Beschreibung der Beschaffung
1) Gegenstand der Vergabe
Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist Betreiberin der Schachtanlage Asse II. Das Bundesamt für Kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG.
Der Betrieb der Schachtanlage Asse II richtet sich derzeit im Wesentlichen nach folgenden Genehmigungen, die das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Kli-maschutz (NMU) erteilt hat:
— dem Genehmigungsbescheid für die Schachtanlage Asse II – Bescheid 1/2010 – Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 8.7.2010, Az. 43 – 40326/8/4,
— (siehe Leistungsbeschreibung)
Die Überwachung der Einhaltung der aus den Genehmigungen folgenden Regelungen sowie des kerntechnischen Regelwerks ist Aufgabe der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Das BfE prüft die Einhaltung atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften und Zulassungen. Zudem ist dem BfE auf Grundlage des Erlasses des BMU vom 20.7.2009, Az. RS III 2 – 14841/24, konkretisiert durch den Erlass vom 1.2.2016, die Aufgabe übertragen, Anträge der BGE zu bergrechtlichen Betriebsplänen zu bewerten. In diesen Anträgen beschreibt die BGE, ob durch die beantragten Baumaßnahmen Auswirkungen auf die Beherrschung möglicher Störfälle, die Rückholung radioaktiver Abfälle und die spätere Stilllegung, die potentielle langzeitliche Freisetzung radioaktiver Stoffe aus den eingelagerten radioaktiven Abfällen bestehen und begründet die Auswahl der vorgesehenen Maßnahmen.
Zu den Aufgaben des BfE gehört darüber hinaus gemäß § 31 StrlSchV die Entscheidung über die Freigabe radioaktiver Stoffe, die während des Betriebs der Schachtanlage Asse II anfallen.
Der Auftragnehmer oder von ihm beschäftigte Personen werden als Sachverständige nach § 20 AtG tätig. Der Sachverständige berät das BfE in Fragen der Überwachung des praktischen Strahlenschutzes auf der Schachtanlage Asse II. Dazu gehören auch alle Fragen, die sich im Rahmen eines strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens nach § 31 StrlSchV ergeben.
Bedarf besteht dabei im Wesentlichen an:
— der strahlenschutzfachlichen Prüfung betrieblicher Arbeitsfreigaben für Tätigkei-ten innerhalb von Strahlenschutzbereichen und Verdachtsflächen,
— (siehe Leistungsbeschreibung).
Im Einzelfall umfasst die Leistung die fachliche Prüfung von Unterlagen und Daten, die dem BfE vorgelegt werden. Die Unterlagen und Daten sind auf ihre inhaltliche Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und fachliche Richtigkeit zu prüfen. Die jeweilige Form des Gutachtens (Prüfbericht, Stellungnahme, Protokoll o. ä.) wird mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Der Auftraggeber behält sich vor, zu Fragestellungen, die einer Klärung vor Ort bedürfen, den Sachverständigen zur Unterstützung (z. B. Teilnahme an Fachgesprächen) hinzuzuziehen. Insbesondere zur, Durchführung von Funktions- und Abnahmeprüfungen und zur Begleitung der Entscheidungsmessungen ist es erforderlich, die Schachtanlage Asse II zu befahren. Daher ist mit mehreren Anfahrten zur Schachtanlage Asse II während des Auftragszeitraums zu rechnen.
2) Offenes Verfahren
Das Vergabeverfahren wird in einem offenen Verfahren (§ 15 VgV) durchgeführt.
Mit Angebotsabgabe haben die Bietenden u. a. ein Konzept zur Projektorganisation einzureichen.
Nähere Informationen sind den Vergabeunterlagen, insbesondere den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
3) Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen werden unverzüglich nach Erscheinen dieser Bekanntmachung im EU-Amtsblatt um das Aktenzeichen des Amtsblatts ergänzt und für den Direktabruf auf der Vergabeplattform freigeschaltet.