Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Der Auftraggeber (AG) wird die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge (TA) anhand der Bekanntmachung benannten Nachweise u. Erklärungen formal u. inhaltlich werten. Die Auswahl erfolgt unter den zulässigen TA (Erfüllung der geforderten Mindeststandards) anhand einer Bewertungsmatrix, wobei die Kriterien wie folgt bewertet werden: pro Auswahlkriterium können 0 bis 3 Punkte vergeben werden, Punktzahl pro Kriterium wird gewichtet. Die Rangfolge richtet sich nach der erreichten Gesamtpunktzahl von 300. Es werden max. 5 Bewerber mit der höchsten Punktzahl zum Verhandlungsgespräch eingeladen. Erfüllen mehrere Bewerber mit festgelegter Höchstzahl gleichermaßen die Anforderungen u. ist Bewerberzahl auch nach einer objektiven Auswahl zu hoch, entscheidet unter diesen das Los.
Formale Prüfung der Mindeststandards:
1) Fristgerechter Eingang der Bewerbung;
2) Bewerbungsunterlagen sind vollständig;
3) Teilnahmeantrag wurde elektronisch eingereicht;
4) Angabe der Rechtsform des Wirtschaftsteilnehmers gem. § 43 (1) VgV;
5) Bestätigung Unabhängigkeit von Ausführungs- und Lieferinteressen gem. §73 (3) VgV;
6) Angabe gem. § 53 (8) VgV, ob gewerbliche Schutzrechte bestehen o. beantragt sind;
7) Angabe der Art der Bewerbung (Einzelbewerbung/Gemeinschaftsbewerbung);
8) bei Bewerbergemeinschaften: geforderte Nachweise von allen Mitgliedern u. Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung und bevollmächtigten Vertreter;
9) Mehrfachbewerbungen sind nicht zulässig. Eine Mehrfachbewerbung ist auch eine Bewerbung unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros. Mehrfachbewerbungen von Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft bzw. unterschiedlicher Niederlassungen eines Büros haben das Ausscheiden aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zur Folge;
10) Angaben zu Unterauftragnehmern gemäß § 36 VgV, Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer beigefügt;
11) Angaben zur Inanspruchnahme Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe) gem. § 47 (1) VgV, Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen beigefügt;
12) Bestätigung des Nichtvorliegens der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB;
13) Nachweis über Befähigung zur Berufsausübung gem. § 44 (1) i. V. m. § 46 (3) Nr. 6 VgV durch Studiennachweis, Handelsregisterauszug/ Partnerschaftsregisterauszug;
14) Berufshaftpflichtversicherung gemäß Pkt. III.1.2);
15) Büro Mindestreferenzprojekt 1 und 2 gem. Pkt. III.1.3);;
16) Mindestreferenzen zum Building Information Modeling (BIM) gem. Pkt. III.1.3);
17) Ausbildungsnachweise Projektleiter (PL)/ Bauüberwacher (BÜ)/ OÜ gem. Pkt. III.1.3);
18) Persönliche Referenz PL/BÜ gem. Pkt. III.1.3).
Auswahlkriterien und deren Wichtung:
Zu III.1.3)
Techn. u. berufl. Leistungsfähigkeit, Gesamtgewichtung (GW) 100 %
Ref. für vergleichbare Planungsleistungen, GW 100 %; davon:
1) Büro Ref. 50 %; davon:
1.1 Büro Mindestref. 1: Fachplanung Technische Ausrüstung (FPL TA) AGR 4-5 gem. § 55 HOAI für ein Veranstaltungsgebäude o. Bildungs- u. Kulturbau o. Gebäude (Neubau- u./o. Sanierungs- /Umbauvorhaben); 25 %, davon:
1.1.1 Baukosten (KG 440+450) in EUR brutto 15 %, 1.1.2 Objektart 10 %
1.2 Büro Mindestref. 2 – FPL TA AGR 4-5 gem. § 55 HOAI für ein Veranstaltungsgebäude o. Bildungs- u. Kulturbau o. Gebäude (Neubau- u./o. Sanierungs-/Umbauvorhaben); 25 %, davon:
1.2.1 Baukosten (KG 440+450) in Euro brutto 15 %, 1.2.2 Objektart 10 %
2) Mindestref. BIM 20 %; davon:
2.1 Büro Mindestref. BIM 20 %; davon:
2.1.1 Erfahrung in Jahren 4 %, 2.1.2 Anzahl Projekte 10 %, 2.1.3 erbrachte Lph 6 %
3) Persönliche Ref. 30 %, davon:
3.1 Qualifikation PL: FPL TA AGR 4-5 gem. § 55 HOAI für ein Gebäude 15 %, davon:
3.1.1 erbrachte Lph 8 %, 3.1.2 Baukosten (KG 440+450) in Euro brutto 7 %,
3.2 Qualifikation BÜ: FPL TA AGR 4-5 gem. § 55 HOAI für ein Gebäude 15 %, davon:
3.2.1 erbrachte Lph 8 %,
3.2.2 Baukosten (KG 440+450) in EUR brutto 7 %
Weitere Unterkriterien sowie die Vorgehensweise bei der Bewertung (Vergabe von 0, 1, 2 oder 3 Punkten) kann der beigefügten Bewertungsmatrix der Eignungskriterien entnommen werden