Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Bieter, die in der Präqualifikationsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich eingetragen sind, reichen die Zertifikats-Nummer ein. Nichtpräqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
— entweder die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise,
— oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen.
Diese Eigenerklärung umfasst Angaben zum Gewerbezentralregisterauszug, zur Eintragung in das Berufsregister, der Berufsgenossenschaft, das Nichtvorliegen von schweren Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellen würden, Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialbeiträge, Eintrag Handelsregister, Vorlage Gewerbeerlaubnis, Besitz einer gültigen Betriebshaftpflichtversicherung, Umsätze der letzten drei Geschäftsjahre, Ausführung vergleichbarer Leistungen in den letzten drei Geschäftsjahren, Vorhandensein der erforderlichen Arbeitskräfte, Solvenz, Liquidität, Einsatz von Nachunternehmern, keine Ausschlussgründe nach § 123 und 124 GWB, keine Geldbußen gemäß § 21 Abs. 1 i. V. m. § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, Erfüllung der Mindestlohnregelungen für das Gebäudereiniger-Handwerk, Sachkunde im Umgang mit Desinfektions-mitteln und -reinigern.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe) sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Präqualifikations-datenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unter-nehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Vergabestelle wird für den Bieter, der den Auftrag erhalten soll, zur Bestätigung seiner Erklärung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 a Gewerbeordnung beim Bundesamt für Justiz anfordern. Bei ausländischen Bietern sind gleichwertige Bescheinigungen des Herkunftslandes vorzulegen.