Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
— Eigenerklärung zu den in den letzten 3 Jahren (2016-2018) abgewickelten Leistungen, die mit den zur erbringenden Leistungen vergleichbar sind,
— Eigenerklärung über die Zertifizierung gemäß § 56 KrWG (Entsorgungsfachbetrieb) sowie Vorlage des ausgestellten Zertifikats,
— Gesamtkonzept der Leistungserbringung mit folgenden Mindestinhalten:
a. Verbindliche Bezeichnung der vorgesehenen Erstbehandlungsanlage mit Name, Lage und Standort (genaue Anschrift), Name des Betreibers der Anlage, Anlagentyp, Gesamtdurchsatz in Mg/a sowie Angaben der für die Abfälle des AG zur Nutzung vorgesehenen Mengen und der vertraglich bereits anderweitig gebundenen Teilkapazitäten in Mg/a (aufgeschlüsselt für jedes Jahr der Laufzeit ab dem 1.6.2020 bis zum 31.5.2028);
b. Allgemeine Bezeichnung der Entsorgungstechnik/Beschreibung des technischen Ablaufs sowie der Anlagentechnologie;
c. Fließbild/Stoffflussschema, in dem alle Eingangs- und Ausgangsströme der Behandlungsanlage mit den jeweils vorgesehenen Entsorgungswegen eingetragen sind
— Nachweise für die Besicherung der vorgesehenen Entsorgungswege für alle Ausgangsströme über die Dauer der regulären Vertragslaufzeit von 8 Jahren (1.6.2020 bis 31.5.2028),
— Nachweise, die die tatsächliche Verfügbarkeit einer zur Behandlung der Restabfälle vorgesehenen Anlage mit genügend freien Kapazitäten ab dem 1.6.2020 und während der gesamten regulären Vertragslaufzeit bis zum 31.5.2028 belegen,
— Bei Verbringung ins Ausland: Nachweis der Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Verbringung,
— Benennung einer/von Ersatzanlage(n), die im Rahmen eines verbindlichen Ausfallverbundes für die Behandlung der Abfälle während der gesamten regulären Laufzeit ab dem 1.6.2020 bis zum 31.5.2028 für den Fall zur Verfügung steht/stehen, dass die im Angebot genannte oder die im Rahmen einer temporären (maximal einjährigen) Übergangslösung genutzte(n) Behandlungsanlage(n) vorübergehend ausfällt/ausfallen sowie die Erbringung entsprechender Nachweise (verbindliche Erklärungen/Verträge etc.),
— Zusätzliche Angaben zu einer bestehenden Abfallbehandlungsanlage:
a. Genehmigungsbescheid;
b. Falls der Anlagenbetrieb nur noch bis Ablauf einer Übergangsfrist zulässig ist: Darlegung eines plausiblen Planungsstandes für die ab Ablauf des Übergangszeitraumes zu erwirkende Änderungsgenehmigung, aus der sich die dauernde Genehmigungsfähigkeit der Maßnahmen ergibt;
— Zusätzliche Angaben zu einer noch nicht bestehenden Abfallbehandlungsanlage:
a. Vorlage eines Genehmigungsbescheids, soweit vorliegend;
b. Falls kein Genehmigungsbescheid vorliegt:
Aa. Vorlage eines Vorbescheids gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit;
Bb. Verbindlicher Nachweis, dass der Bieter über ein geeignetes Grundstück für die Errichtung der Abfallbehandlungsanlage verfügt (Grundbuchauszug, vertragliche Grundlagen, Nachweis über die planungsrechtliche Zulässigkeit);
cc. Vorlage eines Terminplans;
— Falls die Anlage nicht nachweislich bis spätestens zum 1.6.2020 in Betrieb genommen werden kann:
a. Darlegung, über welche Restabfallentsorgungsanlage(n) die Entsorgung erfolgt, bis die geplante neue Anlage in Betrieb ist und für die hier ausgeschriebene Restabfallentsorgung genutzt werden kann („temporäre Übergangslösung“);
b. Angaben zur voraussichtlichen Dauer und zur Besicherung der temporären Übergangslösung für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem 1.6.2020; bei Baubeginn vor dem 30.6.2019 kann sich die Besicherung entsprechend reduzieren;
c. Angaben zu den Kapazitäten der als temporäre Übergangslösung bezeichneten Anlage(n) während des Übergangszeitraumes.