Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Maßgebende Mindeststandards, die vom Bewerber zu erfüllen sind:
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Mio EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 0,25 Mio EUR gegeben ist.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossene Ausbildung aller am Projekt tätigen technischen Fachkräfte, die darauf hinweist, dass sie gemeinsam in der Lage sind, das gesamte Spektrum der notwendigen Softwarearchitektur, -entwicklung, -prüfung und -dokumentation bestmöglich abzudecken.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:
Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.
Der Bewerber muss mindestens eine Führungskraft und drei technische Fachkräfte in den Tätigkeitsbereichen der zu vergebenden Leistung haben.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten. Der Bewerber muss mindestens
Eine projektspezifische Testumgebung vorhalten.
Maßgebende Kriterien und Wichtungen für die Wertung der Teilnahmeanträge:
§ 46 (3) Nr. 2:VgV: 25 %
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung. Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich: Fähigkeiten und Referenzen.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV: 50 %
Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
Projekte in den Bereichen Modularisierung (Dienste, lose gekoppelte Komponenten, …), langfristige Datenhaltung (DBS, …), Datenanalyse (Statistik, Zeitreihen, …) und Web-Anwendungen
§ 46 (3) Nr. 9 VgV: 10 %
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die der Bewerber für die Ausführung des Auftrages verfügen wird.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
Heterogene Softwareumgebung, Große Datenhaltungen
§ 46 (3) Nr. 3 VgV: 15 %
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Bei der Wertung sind folgende Sachverhalte wesentlich:
Übergeordnete Qualitätssicherung, Vier-Augen-Prinzip.