Unter der Ziff. II.1.7) und V.2.4) wurde der Gesamtwert der Beschaffung bzw. des Auftrags mit 1 EUR angegeben, da das Bekanntmachungsformular hier eine Eintragung verlangt. Der tatsächliche Auftragswert wird nicht bekanntgegeben (§ 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV).