Die zu vergebenden Leistungen betreffen das fahrplanmäßige Angebot folgender Linien:
RE10 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf
RE13 Cottbus Hbf. – Senftenberg
RB11 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Falkenberg (Elster)
RB49 Cottbus Hbf. – Falkenberg (Elster)
Die Leistungen umfassen ca. 3,8 Mio. Zugkm p. a. Die Betriebsaufnahme erfolgt im Dezember 2022. Die voraussichtliche Laufzeit beträgt 13 Fahrplanjahre ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-08-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-03-14.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Öffentlicher Auftraggeber
Region: Leipzig🏙️
URL: http://www.zvnl.de/🌏 Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag umfasst die gemeinsame Beschaffung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.daisikomm.de/verfahren/D31634🌏
Teilnahme-URL: https://www.daisikomm.de/verfahren/D31634🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere Art:
“Land Brandenburg: Regional- oder Kommunalbehörde, ZVNL: SPNV-Aufgabenträger nach § 4 Sächs. ÖPNVG”
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: SPNV-Leistungen Netz Lausitz (NL)
Produkte/Dienstleistungen: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung📦
Kurze Beschreibung:
“Die zu vergebenden Leistungen betreffen das fahrplanmäßige Angebot folgender Linien:
RE10 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf
RE13 Cottbus Hbf. –...”
Kurze Beschreibung
Die zu vergebenden Leistungen betreffen das fahrplanmäßige Angebot folgender Linien:
RE10 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf
RE13 Cottbus Hbf. – Senftenberg
RB11 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Falkenberg (Elster)
RB49 Cottbus Hbf. – Falkenberg (Elster)
Die Leistungen umfassen ca. 3,8 Mio. Zugkm p. a. Die Betriebsaufnahme erfolgt im Dezember 2022. Die voraussichtliche Laufzeit beträgt 13 Fahrplanjahre ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022.
1️⃣
Ort der Leistung: Brandenburg🏙️
Ort der Leistung: Leipzig🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Frankfurt (Oder) – Cottbus – Leipzig
Cottbus – Senftenberg
Frankfurt (Oder) – Cottbus – Falkenberg (Elster)
Cottbus – Falkenberg (Elster)”
Beschreibung der Beschaffung:
“Die zu vergebenen Leistungen umfassen die Linien RE10 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf, RE13 Cottbus Hbf. – Senftenberg, RB11 Frankfurt (Oder)...”
Beschreibung der Beschaffung
Die zu vergebenen Leistungen umfassen die Linien RE10 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf, RE13 Cottbus Hbf. – Senftenberg, RB11 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Falkenberg (Elster) und RB49 Cottbus Hbf. – Falkenberg (Elster) für den Zeitraum vom Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035 mit einem Umfang von insgesamt ca. 3,8 Mio. Zugkm p. a.
Hinweis: Die Auftraggeber übernehmen unter den in den Vergabeunterlagen genannten Voraussetzungen das Risiko der Wiederverwendung von Fahrzeugen nach Ablauf des Verkehrsvertrags (Wiedereinsatzgarantie).
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Dauer
Datum des Beginns: 2022-12-11 📅
Datum des Endes: 2035-12-08 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Option 1: Preis für die Verlängerung der Linie RE13 nach Elsterwerdas
Option 2: Preis für die Erstellung der Linie RE10V Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf.
Beide...”
Beschreibung der Optionen
Option 1: Preis für die Verlängerung der Linie RE13 nach Elsterwerdas
Option 2: Preis für die Erstellung der Linie RE10V Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf.
Beide Optionen generieren zusätzliche Leistungen im Umfang von ca. 0,5 Mio. Zugkm p. a.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“1) Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, zum Ablauf der Angebotsfrist...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
1) Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, zum Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als 3 Monate. Zulässig sind auch Ausdrucke aus dem elektronischen Handelsregister (www.handelsregister.de). Dabei ist der „aktuelle Ausdruck“ (AD) mit einem Überblick über alle derzeit gültigen Eintragungen oder der „chronologische Ausdruck“ (CD) mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung zu wählen;
2) Unternehmensgenehmigung für Eisenbahnverkehrsdienste in der Bundesrepublik Deutschland nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG oder Beleg, dass diese nicht benötigt wird, durch Vorlage einer Unternehmensgenehmigung nach § 6f Abs. 1 AEG oder Darstellung, wie die Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG bis zur Betriebsaufnahme erlangt wird, sowie Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 AEG oder zusätzliche nationale Bescheinigung nach § 7a Abs. 4 AEG oder Darstellung, wie eine der beiden letztgenannten Bescheinigungen bis zur Betriebsaufnahme erlangt wird;
3) Bei Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von Kommunen am Unternehmen eine Erklärung über die kommunalverfassungsrechtliche Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung bzw. Beteiligung. Als Erklärung ist eine Stellungnahme der zuständigen kommunalen Rechtsaufsicht mit rechtlicher Begründung, eine rechtliche Begründung der beteiligten Kommunen oder ein rechtliches z. B. anwaltliches Gutachten vorzulegen.
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“1) Bankerklärung nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 VgV, zum Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate; die Erklärung muss im Hinblick auf die...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1) Bankerklärung nach § 45 Abs. 4 Nr. 1 VgV, zum Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate; die Erklärung muss im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers aussagekräftig sein, d. h. sie muss Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit der Bewerber über die zur Erfüllung der Pflichten aus dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsvertrag erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, beispielsweise in Form von Eigenkapital;
2) Jahresabschlüsse, Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist. Nicht bilanzierungspflichtige Bieter reichen ersatzweise zu den in Satz 1 genannten Nachweisen eine Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist ein. Sind die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr noch nicht fertiggestellt, so ist für dieses Geschäftsjahr eine Erklärung nach Nr. 3 ausreichend;
3) Erklärungen nach § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV zum Gesamtumsatz und zum Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Schienenpersonennahverkehr) für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vor Ablauf der Angebotsfrist, sofern die Informationen nicht bereits in den Nachweisen zu Nr. 2 enthalten sind.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Für den Fall, dass die Nachweise nach Nr. 1 bis Nr. 3 nach Auffassung der Auftraggeber nicht als Grundlage für eine solche Einschätzung ausreichen, behalten sich die Auftraggeber vor, weitere geeignete Nachweise anzufordern.
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“Liste der vom Bieter wesentlichen erbrachten Leistungen im schienengebundenen Verkehr mit Angaben des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Liste der vom Bieter wesentlichen erbrachten Leistungen im schienengebundenen Verkehr mit Angaben des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber. Wegen der Besonderheiten einer Vergabe von SPNV-Leistungen und zur Sicherstellung eines ausreichenden Wettbewerbs berücksichtigen die Auftraggeber auch einschlägige Dienstleistungen, die mehr als 3 Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Es ist zulässig, wenn sich ein Bieter zum Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die von einem mit ihm verbundenen Unternehmen erbrachten Leistungen im schienengebundenen Verkehr berufen will. In diesem Fall gelten die Regelungen zur Eignungsleihe nach VI.3) 3.
Mehr anzeigen Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Siehe Vergabeunterlagen.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 050-116290
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2019-08-01
12:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2019-12-31 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2019-08-01
12:01 📅
“1) Am Auftrag interessierte Unternehmen müssen sich gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 VgV registrieren. Sie erhalten bei der unter Ziff. I.3) genannten Kontaktstelle...”
1) Am Auftrag interessierte Unternehmen müssen sich gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 VgV registrieren. Sie erhalten bei der unter Ziff. I.3) genannten Kontaktstelle Zugangsdaten für die Internetplattform, die für die Kommunikation im Vergabeverfahren zu nutzen ist;
2) Bieter haben das Nichtvorliegen der in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe wie folgt nachzuweisen:
a) Eigenerklärung, dass die in § 123 GWB und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nicht zutreffen, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts, das Bestandteil der Vergabeunterlagen ist;
b) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO oder eine ersetzende Erklärung unter den in den Bewerbungsbedingungen genannten Voraussetzungen.
c) Nachweis in Form von Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bieters, dass die in § 123 Abs. 4 GWB und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bieter nicht zutreffen;
d) Bietergemeinschaften haben zudem in einer gesonderten Anlage darzulegen, dass mit der gemeinsamen Angebotsabgabe in diesem Vergabeverfahren keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede i. S. d. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB getroffen wurde.
Die Nachweise zu 2. b) und c) dürfen zum Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als 10 Monate sein.
3) Möchte der Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe), so hat er mit seinem Angebot nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Bieter hat zudem mit seinem Angebot nachzuweisen, dass das Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Hierfür gelten die Anforderungen der Auftragsbekanntmachung an die Eignungsnachweise entsprechend. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird verlangt, dass der Bieter und das Drittunternehmen gemeinsam für die Vertragsdurchführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haften, § 47 Abs. 3 VgV;
4) Unabhängig von den unter Nr. 3 beschriebenen Anforderungen an die Eignungsleihe, sind die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach Maßgabe dieser Auftragsbekanntmachung auch für Unterauftragnehmer mit dem Angebot nachzuweisen, wenn die Unterauftragnehmer nach dem Angebot wesentliche Hauptleistungen, d. h. die Verkehrsleistungen mit Eisenbahnfahrzeugen erbringen sollen;
5) Die Verfahrensteilnahme in gemeinschaftlicher Form (Bietergemeinschaft) ist zulässig. Bietergemeinschaften haben im Angebot ihre Mitglieder zu benennen. Das Angebot ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen (Textform). Des Weiteren hat die Bietergemeinschaft eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages und einen für das Angebot verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Bezogen auf die Eignung einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Bietergemeinschaften legen sämtliche geforderte Eignungsnachweise und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für jedes Mitglied vor. Abweichend hiervon sind Nachweise der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit jedoch nur insoweit vorzulegen, wie sie Leistungen betreffen, die das jeweilige Mitglied nach dem Angebot erbringt;
6) XVergabe-Verfahrens-URL: https://www.daisikomm.de/xvg/D31634
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name:
“Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie”
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14437
Land: Deutschland 🇩🇪
URL: https://mwe.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachprüfungsverfahren/bb1.c.478846.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name:
“Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie”
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14437
Land: Deutschland 🇩🇪
URL: https://mwe.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachprüfungsverfahren/bb1.c.478846.de🌏
Quelle: OJS 2019/S 055-127159 (2019-03-14)
Ergänzende Angaben (2019-08-27) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Die zu vergebenden Leistungen betreffen das fahrplanmäßige Angebot folgender Linien:
RE10 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf
RE13 Cottbus Hbf. –...”
Kurze Beschreibung
Die zu vergebenden Leistungen betreffen das fahrplanmäßige Angebot folgender Linien:
RE10 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf
RE13 Cottbus Hbf. – Senftenberg
RB11 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Falkenberg (Elster)
RB49 Cottbus Hbf. – Falkenberg (Elster)
Die Leistungen umfassen ca. 3,8 Mio. Zugkm p.a. Die Betriebsaufnahme erfolgt im Dezember 2022. Die voraussichtliche Laufzeit beträgt 13 Fahrplanjahre ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022.
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2019/S 055-127159
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.2)
Ort des zu ändernden Textes: Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Alter Wert
Datum: 2019-08-01 📅
Zeit: 12:00
Neuer Wert
Datum: 2019-09-30 📅
Zeit: 12:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.7)
Ort des zu ändernden Textes: Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Alter Wert
Datum: 2019-08-01 📅
Zeit: 12:01
Neuer Wert
Datum: 2019-09-30 📅
Zeit: 12:01
Quelle: OJS 2019/S 166-407387 (2019-08-27)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-01-15) Öffentliche Auftraggeber (zusätzlich) Name und Adressen
Name: Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL)
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Die zu vergebenden Leistungen betreffen das fahrplanmäßige Angebot folgender Linien:
— RE10 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf,
— RE13 Cottbus...”
Kurze Beschreibung
Die zu vergebenden Leistungen betreffen das fahrplanmäßige Angebot folgender Linien:
— RE10 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf,
— RE13 Cottbus Hbf. – Senftenberg,
— RB11 Frankfurt (Oder) – Cottbus Hbf. – Falkenberg (Elster),
— RB49 Cottbus Hbf. – Falkenberg (Elster).
Die Leistungen umfassen ca. 3,8 Mio. Zugkm p. a. Die Betriebsaufnahme erfolgt im Dezember 2022. Die voraussichtliche Laufzeit beträgt 13 Fahrplanjahre ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022.
Mehr anzeigen
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1 💰
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Konzepte (2. Stufe der Wertung nach Punkt 9.2 der Bewerbungsbedingungen)
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30 %
Kostenkriterium (Name):
“Preis und Angaben gemäß Leistungsverzeichnis (1. Stufe der Wertung nach Punkt 9.1 der Bewerbungsbedingungen)”
Kostenkriterium (Gewichtung): 70 %
Informationen über Optionen
Beschreibung der Optionen:
“Option 1: Preis für die Verlängerung der Linie RE13 nach Elsterwerdas;
Option 2: Preis für die Erstellung der Linie RE10V Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf.
Beide...”
Beschreibung der Optionen
Option 1: Preis für die Verlängerung der Linie RE13 nach Elsterwerdas;
Option 2: Preis für die Erstellung der Linie RE10V Cottbus Hbf. – Leipzig Hbf.
Beide Optionen generieren zusätzliche Leistungen im Umfang von ca. 0,5 Mio. Zugkm p. a.
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 055-127159
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: SPNV-Leistungen Netz Lausitz (NL)
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-12-17 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 999
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: DB Regio AG
Postanschrift: Babelsberger Straße 18
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Brandenburg🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
“Die Wertangaben unter II.1.7) und V.2.4) sowie die Angaben zur Anzahl der eingegangenen Angebote unter V.2.2) sind unzutreffend und beruhen ausschließlich...”
Die Wertangaben unter II.1.7) und V.2.4) sowie die Angaben zur Anzahl der eingegangenen Angebote unter V.2.2) sind unzutreffend und beruhen ausschließlich darauf, dass das Computerformular jeweils eine Eingabe erfordert. Nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Der Gesamtwert der Beschaffung und der Wert der vergebenen Aufträge werden nicht mitgeteilt, weil dies den berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schaden würde. Zudem würde eine Veröffentlichung des Beschaffungs- bzw. Auftragswerts sowie der Anzahl der eingegangenen Angebote dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen bei zukünftigen Vergabeverfahren beeinträchtigen, da aus entsprechenden Angaben Rückschlüsse auf Angebotsinhalte und den Wettbewerb möglich wären.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2020/S 013-026525 (2020-01-15)
Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung (2021-10-08) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Telefon: +49 3025414500📞
E-Mail: spnv-vergabe@vbb.de📧
Fax: +49 3025414515 📠
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz
Kurze Beschreibung:
“Erbringung von zusätzlichen fahrplanmäßigen SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz im Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland sowie Flügelung mit...”
Kurze Beschreibung
Erbringung von zusätzlichen fahrplanmäßigen SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz im Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland sowie Flügelung mit Leistungen der Linie RE10
Mehr anzeigen
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1 💰
Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Falkenberg (Elster) - Ruhland
Beschreibung der Beschaffung:
“Der Auftraggeber bekundet hiermit die Absicht, mit dem Auftragnehmer eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über weitere...”
Beschreibung der Beschaffung
Der Auftraggeber bekundet hiermit die Absicht, mit dem Auftragnehmer eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über weitere SPNV-Leistungen im Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland im Umfang von ca. 291.000 Zugkm p.a. abzuschließen. Die Leistungen sollen ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035 erbracht werden. Zudem wird die Linie RE10 ebenfalls ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 mit dem Laufweg Leipzig Hbf – Falkenberg (Elster) – Cottbus in Falkenberg (Elster) nach Ruhland geflügelt. Mit der Flügelung sind über die oben genannten Zugkm hinaus keine Mehrleistungen verbunden. Es ist geplant, zu einem späteren Zeitpunkt die Leistungen von Ruhland bis nach Hoyerswerda mit einem Leistungsvolumen von ca. 143.000 Zugkm p.a. zu verlängern.
Verfahren Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union in den nachstehend aufgeführten Fällen
Die Beschaffung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Der Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am 17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen...”
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Der Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am 17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen Verkehrsvertrags Netz Lausitz (Auftragsbekanntmachung vom 19.03.2019, 2019/S 055-127159). Der Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit vom Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035. Der Auftraggeber beabsichtigt, mit einer Ergänzungsvereinbarung weitere Verkehrsleistungen auf dem Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland zu beauftragen, die geografisch zum Netz Lausitz gehören. Aufgrund eines aktuell erweiterten Bedarfs soll ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 die Linie RE10 in Falkenberg (Elster) geflügelt werden, sodass umsteigefreie Fahrten zwischen Leipzig Hbf und Cottbus sowie Leipzig Hbf und Ruhland ermöglicht werden. Zur Zeit der Konzeptionierung des Vergabeverfahrens bestanden jedoch abweichende Planungen hinsichtlich der betroffenen Relationen, die nunmehr nicht weiter verfolgt werden. Es ist geplant, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt bis nach Hoyerswerda zu verlängern.
Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass sie keine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB darstellt, da weder ein Regelbeispiel nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vor. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Aufgrund der Parallelität bzw. des teilweise identischen Verlaufs der hinzukommenden Leistungen mit der Linie RB49 gehören sie faktisch zu den mit dem Netz Lausitz bereits beauftragten Leistungen und sind mit ihnen funktional eng verschränkt. Ihre Beauftragung führt daher zu einer Vervollständigung der Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz. Zudem ist die Flügelung der Leistungen auf der Linie RE10 in Falkenberg (Elster) nach Cottbus einerseits und Ruhland andererseits technisch und rechtlich nur möglich, wenn die Leistungen durch denselben Auftragnehmer erbracht werden. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass bei einer Einbeziehung der Leistungen in ein anderes Vergabeverfahren bzw. bei ihrer Vergabe in einem isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den Leistungen des Netzes Lausitz deutlich höher, was zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-10-08 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Region: Potsdam, Kreisfreie Stadt🏙️
URL: https://www.dbregio.de/db_regio/view/wir/schiene.shtml🌏 Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
“Die Angaben in Ziffer II.1.7) und V.2.4) sind unzutreffend und beruhen ausschließlich darauf, dass das Computerformular eine Eingabe erfordert. Die...”
Die Angaben in Ziffer II.1.7) und V.2.4) sind unzutreffend und beruhen ausschließlich darauf, dass das Computerformular eine Eingabe erfordert. Die genannten Angaben sind keine Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB.
Bei der für einen späteren Zeitpunkt geplanten Verlängerung der Linie RB48 bis nach Hoyerswerda ist geplant, dass für den Streckenabschnitt auf dem Gebiet des Zweckverbands Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE) die Aufgabenträgerschaft auf den Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) im Wege einer delegierenden Zweckvereinbarung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SächsKomZG übertragen wird, weshalb der ZVOE in diesem Fall nicht Auftraggeber wird.
Zu V.2.1: Das angegebene Datum entspricht dem Tag der Entscheidung über den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz. Die hiesige Bekanntmachung erfolgt, um die beabsichtigte Ergänzungsvereinbarung transparent zu machen. Ihr Abschluss erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.
Postanschrift: Mittelstr. 5
Postort: Schönefeld
Postleitzahl: 12529
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Quelle: OJS 2021/S 199-520230 (2021-10-08)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-10-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1 💰
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Diese Bekanntmachung betrifft eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über weitere SPNV-Leistungen im Laufweg Falkenberg (Elster) –...”
Beschreibung der Beschaffung
Diese Bekanntmachung betrifft eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über weitere SPNV-Leistungen im Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland im Umfang von ca. 291.000 Zugkm p.a. Die Leistungen sind von dem unter V.2.3) genannten Unternehmen, dem Auftragnehmer des Verkehrsvertrags Netz Lausitz, ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035 zu erbringen. Zudem wird die Linie RE10 ebenfalls ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 mit dem Laufweg Leipzig Hbf – Falkenberg (Elster) – Cottbus in Falkenberg (Elster) nach Ruhland durch das vorgenannte Unternehmen geflügelt. Mit der Flügelung sind über die oben genannten Zugkm hinaus keine Mehrleistungen verbunden.
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Preis
Beschreibung
Zusätzliche Informationen:
“Die Angabe unter II.2.5) erfolgt nur, da das Computerformular eine Angabe erfordert. Wie oben unter II.2.4) ausgeführt, betrifft diese Bekanntmachung eine...”
Zusätzliche Informationen
Die Angabe unter II.2.5) erfolgt nur, da das Computerformular eine Angabe erfordert. Wie oben unter II.2.4) ausgeführt, betrifft diese Bekanntmachung eine Ergänzungsvereinbarung zu einem bestehenden Verkehrsvertrag.
Verfahren Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Der Auftraggeber und die DB Regio AG (Auftragnehmer) sind Vertragspartner des am 17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens...”
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Der Auftraggeber und die DB Regio AG (Auftragnehmer) sind Vertragspartner des am 17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen Verkehrsvertrags Netz Lausitz (Auftragsbekanntmachung vom 19.03.2019, 2019/S 055-127159). Der Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit vom Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit einer Ergänzungsvereinbarung beauftragt, weitere Verkehrsleistungen auf dem Laufweg Falkenberg (Elster) – Ruhland zu erbringen, die geografisch zum Netz Lausitz gehören. Die Ergänzungsvereinbarung umfasst ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2022 eine Flügelung der Linie RE10 mit dem Laufweg Leipzig Hbf – Falkenberg (Elster) – Cottbus in Falkenberg (Elster) nach Ruhland, sodass umsteigefreie Fahrten zwischen Leipzig Hbf und Cottbus sowie Leipzig Hbf und Ruhland ermöglicht werden. Zur Zeit der Konzeptionierung des Vergabeverfahrens bestanden jedoch abweichende Planungen hinsichtlich der betroffenen Relationen, die nunmehr nicht weiter verfolgt werden.
Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass sie keine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB darstellt, da weder ein Beispielsfall nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vor. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Aufgrund der Parallelität bzw. des teilweise identischen Verlaufs der hinzukommenden Leistungen mit der Linie RB49 gehören sie faktisch zu den mit dem Netz Lausitz bereits beauftragten Leistungen und sind mit ihnen funktional eng verschränkt. Ihre Beauftragung führt daher zu einer Vervollständigung der Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz. Zudem ist die Flügelung der Leistungen auf der Linie RE10 in Falkenberg (Elster) nach Cottbus einerseits und Ruhland andererseits technisch und rechtlich nur möglich, wenn die Leistungen durch denselben Auftragnehmer erbracht werden. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass bei einer Einbeziehung der Leistungen in ein anderes Vergabeverfahren bzw. bei ihrer Vergabe in einem isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den Leistungen des Netzes Lausitz deutlich höher, was zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.
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Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2021/S 199-520230
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-10-26 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
“1. Diese Bekanntmachung betrifft eine Änderung des Verkehrsvertrags Netz Lausitz durch eine zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossene...”
1. Diese Bekanntmachung betrifft eine Änderung des Verkehrsvertrags Netz Lausitz durch eine zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung.
2. Die Wertangaben in II.1.7) und V.2.4) sind unzutreffend und beruhen ausschließlich darauf, dass das Computerformular jeweils eine Eingabe erfordert. Nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Wertangaben werden nicht veröffentlicht, weil dies den berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schaden würde. Zudem würde eine Veröffentlichung der Wertangaben dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen bei zukünftigen Vergabeverfahren beeinträchtigen, da aus solchen Angaben Rückschlüsse auf Angebotsinhalte von Wettbewerbsteilnehmern möglich wären.
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Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“§ 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Postanschrift: Schwarzschildstraße 94
Postleitzahl: 14480
Telefon: +49 33195129095📞
Fax: +49 33195129105 📠
Quelle: OJS 2021/S 211-555701 (2021-10-26)
Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung (2023-09-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz zwischen Elsterwerda und Dresden”
Kurze Beschreibung:
“Erbringung von zusätzlichen fahrplanmäßigen SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Netz Lausitz im Laufweg Elsterwerda (-Biehla) - Coswig - Dresden”
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1 💰
Beschreibung
Ort der Leistung: Sachsen🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Elsterwerda - Coswig - Dresden
Beschreibung der Beschaffung:
“Die Auftraggeber bekunden hiermit die Absicht, mit dem Auftragnehmer eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über weitere...”
Beschreibung der Beschaffung
Die Auftraggeber bekunden hiermit die Absicht, mit dem Auftragnehmer eine Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz über weitere SPNV-Leistungen im Laufweg Elsterwerda (-Biehla) - Coswig - Dresden im Umfang von ca. 844.000 Zugkm p.a. abzuschließen. Es ist vorgesehen, durch die Integration der Linie S 6 von Dresden nach Elsterwerda in den Verkehrsvertrag Netz Lausitz eine Durchbindung auf die Linie RE13 von Elsterwerda nach Cottbus umzusetzen. Die Leistungen sollen ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2026 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035 erbracht werden.
Verfahren Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Die Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am 17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen...”
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Die Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am 17.12.2019 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens geschlossenen Verkehrsvertrags Netz Lausitz (Auftragsbekanntmachung vom 19.03.2019, 2019/S 055-127159). Der Verkehrsvertrag hat eine Laufzeit vom Fahrplanwechsel im Dezember 2022 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035. Die Auftraggeber beabsichtigen, mit einer Ergänzungsvereinbarung weitere Verkehrsleistungen auf dem Laufweg Elsterwerda - Coswig - Dresden zu beauftragen. Damit kann eine Durchbindung der Linie RE13 von Cottbus nach Elsterwerda auf die Linie S 6 von Elsterwerda nach Dresden realisiert werden.
Der Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 GWB zulässig. Der Auftraggeber ist nach einer rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vorliegen. Nach dieser Regelung ist unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Die vorgesehene Durchbindung der Linie S6 auf die Linie RE13 führt durch die sich daraus ergebenden Direktverbindungen zu einer Verbesserung der Leistungen des Verkehrsvertrags Netz Lausitz und einer Verbesserung der Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen. Die Durchbindung ist betrieblich und technisch nur realisierbar, wenn die Leistungen von demselben EVU erbracht werden. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass bei einer Einbeziehung der Leistungen in ein anderes Vergabeverfahren bzw. bei ihrer Vergabe in einem isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den Leistungen des Netzes Lausitz deutlich höher, was zu einer unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2023-09-20 📅
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
“Die Angaben in Ziffer II.1.7) und V.2.4) sind unzutreffend und beruhen ausschließlich darauf, dass das Computerformular eine Eingabe erfordert. Die...”
Die Angaben in Ziffer II.1.7) und V.2.4) sind unzutreffend und beruhen ausschließlich darauf, dass das Computerformular eine Eingabe erfordert. Die genannten Angaben sind keine Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB.
Gemeinsam mit dem Land Brandenburg sind Auftraggeber:
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL), Emilienstraße 15, 04107 Leipzig, NUTS-Code: DED5 Leipzig, Deutschland, www.zvnl.de
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE), Leipziger Straße 120, 01127 Dresden, NUTS-Code: DED2 Dresden, Deutschland, www.vvo-online.de
Zu V.2.1: Das angegebene Datum entspricht dem Tag der Entscheidung über den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag Netz Lausitz. Die hiesige Bekanntmachung erfolgt, um die beabsichtigte Ergänzungsvereinbarung transparent zu machen. Ihr Abschluss erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.
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Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Ҥ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherigeVeröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Postanschrift: Schwarzschildstr. 94
Quelle: OJS 2023/S 186-581906 (2023-09-22)