Beschreibung der Beschaffung
Die abgefragten Leistungen betreffen die Leistungen des Koordinators nach BaustellV gemäß AHO – Heft Nr.15, Leistungen nach der Baustellenverordnung, Stand: März 2011, erarbeitet von der AHO – Fachkommission „Baustellenverordnung“.
Die abgefragten Leistungen beinhalten alle Grundleistungen:
— während der Planung der Ausführung (AHO Nr.15,Kapitel II, Nr1.1),
— während der Ausführung des Bauvorhabens (AHO Nr.15, Kapitel II, Nr1.2).
Es ist eine Dokumentation der zur Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung gemäß beigefügter Mustervorlage (Anlage 3) zu erstellen.
Dabei ist die zu erstellende Unterlage für spätere Arbeiten entsprechend der Mustervorlage für die Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung entsprechend nachfolgend angeführten Hinweisen zu ergänzen und anzupassen.
Mit der Unterlage/Gefährdungsbeurteilung wird eine Voraussetzung für die sicherheitsgesundheits- und umweltgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage gefordert.
Für neu zu errichtende Anlagen sind die Gefährdungsbeurteilungen durch den Auftragnehmer unter frühzeitiger Einbeziehung des zukünftigen Betreibers (Flussmeister/Staumeister) vorzubereiten.
Bereits während der Errichtung der Anlage sind durch den Auftragnehmer Erörterungsgespräche mit dem zukünftigen Betreiber zu führen.
Übersicht Leistungsumfang:
A) Grundleistungen:
Grundleistungen während der Planung der Ausführung
— Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahme,
— Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes,
— Zusammenstellen der Unterlage (entsprechend Mustervorlage für die Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung),
— Mitwirken bei der Vorankündigung nach § 4 BaustellV.
Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens:
— Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
— Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen gegenüber allen Auftragnehmern. Hierbei
Einweisung in den SiGe-Plan unter spezieller Beachtung der besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II BaustellV:
— Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV),
— Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Pflichten.
Nach BaustellV durch die beteiligten Unternehmen:
— Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Planes und der Unterlage,
— Organisieren des Zusammenwirken der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
— Koordinieren und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber (Nachweiseinforderung),
— Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen,
— Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
Dokumentation.
B) Besondere und zusätzliche Leistungen:
— Anpassen des SiGe-Planes bei erheblichen Änderungen,
— zusätzlicher Koordinationsaufwand in der Ausführungsplanung,
— Anpassen der Unterlage bei erheblichen Änderungen,
— Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Stelle,
— Abstimmen beim Vorhandensein mehrerer Koordinatoren,
— Ergänzung und Anpassung der Unterlage zur Dokumentation der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung und der Leistungsbeschreibung entsprechend
Mustervorlage.