Teilerneuerung der S/L- Bahn 07/25 des Flughafens Stuttgart
Von April bis Juni 2020 erfolgt die Erneuerung von rd. 74.000 m Betondecke auf der Start- und Landebahn sowie den angrenzenden Rollbahnen.
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Tiefbauarbeiten zur Erschließung der BE-Flächen und der erforderlichen Zufahrten im Vorgriff auf die Betondeckenerneuerung. Die Ausführung ist für Herbst 2019 vorgesehen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-05-16.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-04-15.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2019-04-15) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bauarbeiten für Flughäfen
Referenznummer: 2-6-140606-04
Kurze Beschreibung:
“Teilerneuerung der S/L- Bahn 07/25 des Flughafens Stuttgart” Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Bauarbeiten für Flughäfen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Esslingen🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Referenz Daten
Absendedatum: 2019-04-15 📅
Einreichungsfrist: 2019-05-16 📅
Veröffentlichungsdatum: 2019-04-18 📅
Datum des Beginns: 2019-09-02 📅
Datum des Endes: 2020-10-27 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2019/S 077-184259
ABl. S-Ausgabe: 77
Zusätzliche Informationen
“a) Der Auftraggeber ist ausschließlich Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs.1 Nr.2 GWB.”
Quelle: OJS 2019/S 077-184259 (2019-04-15)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-09-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1858302.68 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
“Die Unwirksamkeit eines Vertrages kann nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Veröffentlichung der...”
Die Unwirksamkeit eines Vertrages kann nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Bekanntmachung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gemäß Ziffer VI.4.1) der vorliegenden Bekanntmachung geltend gemacht wird.
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Quelle: OJS 2019/S 181-441749 (2019-09-16)