Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Alle Fahrzeuge müssen sich im verkehrssicherem Zustand befinden und während des Betriebes den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (siehe auch Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse E.38).
Besondere Voraussetzungen für die Konstruktion, Ausrüstung und Ausstattung der Fahrzeuge:
a) Mindestsitzplatzzahl ohne Fahrersitz: 35
Aa) Stehplätze max. Anzahl in der Zulassungsbescheinigung
Das Platzangebot ist stets so zu dimensionieren, dass im Regelfall für die zu er-wartende maximale Schülerzahl ausreichend Sitz- und Stehplätze zur Verfügung stehen. Bei Fahrten mit geringerer Nachfrage können auch kleinere Fahrzeuge eingesetzt werden.
b) Abgasstandard genügt mindestens der Euro-Norm: V;
c) Fahrgeräuschemission ausweislich max. 80 dB (A);
d) Bereifung:
Mindestprofiltiefen gem. § 36 Abs. 2 StVZO am Hauptprofil der Reifen 3 mm
Reifenflanken rissfrei
Felgen unbeschädigt keine Verwendung nach geschnittener Reifen
Verwendung von Winterreifen (M+S) sofern es Witterungs- und die Fahrbahnverhältnisse erfordern.
e) aktive Sicherheitstechnik:
Anti-Blockier-System (ABS)
f) Tür-Sicherheit:
Anzahl der Türen (mind.) 2
Alle Betriebstüren fremd kraftbetätigt vom Fahrerarbeitsplatz aus bedienbar und freizugeben
Einklemmschutz z. B. mit Reversiereinrichtung
Wegfahrsperre bei geöffneter Tür hinten
g) Ein- und Ausstiege:
Wird bei den Kraftomnibussen eine Höhe von 300 mm bei den unteren Trittstufen überschritten, sind Haltegriffe oder Haltestangen im Bereich der Ein- und Ausstiege anzubringen, die von Schulkindern beim Ein- und Aussteigen benutzt werden können. Die unterste Trittstufe der Ein- und Ausstiege dürfen maximal 400 mm über der Fahrbahn liegen. Trittstufen der Ein- und Ausstiege müssen trittsicher und auch in feuchtem Zustand rutschhemmend sein.
h) Haltestangen:
Längs des Ganges mindestens einseitig waagerechte Haltestange an der Decke
Haltegriffe gangseitig an den Sitzen
Senkrechte Haltestange im Bereich der Ausstiege
Senkrechte Haltestange an jeder Sitzreihe abwechselnd rechts und links des Ganges
i) Kennzeichnung des Schulbusses:
Die eingesetzten Busse müssen gem. § 33 Abs. 4 BO Kraft an Stirn- und Rückseite mit den vorgeschriebenen Schulbus-Schildern gekennzeichnet sein.
j) Versicherung der Fahrzeuge:
Wirksame Haftpflichtversicherung für jedes eingesetzte Fahrzeug im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes für Sach- und Personenschäden auf mindestens 100 Mio. EUR, im Fall von Personenschäden je geschädigter Person mit einer Deckungssumme von mindestens 8 Mio. EUR.
Die Haftpflichtversicherung ist dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Zur Feststellung, ob die einzusetzenden KFZ den einschlägigen Vorschriften sowie den Anforderungen des StVZO, BO Kraft-Anforderungskataloges für Kraftomnibusse (Anlage B), die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, entsprechen, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Gutachtens/einer Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der nach § 29 StVZO zuständigen Personen verlangen.
Der Schulträger ist berechtigt, den Schulbusverkehr einschließlich des Zustandes und der Ausrüstung der Kraftfahrzeuge sowie des eingesetzten Fahrpersonals in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (§29 StVZO, §§ 41 und 42 BOKraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei Überprüfungen durch die zuständige Behörde Mängel festgestellt, hat der Unternehmer diese unverzüglich zu beseitigen.