Die Vergabe steht unter dem Vorbehalt der Gewährung der öffentlichen Fördermittel, d. h. die Vergabestelle wird den Zuschlag auf die ausgeschriebenen Leistungen erst und nur dann erteilen, wenn die Vergabestelle einen durchsetzbaren Anspruch auf die Gewährung sämtlicher beantragter Fördermittel in der beantragten Höhe hat.