Beschreibung der Beschaffung
Die abgefragten Leistungen betreffen die Leistungen des Koordinators nach BaustellV gemäß AHO – Heft Nr.15, Leistungen nach der Baustellenverordnung, Stand: März 2011, erarbeitet von der AHO – Fachkommission „Baustellenverordnung“
Die abgefragten Leistungen beinhalten alle Grundleistungen:
Während der Planung der Ausführung (AHO Nr.15,Kapitel II, Nr1.1)
– Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahme,
– Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
– Zusammenstellen der Unterlage (entsprechend Mustervorlage für die Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung),
– Mitwirken bei der Vorankündigung nach § 4 BaustellV.
Während der Ausführung des Bauvorhabens (AHO Nr.15,Kapitel II, Nr1.2):
– Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung,
– bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern. Hierbei Einweisung.
In den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV:
– Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV),
– Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten.
Nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen:
– Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Planes und der Unterlage,
– Organisieren des Zusammenwirken der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
– Koordinieren und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (Nachweiseinforderung),
– Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen,
– Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise,
– Dokumentation.
Besondere und zusätzliche Leistungen:
— Anpassen des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen,
— zusätzlicher Koordinationsaufwand in der Ausführungsplanung,
— Anpassen der Unterlage bei erheblichen Änderungen,
— Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle,
— Abstimmen beim Vorhandensein mehrerer Koordinatoren,
— Ergänzung und Anpassung der Unterlage zur Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung und der Leistungsbeschreibung entsprechend Mustervorlage.
Dabei ist die zu erstellende Unterlage für spätere Arbeiten entsprechend der Mustervorlage für die Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung
Entsprechend nachfolgend angeführten Hinweisen zu ergänzen und anzupassen.
Mit der Unterlage / Gefährdungsbeurteilung wird eine Voraussetzung für die sicherheits-gesundheits- und umweltgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage gefordert.
Für neu zu errichtende Anlagen sind die Gefährdungsbeurteilungen durch den Auftragnehmer unter frühzeitiger Einbeziehung des zukünftigen Betreibers (Flussmeister/Staumeister) vorzubereiten.
Bereits während der Errichtung der Anlage sind durch den Auftragnehmer Erörterungsgespräche mit dem zukünftigen Betreiber zu führen.
In Abstimmung mit dem Betreiber der Anlage, ist bei der Erstellung der Unterlage zur Gefährdungsbeurteilung, generell ein Sicherheitsingenieur zu beteiligen. Die Gefährdungsbeurteilungen sind vor Endfertigung und Übergabe an den AG dem Sicherheitsingenieur zur Prüfung zu übergeben.