerbeordnung beim Bundesamt für Justiz an.
Hinweis gemäß § 11 (3) Vergabeverordnung (VgV): Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf
www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen. Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Weitergehende Informationen stehen auf
https://www.evergabe-online.info bereit.
Abweichend von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 VgV behält sich die BAM vor, während der Umsetzungsfrist zur (vollständig) elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren (e-Vergabe), im Sinne des § 81 VgV mit den Bietern im Rahmen des Vergabeverfahrens auch auf einem nicht-elektronischen Weg zu kommunizieren (z. B. allgemeine Anfragen, Angebotsaufklärung).
Bieterfragen werden grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis zum 1.2.2019 gestellt werden. Die Beantwortung später eingehender Bieterfragen liegt im Ermessen der Vergabestelle. Die Antworten der Bieterfragen werden ausschließlich auf der e-Vergabeplattform des Bundes (
www.evergabe-online.de) bzw. per E-Mail bereitgestellt.
Wichtige Verfahrensinformation:
Seit dem 18.4.2017 besteht eine grundsätzliche Verpflichtung der Unternehmen, ihre Interessensbekundungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform mithilfe elektronischer Mittel einzureichen (vgl. § 53 VgV i.V.m. § 10 VgV und § 126b BGB). Hierbei dürfen jedoch nach § 11 Abs. 2 VgV ausschließlich solche elektronischen Mittel verwendet werden, welche die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der zu übermittelnden Daten gewährleisten. Demzufolge müssen Angebote in diesem Vergabeverfahren elektronisch über die eVergabe (
www.evergabe-online.de) eingereicht werden. Andere Formen der elektronischen Übersendung sind nicht zugelassen. Angebote, welche die beschriebenen Anforderungen an die Übermittlung nicht erfüllen, werden aus der Wertung ausgeschlossen (z. B. postalisch übermittelte Angebote). Nr. 2 der Bewerbungsbedingungen der BAM finden in diesem Vergabeverfahren keine Anwendung.